Während der Angeklagte August H***** dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft es der Angeklagte Roland H***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO sowie mit Berufung.Während der Angeklagte August H***** dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft es der Angeklagte Roland H***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sowie mit Berufung.
Zu den korrespondierenden Fakten A/I/4 (Einfuhr von zusammen 173,6 Gramm Heroin, 15 Gramm Kokain und unbekannten weiteren Mengen dieser Suchtgifte) und B/4 (Schmuggel dieser Suchtgiftmengen) haben die Tatrichter angenommen, daß auch dieses Suchtgift vom Angeklagten Roland H***** nicht im Inland erworben worden ist, sondern aus dem Ausland eingeführt (eingeschmuggelt) wurde, wobei sie offenließen, ob der Angeklagte insoweit als unmittelbarer Täter oder als "Beitragstäter" (richtig: Bestimmungstäter - siehe US 25 unten arg. "veranlaßte") gehandelt hat. Sie begründeten diese Annahme damit (US 25/26), daß der Erwerb derartiger Suchtgiftmengen in Österreich zu den hier geltenden Preisen wegen deren Höhe im Hinblick auf die schlechte finanzielle Lage des Angeklagten ausscheide, und daß ihm eine Bezugsquelle in Amsterdam schon vor der hier inkriminierten ersten Schmuggelfahrt (Faktum A/I/1) bekannt gewesen ist, was auf frühere Einkaufsreisen schließen lasse.
Der Beschwerdeführer bemängelt nun (Z 5), daß das Erstgericht den inländischen Einstandspreis von Heroin und Kokain nicht festgestellt habe. Dabei übersieht er aber, daß der Einkaufspreis in Holland mit 313 S/Gramm Heroin und mit 500,80 S/Gramm Kokain konstatiert worden ist (US 32) und daß der inländische Einstandspreis auch bei größeren Suchtgiftmengen (für Dealer) notorisch wesentlich höher liegt, woraus sich - unter Berücksichtigung des vom Angeklagten verlangten Verkaufspreises bei Heroin von 1.000 S bis 1.500 S/Gramm (US 10) und in ähnlicher Höhe bei Kokain (vgl. US 12 oben) - die Richtigkeit der vom Schöffensenat als Argument für die AuslandsbeschaffungDer Beschwerdeführer bemängelt nun (Ziffer 5,), daß das Erstgericht den inländischen Einstandspreis von Heroin und Kokain nicht festgestellt habe. Dabei übersieht er aber, daß der Einkaufspreis in Holland mit 313 S/Gramm Heroin und mit 500,80 S/Gramm Kokain konstatiert worden ist (US 32) und daß der inländische Einstandspreis auch bei größeren Suchtgiftmengen (für Dealer) notorisch wesentlich höher liegt, woraus sich - unter Berücksichtigung des vom Angeklagten verlangten Verkaufspreises bei Heroin von 1.000 S bis 1.500 S/Gramm (US 10) und in ähnlicher Höhe bei Kokain vergleiche US 12 oben) - die Richtigkeit der vom Schöffensenat als Argument für die Auslandsbeschaffung
herangezogenen ökonomischen Überlegungen klar ergibt.
Es liegt daher weder der geltend gemachte Begründungsmangel vor noch bestehen gegen die betreffenden Feststellungen erhebliche Bedenken (Z 5 a), zumal der Beschwerdeführer aus den Akten nichts anzuführen vermag, was zu solchen Bedenken Anlaß bieten könnte.Es liegt daher weder der geltend gemachte Begründungsmangel vor noch bestehen gegen die betreffenden Feststellungen erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a), zumal der Beschwerdeführer aus den Akten nichts anzuführen vermag, was zu solchen Bedenken Anlaß bieten könnte.
