Die nur gegen diesen Schuldspruch aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard A***** verfehlt ihr Ziel.Die nur gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard A***** verfehlt ihr Ziel.
Der Einwand, seine Verantwortung und die der Mitangeklagten hätten eine Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch im Sinn des § 16 Abs 1 StGB indiziert, beruht auf isolierter Betrachtung eines Teils der Aussagen, wonach er die unter Mitnahme eines 30 cm langen Küchenmessers und einer leeren Sektflasche am frühen Morgen des 15. November 2002 aufgesuchte Tankstelle nach einiger Zeit noch vor Betriebsbeginn wieder verlassen habe, und Vernachlässigung der im Zusammenhang damit getätigten Angaben, wonach ihm "das Warten einfach zu lang wurde" und er zu diesem Zeitpunkt noch vorhatte, "es dann am nächsten Tag zu machen". Im Anschluss daren gab er an: "Dazu ist es aber nicht mehr gekommen, weil ich am 15. am Abend verhaftet worden bin" (S 258, 260, 263/II).Der Einwand, seine Verantwortung und die der Mitangeklagten hätten eine Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, StGB indiziert, beruht auf isolierter Betrachtung eines Teils der Aussagen, wonach er die unter Mitnahme eines 30 cm langen Küchenmessers und einer leeren Sektflasche am frühen Morgen des 15. November 2002 aufgesuchte Tankstelle nach einiger Zeit noch vor Betriebsbeginn wieder verlassen habe, und Vernachlässigung der im Zusammenhang damit getätigten Angaben, wonach ihm "das Warten einfach zu lang wurde" und er zu diesem Zeitpunkt noch vorhatte, "es dann am nächsten Tag zu machen". Im Anschluss daren gab er an: "Dazu ist es aber nicht mehr gekommen, weil ich am 15. am Abend verhaftet worden bin" (S 258, 260, 263/II).
Damit geht der Angeklagte in Hinsicht auf das als Grund für eine Zusatzfrage ins Treffen geführte Verlassen der Tankstelle nicht von seiner tatsächlichen Verantwortung aus – die im Übrigen die vermisste Fragestellung mangels Anhaltspunkten für die endgültige Aufgabe der Ausführung keineswegs indizierte (Hager/Massauer, WK² §§ 15, 16 Rz 130, Kienapfel/Höpfel, AT I10 Z 23 Rz 12) – und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Ausführung der Fragenrüge.Damit geht der Angeklagte in Hinsicht auf das als Grund für eine Zusatzfrage ins Treffen geführte Verlassen der Tankstelle nicht von seiner tatsächlichen Verantwortung aus – die im Übrigen die vermisste Fragestellung mangels Anhaltspunkten für die endgültige Aufgabe der Ausführung keineswegs indizierte (Hager/Massauer, WK² Paragraphen 15, 16, Rz 130, Kienapfel/Höpfel, AT I10 Ziffer 23, Rz 12) – und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Ausführung der Fragenrüge.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).