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Entscheidung 13 Os 133/87×

Entscheidung 13 Os 133/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os133/87

Entscheidungsdatum

24.09.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführers in der Strafsache gegen Rupert B*** und Peter B*** sowie einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraphen 127, ff. StGB. und anderer strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rupert B*** sowie über die Berufung des Angeklagten Peter B*** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 12.Mai 1987, GZ. 9 römisch fünf r 3775/86-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Rupert B*** macht Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO.) des Schuldspruchs (C römisch zwei) wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung (betreffend eine Handkasse und einen Tresor) nach Paragraph 135, Absatz eins und 2 StGB. geltend. Das Urteil lasse in bezug auf die Handkasse überhaupt jegliche Begründung vermissen (Ziffer 5,), der Tresor sei mit Bereicherungsvorsatz weggenommen worden und daher vom Einbruchsdiebstahl, dessentwegen der Angeklagte mit gleichem Urteil (unangefochten) schuldig erkannt wurde (A römisch eins 3), konsumiert (Ziffer 9, Litera a,).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Die Wegnahme der Handkasse und die des Tresors anläßlich eines Bargelddiebstahls, das spätere Wegwerfen dieser Behältnisse (S. 208, 212, römisch zwei) und der diesbezüglich fehlende Bereicherungsvorsatz des Angeklagten werden ausdrücklich (S. 216, römisch zwei) im Urteil festgestellt. Von dieser Konstatierung eines fehlenden Bereicherungsvorsatzes betreffend den Tresor hätte auch die Rechtsrüge ausgehen müssen. Da dies nicht geschah, erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze als nicht der Prozeßordnung gemäß dargestellt, weshalb sie schon in nichtöffentlicher Beratung nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. zurückzuweisen war.

Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufungen des Nichtigkeitswerbers sowie des Mitangeklagten Peter B*** an das Oberlandesgericht Graz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 296, StPO.) für die Erledigung dieser Rechtsmittel begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, EvBl 1981 Nr. 46, JBl 1985 S. 565, RiZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte).

Anmerkung

E11954

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00133.87.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19870924_OGH0002_0130OS00133_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung