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Entscheidung 13 Os 134/08t×

Entscheidung 13 Os 134/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os134/08t (13Os135/08i, 13Ns77/08i)

Entscheidungsdatum

05.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rene G*****, AZ 36 Hv 106/07a des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 12. August 2008, GZ 7 Bs 455/08g-1 und 2, sowie über den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 4. Juli 2008, GZ 36 Hv 106/07a-16, widerrief das Landesgericht Innsbruck einen Rene G***** gewährten Strafaufschub gemäß Paragraph 39, Absatz 4, SMG.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 2) gab das Oberlandesgericht Innsbruck der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten nicht Folge.

Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz StVG). Ebenso war mit der Beschwerde in Bezug auf die nicht erfolgte Beigebung eines Verteidigers (ON 1) zu verfahren, weil über das dem diesbezüglichen Antrag zu Grunde liegende Rechtsmittel gegen den Widerrufsbeschluss bereits entschieden worden ist und es dem Verurteilten solcherart an der Beschwer mangelt.

Soweit das diesbezügliche Vorbringen als Antrag auf Bestellung eines Verteidigers im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde zu werten ist, wird darauf hingewiesen, dass eine solche ein in der Prozessordnung vorgesehenes Rechtsmittel voraussetzt (RIS-Justiz RS0097700), das - wie dargelegt - hier nicht vorliegt.

Anmerkung

E89324 13Os134.08t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00134.08T.1105.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081105_OGH0002_0130OS00134_08T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung