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Entscheidung 13 Os 133/97×

Entscheidung 13 Os 133/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os133/97

Entscheidungsdatum

24.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schillhammer als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Günter Helmut C***** wegen Verfalls von Gegenständen nach Paragraph 37, Absatz eins, StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 1.Juli 1997, GZ 23 Bs 235/97-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht gab mit dem angefochtenen Beschluß einer Beschwerde des Strafgefangenen gegen einen Beschluß des Vollzugsgerichtes (Landesgericht Korneuburg, GZ 13 Ns 14/97-4) nicht Folge, mit dem beim Beschwerdeführer entdeckte Gegenstände zu Gunsten des Bundes für verfallen erklärt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes ist unzulässig, weil das Gesetz in diesen Fällen einen weiteren Rechtszug nicht einräumt.

Anmerkung

E47499 13D01337

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00133.97.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19970924_OGH0002_0130OS00133_9700000_000