Mit Recht wendet der Nichtigkeitswerber in der Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite in bezug auf das Faktum Betrugsversuch durch Hingabe des Typenscheins für das Fahrzeug BMW M 635 CSi ein; dieser Mangel haftet aber dem Urteil - vom Rechtsmittelwerber nicht geltend gemacht - auch hinsichtlich des Faktums vollendeter Betrug an.Mit Recht wendet der Nichtigkeitswerber in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite in bezug auf das Faktum Betrugsversuch durch Hingabe des Typenscheins für das Fahrzeug BMW M 635 CSi ein; dieser Mangel haftet aber dem Urteil - vom Rechtsmittelwerber nicht geltend gemacht - auch hinsichtlich des Faktums vollendeter Betrug an.
Dem Angeklagten war nach den Urteilsfeststellungen ein (Kontokorrent-) Kreditrahmen von 300.000 S zugesagt (S. 307); als vollendeter Betrug wird ihm angelastet, am 18.September 1984 hievon 170.000 S in Anspruch genommen zu haben. Den Entscheidungsgründen ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, ob der Kreditnehmer ernstlich mit der Möglichkeit gerechnet und sich damit abgefunden hat, diesen innerhalb des Kreditrahmens gelegenen Betrag nicht innerhalb einer der Übung des redlichen Verkehrs entsprechenden Frist zurückzahlen zu können. Feststellungen in dieser Richtung waren aber vor allem auch deshalb geboten, weil nach der Inanspruchnahme des Kredits bereits in den nächsten Monaten ein Betrag von mehr als 100.000 S wertmäßig der Ö*** L***, Filiale F***, wieder
zugeflossen ist (siehe S. 245 i.V.m. S. 195). Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer in der Folge weitaus höhere Verbindlichkeiten bei der S*** DER S*** F*** beglichen hat (S. 231 f.).zugeflossen ist (siehe S. 245 in Verbindung mit S. 195). Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer in der Folge weitaus höhere Verbindlichkeiten bei der S*** DER S*** F*** beglichen hat (S. 231 f.).
Die Ausführungen im Urteil (S. 313, zweiter Absatz): "Er handelte dabei mit dem zumindest bedingten Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und diese an ihrem Vermögen zu schädigen" erweisen sich mangels Bezugnahme auf die Umstände des konkreten Falls als substanzlos und reichen zur Veranschaulichung der subjektiven Tatseite des Betrugs nicht aus. Die näheren Sachverhaltsfeststellungen (S. 305 verso ganz unten bis S. 307 verso, vorletzter Absatz) sowie die anschließenden Ausführungen (bis S. 313, erster Absatz) nehmen nur Bezug auf den Täuschungsvorsatz des Rechtsmittelwerbers, nicht aber auf den Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz. Darüber hinaus fehlen in den Gründen Feststellungen zum im Urteilstenor angeführten, bloß vorgetäuschten Rückzahlungswillen bei der Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits.
Die aufgezeigten, ausschließlich die subjektive Tatseite betreffenden Umstände, sind für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als vollendeter und versuchter Betrug unumgänglich. Das Urteil ist sonach mit teils gerügten, teils nicht gerügten (und insoweit gemäß § 290 Abs. 1 StPO. von Amts wegen zu berücksichtigenden) Feststellungsmängeln behaftet, sodaß die Kassierung des Schuldspruchs im gesamten Betrugsumfang unumgänglich ist.Die aufgezeigten, ausschließlich die subjektive Tatseite betreffenden Umstände, sind für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als vollendeter und versuchter Betrug unumgänglich. Das Urteil ist sonach mit teils gerügten, teils nicht gerügten (und insoweit gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. von Amts wegen zu berücksichtigenden) Feststellungsmängeln behaftet, sodaß die Kassierung des Schuldspruchs im gesamten Betrugsumfang unumgänglich ist.