In Ansehung des Schuldspruchs wegen der zu Punkt A/I/1 bis 3 (= B/1 bis 3) beschriebenen Einkaufsreisen stützte sich das Erstgericht auf die ihm glaubwürdig erschienene geständige Verantwortung des Erstangeklagten August H***** und verwarf die Angaben des Beschwerdeführers allein schon wegen ihrer Wechselhaftigkeit als bloße Ausflucht (US 19 bis 21). Der Einwand des Beschwerdeführers, daß August H***** hinsichtlich des Zeitpunktes der ersten gemeinsamen Schmuggelfahrt nach Amsterdam (A/I/1) ebenfalls ständig wechselnde Angaben gemacht habe, ist einerseits als eine auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) unzulässige Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung verfehlt, andererseits trifft der Vorwurf der Widersprüchlichkeit auf die Angaben des Erstangeklagten nicht zu, weil die innerhalb des Monats September 1992 variierenden Zeitangaben (S 31, 35, 414/I; S 43,44/II) ersichtlich von dem Bemühen getragen sind, trotz mangelhafter Erinnerung diese Reise doch möglichst genau zeitlich einzugrenzen. Mit diesen Zeitangaben und den daran anknüpfenden Alibibehauptungen des Beschwerdeführers, der sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Angaben der Zeugin Ingrid E***** beruft (S 101/II), hat sich der Schöffensenat ausführlich auseinandergesetzt (US 24). Die vom Beschwerdeführer gegen die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen im Urteil angemeldeten erheblichen Bedenken (Z 5 a) vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen.In Ansehung des Schuldspruchs wegen der zu Punkt A/I/1 bis 3 (= B/1 bis 3) beschriebenen Einkaufsreisen stützte sich das Erstgericht auf die ihm glaubwürdig erschienene geständige Verantwortung des Erstangeklagten August H***** und verwarf die Angaben des Beschwerdeführers allein schon wegen ihrer Wechselhaftigkeit als bloße Ausflucht (US 19 bis 21). Der Einwand des Beschwerdeführers, daß August H***** hinsichtlich des Zeitpunktes der ersten gemeinsamen Schmuggelfahrt nach Amsterdam (A/I/1) ebenfalls ständig wechselnde Angaben gemacht habe, ist einerseits als eine auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) unzulässige Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung verfehlt, andererseits trifft der Vorwurf der Widersprüchlichkeit auf die Angaben des Erstangeklagten nicht zu, weil die innerhalb des Monats September 1992 variierenden Zeitangaben (S 31, 35, 414/I; S 43,44/II) ersichtlich von dem Bemühen getragen sind, trotz mangelhafter Erinnerung diese Reise doch möglichst genau zeitlich einzugrenzen. Mit diesen Zeitangaben und den daran anknüpfenden Alibibehauptungen des Beschwerdeführers, der sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Angaben der Zeugin Ingrid E***** beruft (S 101/II), hat sich der Schöffensenat ausführlich auseinandergesetzt (US 24). Die vom Beschwerdeführer gegen die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen im Urteil angemeldeten erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a) vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen.
Zu solch ernsthaften Zweifeln gibt auch der Umstand nicht den geringsten Anlaß, daß der Angeklagte August H***** mit Beziehung auf seinen Komplizen zunächst keinen Namen nannte, sondern nur von einem "Typen" sprach (S 31,33,35,40,41,41 a,42/I). August H***** hat dies einleuchtend damit erklärt, daß er Angst vor Repressalien hatte (S 33,42/I; S 108/II). "Außerhalb des Protokolls" hatte jedoch H***** von allem Anfang an den Beschwerdeführer als seinen Suchtgiftlieferanten namentlich genannt (S 107,108/II).
Richtig ist, daß die in Faktum A/II/2/a) angegebene Bandbreite des Grammpreises für Heroin von 1.000 S bis 1.500 S (siehe auch US 10) rechnerisch nicht mit dem exakt angeführten Gesamtkaufpreis von 229.000 S für 152,6 Gramm Heroin übereinstimmt. Da aber der Wiederverkaufspreis des Suchtgiftes ohne jede Bedeutung für die rechtliche Beurteilung oder den anzuwendenden Strafsatz ist, kann diese Ungereimtheit auf sich beruhen.
Auch der Beginn des Suchtgiftkontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen Arthur M*****, der darüber keine präzisen Angaben machen konnte, ist nicht entscheidungswesentlich, kommt es doch nur auf die Menge des von Roland H***** dem Arthur M***** überlassenen Suchtgiftes an. Insoweit hat der Zeuge M***** jedoch ziemlich genaue Angaben gemacht (S 7 ff, 61 ff/I; S 66,69,71/II), auf die die Tatrichter ihre Mengenfeststellungen stützten (US 25), die aber als solche vom Beschwerdeführer gar nicht bekämpft werden.
Schließlich versagt auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) zu den Fakten B/1) bis 4) und A/I/3), weil sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, mit dem unsubstantiierten Einwand wechselnder Angaben des Erstangeklagten August H***** dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen.Schließlich versagt auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zu den Fakten B/1) bis 4) und A/I/3), weil sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, mit dem unsubstantiierten Einwand wechselnder Angaben des Erstangeklagten August H***** dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen.
Auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers selbst vom 9.August 1993 (ON 80) war nicht einzugehen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 36,37 zu § 285).Auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers selbst vom 9.August 1993 (ON 80) war nicht einzugehen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 36,37 zu Paragraph 285,).
