Die Entscheidungen beider Instanzen zur Frage der Vollstreckungsverjährung verstoßen gegen das Gesetz.
Zum Beschluß des Landesgerichts Salzburg ON. 297:
Zwar ist bereits in dem in dieser Strafsache - in anderem Zusammenhang - ergangenen Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 29. Mai 1980, 13 Os 67/80 (ON 277), ausgesprochen worden, daß die Vollstreckungsverjährung (wenngleich erst durch das mit 1.Jänner 1975 in Kraft getretene Strafgesetzbuch eingeführt) mit der Rechtskraft des schon früher ergangenen Strafurteils zu laufen begonnen hat (siehe §§ 59 Abs. 2 und 61, zweiter Satz, StGB.). Entgegen der Rechtsmeinung des Landesgerichts Salzburg konnte eine solche Verjährung aber nicht eintreten, bevor die Vollstreckbarkeit der über A in der Verjährungsfrist (Urteil des Landesgerichts Wien vom 27.Juni 1969 bzw. des Obersten Gerichtshofs vom 18.Dezember 1970) verhängten Strafe erloschen war (§ 60 Abs. 1 StGB.). Maßgebend für die Auslegung des § 60 StGB. muß sein, daß die Verjährungsvorschriften ihrem Wesen nach privilegierende Normen darstellen, die deshalb nur einer strengen Deutung zugänglich sind (privilegia sunt strictissime interpretanda). Dem entspricht die grammatikalische Auslegungsmethode. Der Wortlaut des § 60 Abs. 1 StGB. aber hebt allein darauf ab, daß 'in der Verjährungsfrist auf eine neue Strafe ... erkannt' wird. Sonach ist es dem Gesetz fremd, daß die Ablaufhemmung nur dann einträte, wenn das spätere Erkenntnis wegen einer in der Verjährungsfrist verübten Straftat ergangen ist. Diese Ansicht würde vielmehr zu einem mit dem Grundgedanken bzw. dem gesetzgeberischen Anliegen des § 31 StGB. nicht vereinbaren Ergebnis führen: Es könnte dann bei Vorliegen von zwei oder mehreren Straferkenntnissen, die wegen des Zusammenhangs nach § 31 StGB. (§ 265 StPO. alt) eine materiellrechtliche Einheit bilden, die Vollstreckungsverjährung für jedes von ihnen gesondert eintreten. Das hiermit vertretene Auslegungsresultat, nämlich das einer materiellrechtlichen Einheit der zueinander im Verhältnis des § 31 StGB.Zwar ist bereits in dem in dieser Strafsache - in anderem Zusammenhang - ergangenen Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 29. Mai 1980, 13 Os 67/80 (ON 277), ausgesprochen worden, daß die Vollstreckungsverjährung (wenngleich erst durch das mit 1.Jänner 1975 in Kraft getretene Strafgesetzbuch eingeführt) mit der Rechtskraft des schon früher ergangenen Strafurteils zu laufen begonnen hat (siehe Paragraphen 59, Absatz 2 und 61, zweiter Satz, StGB.). Entgegen der Rechtsmeinung des Landesgerichts Salzburg konnte eine solche Verjährung aber nicht eintreten, bevor die Vollstreckbarkeit der über A in der Verjährungsfrist (Urteil des Landesgerichts Wien vom 27.Juni 1969 bzw. des Obersten Gerichtshofs vom 18.Dezember 1970) verhängten Strafe erloschen war (Paragraph 60, Absatz eins, StGB.). Maßgebend für die Auslegung des Paragraph 60, StGB. muß sein, daß die Verjährungsvorschriften ihrem Wesen nach privilegierende Normen darstellen, die deshalb nur einer strengen Deutung zugänglich sind (privilegia sunt strictissime interpretanda). Dem entspricht die grammatikalische Auslegungsmethode. Der Wortlaut des Paragraph 60, Absatz eins, StGB. aber hebt allein darauf ab, daß 'in der Verjährungsfrist auf eine neue Strafe ... erkannt' wird. Sonach ist es dem Gesetz fremd, daß die Ablaufhemmung nur dann einträte, wenn das spätere Erkenntnis wegen einer in der Verjährungsfrist verübten Straftat ergangen ist. Diese Ansicht würde vielmehr zu einem mit dem Grundgedanken bzw. dem gesetzgeberischen Anliegen des Paragraph 31, StGB. nicht vereinbaren Ergebnis führen: Es könnte dann bei Vorliegen von zwei oder mehreren Straferkenntnissen, die wegen des Zusammenhangs nach Paragraph 31, StGB. (Paragraph 265, StPO. alt) eine materiellrechtliche Einheit bilden, die Vollstreckungsverjährung für jedes von ihnen gesondert eintreten. Das hiermit vertretene Auslegungsresultat, nämlich das einer materiellrechtlichen Einheit der zueinander im Verhältnis des Paragraph 31, StGB.