Den Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung (Faktum 2), der nach dem Urteilsspruch in Tateinheit mit dem vollendeten und versuchten Betrug durch Übergabe der Typenscheine von Fahrzeugen, die dem Beschwerdeführer nicht gehörten, an die den Kontokorrentkredit gewährende Bank mit dem Vorsatz begangen wurde, den Gebrauch dieser Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts zu verhindern, bekämpft der Nichtigkeitswerber mit Rechtsrüge (Z. 9 lit. a). Diese wird allerdings nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil sie nicht vom vollständigen Urteilsinhalt ausgeht. Das Schöffengericht hat zu diesem Faktum ausgeführt, daß der Angeklagte durch die Übergabe der Typenscheine, über die er nicht verfügen durfte, an das Geldinstitut die Berechtigten um die Möglichkeit gebracht hat, sich dieser Urkunden zu bedienen; sein zumindest bedingter Vorsatz erstreckte sich nicht nur auf das Unterdrücken, sondern auch auf die Verhinderung des Gebrauchs durch die Berechtigten (S. 313 f.). Indem in der Beschwerde "ausreichende Feststellungen des Erstgerichts zum Strafvorwurf des Vergehens nach § 229 Abs. 1 StGB., insbesondere in bezug auf den Vorsatz" vermißt werden, werden die eben wiedergegebenen Urteilspassagen übergangen. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß "Unterdrücken" jede vorsätzliche Handlung ist, die den Berechtigten um die Möglichkeit bringt, sich der (unversehrten) Urkunde zu bedienen (SSt. 51/44, 13 Os 114/84 u.a.) und daß § 229 StGB. keinen speziellen Gebrauchsverhinderungsvorsatz verlangt (SSt. 51/21, EvBl. 1981/80, 1981/106, 1982/191, 13 Os 114/84).Den Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung (Faktum 2), der nach dem Urteilsspruch in Tateinheit mit dem vollendeten und versuchten Betrug durch Übergabe der Typenscheine von Fahrzeugen, die dem Beschwerdeführer nicht gehörten, an die den Kontokorrentkredit gewährende Bank mit dem Vorsatz begangen wurde, den Gebrauch dieser Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts zu verhindern, bekämpft der Nichtigkeitswerber mit Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,). Diese wird allerdings nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil sie nicht vom vollständigen Urteilsinhalt ausgeht. Das Schöffengericht hat zu diesem Faktum ausgeführt, daß der Angeklagte durch die Übergabe der Typenscheine, über die er nicht verfügen durfte, an das Geldinstitut die Berechtigten um die Möglichkeit gebracht hat, sich dieser Urkunden zu bedienen; sein zumindest bedingter Vorsatz erstreckte sich nicht nur auf das Unterdrücken, sondern auch auf die Verhinderung des Gebrauchs durch die Berechtigten (S. 313 f.). Indem in der Beschwerde "ausreichende Feststellungen des Erstgerichts zum Strafvorwurf des Vergehens nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB., insbesondere in bezug auf den Vorsatz" vermißt werden, werden die eben wiedergegebenen Urteilspassagen übergangen. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß "Unterdrücken" jede vorsätzliche Handlung ist, die den Berechtigten um die Möglichkeit bringt, sich der (unversehrten) Urkunde zu bedienen (SSt. 51/44, 13 Os 114/84 u.a.) und daß Paragraph 229, StGB. keinen speziellen Gebrauchsverhinderungsvorsatz verlangt (SSt. 51/21, EvBl. 1981/80, 1981/106, 1982/191, 13 Os 114/84).
Infolge Kassierung des Schuldspruchs im Faktum 1 erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Punkte der Nichtigkeitsbeschwerde, die ausschließlich den Betrug betreffen.
Es war daher der zum Vorteil des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gemäß § 285 e StPO. Folge zu geben, teilweise war gemäß § 290 Abs. 1 StPO. mit amtswegiger Kassierung vorzugehen und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen. Hinsichtlich des Faktums 2 war die Beschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO. als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen. Abschließend sei erwähnt, daß die Annahme der Qualifikation nach § 147 Abs. 1 Z. 1 StGB. im Faktum 1 verfehlt war, weil die in Rede stehenden Typenscheine keine in der genannten Gesetzesstelle angeführten Urkunden sind.Es war daher der zum Vorteil des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gemäß Paragraph 285, e StPO. Folge zu geben, teilweise war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. mit amtswegiger Kassierung vorzugehen und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen. Hinsichtlich des Faktums 2 war die Beschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen. Abschließend sei erwähnt, daß die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. im Faktum 1 verfehlt war, weil die in Rede stehenden Typenscheine keine in der genannten Gesetzesstelle angeführten Urkunden sind.