Schließlich sei noch zur Klarstellung vermerkt, daß die im
Urteilsspruch verwendete, nach den Sachverhaltsannahmen unzutreffende
Bezeichnung "Beitragstäter" (A/I/4; B/3 und 4), zum Teil auch unter
Zitierung des "§ 11, zweiter und dritter Fall, FinStrG" (B/3), sowie der Ausspruch, daß Roland H***** "teils als Beteiligter im Sinne des § 12, zweiter und dritter Fall StGB" (bzw. des § 11 FinStrG) gehandelt hat (US 6), obwohl in tatsächlicher Hinsicht bei allen hier in Betracht kommenden Fakten (auch) Bestimmungshandlungen festgestellt worden sind (US 3, 14, 25) und zufolge deren Vorranges gegenüber sonstigen Tatbeiträgen insoweit nur Bestimmungstäterschaft anzunehmen gewesen wäre (Leukauf-Steininger Komm3 § 12 RN 55), wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen der §§ 12 StGB bzw. 11 FinStrG zu keiner amtswegigen Korrektur des Urteils Anlaß geboten haben.Zitierung des "§ 11, zweiter und dritter Fall, FinStrG" (B/3), sowie der Ausspruch, daß Roland H***** "teils als Beteiligter im Sinne des Paragraph 12,, zweiter und dritter Fall StGB" (bzw. des Paragraph 11, FinStrG) gehandelt hat (US 6), obwohl in tatsächlicher Hinsicht bei allen hier in Betracht kommenden Fakten (auch) Bestimmungshandlungen festgestellt worden sind (US 3, 14, 25) und zufolge deren Vorranges gegenüber sonstigen Tatbeiträgen insoweit nur Bestimmungstäterschaft anzunehmen gewesen wäre (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 55), wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen der Paragraphen 12, StGB bzw. 11 FinStrG zu keiner amtswegigen Korrektur des Urteils Anlaß geboten haben.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roland H***** als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roland H***** als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
In gleicher Weise war aber auch mit der Berufung des Angeklagten zu verfahren. Roland H***** hat in der Hauptverhandlung "Berufung" angemeldet (S 114/II). In der als "Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe" überschriebenen Berufungsschrift (ON 79) führt der Berufungswerber lediglich aus: "Das Erstgericht hat wohl die Milderungs- und Erschwerungsgründe zutreffend festgestellt, jedoch nicht entsprechend gewichtet. Es hätte eine wesentlich mildere Strafe verhängt werden müssen" (S 171/II). Im Berufungsantrag begehrt der Angeklagte, daß seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge gegeben und "die Strafe" schuldangemessen herabgesetzt werde (S 171/II). Angesichts des Umstandes, daß über Roland H***** aber eine Freiheits-, eine Geld- und eine Wertersatzstrafe verhängt worden ist, hätte der Berufungswerber erklären müssen, gegen welche von diesen Strafen sich die Berufung richtet (§ 294 Abs. 2, vorletzter Satz, StPO), zumal die Bezugnahme auf die Strafbemessungsgründe eine Anfechtung nicht einmal in Ansehung der unter der Annahme eines Mittäters, und daher unter Heranziehung von Strafbemessungsgrundsätzen zu berechnenden Wertersatzstrafe ausschließt (US 32; vgl. Kodek SGG Anm. 3.5. zu § 13). Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Punkte des Erkenntnisses, durch die sich der Berufungswerber beschwert findet, war daher auch die Berufung schon vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO).In gleicher Weise war aber auch mit der Berufung des Angeklagten zu verfahren. Roland H***** hat in der Hauptverhandlung "Berufung" angemeldet (S 114/II). In der als "Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe" überschriebenen Berufungsschrift (ON 79) führt der Berufungswerber lediglich aus: "Das Erstgericht hat wohl die Milderungs- und Erschwerungsgründe zutreffend festgestellt, jedoch nicht entsprechend gewichtet. Es hätte eine wesentlich mildere Strafe verhängt werden müssen" (S 171/II). Im Berufungsantrag begehrt der Angeklagte, daß seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge gegeben und "die Strafe" schuldangemessen herabgesetzt werde (S 171/II). Angesichts des Umstandes, daß über Roland H***** aber eine Freiheits-, eine Geld- und eine Wertersatzstrafe verhängt worden ist, hätte der Berufungswerber erklären müssen, gegen welche von diesen Strafen sich die Berufung richtet (Paragraph 294, Absatz 2,, vorletzter Satz, StPO), zumal die Bezugnahme auf die Strafbemessungsgründe eine Anfechtung nicht einmal in Ansehung der unter der Annahme eines Mittäters, und daher unter Heranziehung von Strafbemessungsgrundsätzen zu berechnenden Wertersatzstrafe ausschließt (US 32; vergleiche Kodek SGG Anmerkung 3.5. zu Paragraph 13,). Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Punkte des Erkenntnisses, durch die sich der Berufungswerber beschwert findet, war daher auch die Berufung schon vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).
Die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.