stehenden Urteile, wird von der herrschenden Meinung vielfach zwecks Vermeidung eines sogenannten Nachteils für den Angeklagten (Beschuldigten) zurückgestellt, etwa im Bereich des § 23 StGB. (Leukauf-Steininger 2 Rz. 12 und 14 zu § 23 StGB.), des § 37 StGB. (Leukauf-Steininger 2 Rz. 9 und 10stehenden Urteile, wird von der herrschenden Meinung vielfach zwecks Vermeidung eines sogenannten Nachteils für den Angeklagten (Beschuldigten) zurückgestellt, etwa im Bereich des Paragraph 23, StGB. (Leukauf-Steininger 2 Rz. 12 und 14 zu Paragraph 23, StGB.), des Paragraph 37, StGB. (Leukauf-Steininger 2 Rz. 9 und 10
zu § 31 StGB.), des § 43 StGB. (LSK. 1982/52, 1982/72) und der Gewinnung von Qualifikationen (Leukauf-Steininger 2 Rz. 8 zu § 31 StGB.). Gleichwohl ist das, was man gemeinhin als 'Nachteil' ansieht, nichts anderes als die Konsequenz des in der Strafrechtsordnung mehrfach niedergelegten und in der Regel sowohl prozessual als auch materiellrechtlich praktizierten Grundsatzes, daß alle von einer Person verübten, also subjektiv konnexen Straftaten einheitlich beurteilt und erledigt werden sollen (§ 56 StPO., §§ 31 Abs. 1, letzter Satz, 40 StGB.). Geht man aber davon aus, daß gegenständlichenfalls eine Verjährungsfrage zu entscheiden ist und daß das Rechtsinstitut der Verjährung jedenfalls eine den Täter (Verurteilten) privilegierende Einrichtung ist (siehe oben), so gilt die Rechtsregel, daß Sonderbestimmungen nicht ausdehnend angewendet werden dürfen (singularia non sunt extendenda), d.h. daß sich auch die Interpretation der Singularvorschriften nicht auf andere Gebiete übertragen läßt. Darnach müssen die vorstehend aufgezeigten, von der herrschenden Meinung unter dem Nachteilsgesichtspunkt aus § 31 StGB. gefolgerten Ergebnisse von dem hier eingenommenen Standpunkt nicht berührt werden.zu Paragraph 31, StGB.), des Paragraph 43, StGB. (LSK. 1982/52, 1982/72) und der Gewinnung von Qualifikationen (Leukauf-Steininger 2 Rz. 8 zu Paragraph 31, StGB.). Gleichwohl ist das, was man gemeinhin als 'Nachteil' ansieht, nichts anderes als die Konsequenz des in der Strafrechtsordnung mehrfach niedergelegten und in der Regel sowohl prozessual als auch materiellrechtlich praktizierten Grundsatzes, daß alle von einer Person verübten, also subjektiv konnexen Straftaten einheitlich beurteilt und erledigt werden sollen (Paragraph 56, StPO., Paragraphen 31, Absatz eins,, letzter Satz, 40 StGB.). Geht man aber davon aus, daß gegenständlichenfalls eine Verjährungsfrage zu entscheiden ist und daß das Rechtsinstitut der Verjährung jedenfalls eine den Täter (Verurteilten) privilegierende Einrichtung ist (siehe oben), so gilt die Rechtsregel, daß Sonderbestimmungen nicht ausdehnend angewendet werden dürfen (singularia non sunt extendenda), d.h. daß sich auch die Interpretation der Singularvorschriften nicht auf andere Gebiete übertragen läßt. Darnach müssen die vorstehend aufgezeigten, von der herrschenden Meinung unter dem Nachteilsgesichtspunkt aus Paragraph 31, StGB. gefolgerten Ergebnisse von dem hier eingenommenen Standpunkt nicht berührt werden.
Die Vollstreckbarkeit der vom Obersten Gerichtshof am 18.Dezember 1970
ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe) von zweieinhalb Jahren wird zufolge § 59 Abs. 3 StGB. (unvorgreiflich einer noch möglichen Verlängerung nach § 60 StGB.) erst am 18.Dezember 1985 verjährt sein (§ 68 StGB., LSK. 1975/51, 13 Os 7/81). Da sonach die mit dem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. April 1967ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe) von zweieinhalb Jahren wird zufolge Paragraph 59, Absatz 3, StGB. (unvorgreiflich einer noch möglichen Verlängerung nach Paragraph 60, StGB.) erst am 18.Dezember 1985 verjährt sein (Paragraph 68, StGB., LSK. 1975/51, 13 Os 7/81). Da sonach die mit dem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. April 1967
über Heinrich A verhängte Strafe am 18.April 1984 noch vollstreckbar war, verletzt der die Verjährung dieser Vollstreckbarkeit feststellende Beschluß des Landesgerichts Salzburg vom 18.April 1984 die Bestimmung des § 60 Abs. 1 StGB.über Heinrich A verhängte Strafe am 18.April 1984 noch vollstreckbar war, verletzt der die Verjährung dieser Vollstreckbarkeit feststellende Beschluß des Landesgerichts Salzburg vom 18.April 1984 die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, StGB.
Zum Beschluß des Oberlandesgerichts Linz ON. 300:
Gemäß § 397 StPO. ist jedes Strafurteil ungesäumt in Vollzug zu setzen, sobald feststeht, daß der Vollstreckung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht. Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist gemäß § 3 StVG. der Strafvollzug anzuordnen und die zur Einleitung oder Durchführung des Strafvollzugs zuständige Anstalt von der Anordnung zu verständigen, was dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichts obliegt (§ 7 Abs. 1 StVG.). Dieser entscheidet auch, ob vom Vollzug wegen Auslieferung an eine ausländische Behörde vorläufig abgesehen wird (§ 4 StVG.), ob der Strafvollzug wegen Vollzugsuntauglichkeit des Verurteilten (§ 5 StVG.) oder aus anderen Gründen (§ 6 StVG.) aufgeschoben wird. Alle diese Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 StVG., die in Beschlußform ergehen, sind mit Beschwerde binnen vierzehn Tagen anfechtbar (§ 7 Abs. 2 StVG.). Dies gilt auch für die nach § 157 Abs. 2 StVG. zu treffende Entscheidung, wenn der Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme drei Jahre, nachdem die Maßnahme vollstreckbar geworden ist, noch nicht eingeleitet worden ist.Gemäß Paragraph 397, StPO. ist jedes Strafurteil ungesäumt in Vollzug zu setzen, sobald feststeht, daß der Vollstreckung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht. Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist gemäß Paragraph 3, StVG. der Strafvollzug anzuordnen und die zur Einleitung oder Durchführung des Strafvollzugs zuständige Anstalt von der Anordnung zu verständigen, was dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichts obliegt (Paragraph 7, Absatz eins, StVG.). Dieser entscheidet auch, ob vom Vollzug wegen Auslieferung an eine ausländische Behörde vorläufig abgesehen wird (Paragraph 4, StVG.), ob der Strafvollzug wegen Vollzugsuntauglichkeit des Verurteilten (Paragraph 5, StVG.) oder aus anderen Gründen (Paragraph 6, StVG.) aufgeschoben wird. Alle diese Entscheidungen nach den Paragraphen 4 bis 6 StVG., die in Beschlußform ergehen, sind mit Beschwerde binnen vierzehn Tagen anfechtbar (Paragraph 7, Absatz 2, StVG.). Dies gilt auch für die nach Paragraph 157, Absatz 2, StVG. zu treffende Entscheidung, wenn der Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme drei Jahre, nachdem die Maßnahme vollstreckbar geworden ist, noch nicht eingeleitet worden ist.
Das Strafvollzugsgesetz regelt somit jene Fälle, in denen der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Maßnahme aus verschiedenen Gründen ausgesetzt oder hinausgeschoben wird, ausdrücklich im Sinn einer mittels Beschwerde anfechtbaren Entscheidung des Vorsitzenden oder Einzelrichters. Wenngleich der hier interessierende Fall der Beschlußfassung über die Vollstreckungsverjährung nach §§ 59, 60 StGB. verfahrensrechtlich nicht ausdrücklich behandelt ist, so kann dem Gesetzgeber doch keineswegs unterstellt werden, gerade in diesem, die geregelten Fälle unter Umständen an Tragweite noch übersteigenden Bereich eine Beschwerde nicht einzuräumen. Sämtliche Mittel der Auslegung einschließlich der im Verfahrensrecht zulässigen Analogie führen vielmehr zu dem Ergebnis, daß die Regelung des § 7 Abs. 1 und 2 StVG. sinngemäß auch für die gerichtliche Entscheidung über den Eintritt der Vollstreckungsverjährung gilt, die von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien des Strafverfahrens ergeht.Das Strafvollzugsgesetz regelt somit jene Fälle, in denen der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Maßnahme aus verschiedenen Gründen ausgesetzt oder hinausgeschoben wird, ausdrücklich im Sinn einer mittels Beschwerde anfechtbaren Entscheidung des Vorsitzenden oder Einzelrichters. Wenngleich der hier interessierende Fall der Beschlußfassung über die Vollstreckungsverjährung nach Paragraphen 59, 60, StGB. verfahrensrechtlich nicht ausdrücklich behandelt ist, so kann dem Gesetzgeber doch keineswegs unterstellt werden, gerade in diesem, die geregelten Fälle unter Umständen an Tragweite noch übersteigenden Bereich eine Beschwerde nicht einzuräumen. Sämtliche Mittel der Auslegung einschließlich der im Verfahrensrecht zulässigen Analogie führen vielmehr zu dem Ergebnis, daß die Regelung des Paragraph 7, Absatz eins und 2 StVG. sinngemäß auch für die gerichtliche Entscheidung über den Eintritt der Vollstreckungsverjährung gilt, die von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien des Strafverfahrens ergeht.
Das Oberlandesgericht Linz hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft daher zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen und damit die Bestimmung des § 7 Abs. 2 StVG., welche die Grundlage der Anfechtung aller den Aufschub und das Unterbleiben des Strafvollzugs betreffenden Entscheidungen bildet (Verweis auf § 7 StVG. auch im § 157 Abs. 3 StVG.), verletzt. In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde war gemäß § 292 StPO. wie eingangs zu erkennen. Da sich die Gesetzesverletzungen nicht zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben, muß es mit deren Feststellung sein Bewenden haben.Das Oberlandesgericht Linz hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft daher zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen und damit die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StVG., welche die Grundlage der Anfechtung aller den Aufschub und das Unterbleiben des Strafvollzugs betreffenden Entscheidungen bildet (Verweis auf Paragraph 7, StVG. auch im Paragraph 157, Absatz 3, StVG.), verletzt. In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Beschwerde war gemäß Paragraph 292, StPO. wie eingangs zu erkennen. Da sich die Gesetzesverletzungen nicht zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben, muß es mit deren Feststellung sein Bewenden haben.