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Entscheidung 13 Os 134/82×

Entscheidung 13 Os 134/82

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os134/82

Entscheidungsdatum

14.10.1982

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Müller-Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nikolaus A und Peter B wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraph 125, 126

StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Peter B gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengerichts vom 16.Juni 1982, GZ. 11 römisch fünf r 623/82-14, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Peter B (römisch zwei), in dem diesen Angeklagten betreffenden Straf- und Kostenausspruch sowie in dem Ausspruch, Peter B sei gemäß Paragraph 369, StPO (zur ungeteilten Hand mit Nikolaus A) schuldig, dem Privatbeteiligten Arnold C 4.067 S zu bezahlen, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.Juni 1963 geborene Mittelschüler Peter B des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraph 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (siehe Berichtigungsbeschluß ON. 20 S. 215) als (intellektueller) Gehilfe nach Paragraph 12, StGB schuldig erkannt, weil er zu den Taten des (rechtskräftig abgeurteilten) Nikolaus A, der am 23. Jänner 1982

in Spittal a.d. Drau in vier, in Sachsenburg in drei Fällen und in einem in Möllbrücke fremde Sachen beschädigte und verunstaltete, indem er sie mit rotem Lack besprühte, durch psychische Unterstützung beigetragen hat. Das Erstgericht stellte hiezu fest, daß der Beschwerdeführer den Mitangeklagten A, nachdem ihm dieser sein Vorhaben mitgeteilt hatte, 'von Anfang an' zunächst durch die Äußerung 'okay' und sodann durch die ständige Begleitung während der jeweiligen Tatausführung, bei welcher er sich in unmittelbarer Nähe befand, in seinem Tatentschluß bestärkte.

Rechtliche Beurteilung

Mit Recht behauptet der Nichtigkeitswerber mit seinen auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Ausführungen dem Sinn nach einen Feststellungsmangel dahin, daß er dadurch die Taten des A tatsächlich mitgestaltet hat. Gehilfe ist nur, wer (auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft oder durch Anstiftung eines anderen) einen ursächlichen Beitrag zur Ausführung der strafbaren Handlung leistet (Leukauf-Steininger, StGB2, RZ. 36 zu Paragraph 12, StGB). Bei psychischer (intellektueller) Beihilfe durch Bestärken des Tatvorsatzes beeinflußt der Gehilfe zum mindesten die Intensität des subjektiven Tatbestands (Nowakowski, Grundzüge, S. 100), wobei diese psychische Einflußnahme allerdings den Tatentschluß des Haupttäters nicht auslösen darf, weil sonst Anstiftung vorliegt. Wenn aber der Haupttäter den Entschluß zu der in seiner Vorstellung individualisierten Tat bereits gefaßt hat und er daher einer Belehrung, Beratung oder Bestärkung nicht mehr bedarf (siehe Foregger-Serini, MKK.2 Anmerkung römisch drei zu Paragraph 12, StGB), kommt eine intellektuelle Beihilfe begrifflich nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall enthält das Urteil keine Konstatierungen betreffend den Bewußtseinsstand des A im Zeitpunkt der Ausführung der Tathandlungen.

Nach den Feststellungen bleibt es durchaus offen, ob der Genannte etwa doch zur Sachbeschädigung schon entschlossen war, sodaß sowohl die Äußerung des Beschwerdeführers als auch dessen Begleitung (ein schlichtes Nebenhergehen) auf die Gestaltung der Tat keinen Einfluß mehr nehmen konnte; oder aber, ob A in seiner Willensbildung noch schwankend war und die Tat durch den Nichtigkeitswerber gefördert wurde, weil dem A durch die intellektuelle Beihilfe allenfalls die letzten Skrupel genommen wurden. Dabei ist zu bedenken, daß einerseits der intellektuelle Gehilfe mit vollem Deliktsvorsatz handeln muß (Nowakowski a.a.O.) und daß andererseits die inkriminierte Äußerung aus einem einzigen fremdsprachigen Ausdruck bestand, der in der heutigen Alltagssprache besonders der Jugendlichen und der Heranwachsenden oft in gänzlich belangloser Weise, gewissermaßen als bloße Formalantwort ohne Bedeutung, eingestreut wird.

Wegen des zutreffend geltend gemachten Feststellungsmangels nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO war der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, e StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und über die Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu erkennen.

Sollte das Gericht im zweiten Rechtsgang zum Schluß gelangen, daß A im Zeitpunkt der festgestellten Äußerung und der weiteren Begleitung während der Ausführung der Beschädigungen zur Tat jeweils entschlossen war, sodaß eine psychische Beihilfe des Beschwerdeführers nicht angenommen werden kann, so wäre noch die Bestimmung des Paragraph 286, StGB in Betracht zu ziehen. Für deren Anwendung wäre aber die Feststellung erforderlich, daß der untätig bleibende B die Taten des A in ihrer konkreten Gestalt geschehen lassen wollte, also diese vorsätzlich nicht verhinderte, obwohl er dies leicht hätte tun können (Paragraph 286, Absatz 2, Ziffer eins, StGB).

Der Angeklagte B hat das Rechtsmittel der Berufung angemeldet, aber nicht ausgeführt. Da auch in der Anmeldung (S. 193) ein Punkt, durch den sich Brunner im Rahmen der Berufung beschwert findet, nicht bezeichnet wurde, war dieses Rechtsmittel zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 2 und 4, 296 Absatz 2, StPO).

Anmerkung

E03871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00134.82.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19821014_OGH0002_0130OS00134_8200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089562 Rechtssatz 15.12.1976Strafrecht
Der "sonstige Beitrag zur Tat" muss zur Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stehen.
RS0089799 Rechtssatz 25.03.1976Strafrecht
Das "Beitragen" im Sinne des § 12 StGB umfasst auch die psychische Unterstützung ("intellektuelle Beihilfe"), wobei es nicht entscheidend ist, ob und inwieweit dann davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird.
RS0089893 Rechtssatz 17.10.1949Strafrecht
Auch das Bestärken eines zur Begehung eines Verbrechens bereits entschlossenen Täters in seinem verbrecherischen Vorsatz stellt eine Art Hilfeleistung, nämlich eine intellektuelle Beihilfe dar.
RS0090053 Rechtssatz 18.11.1976Strafrecht
In dem vom Einverständnis über die Begehung von Diebstählen getragenen Begleiten der (übrigen) Täter zum Tatort und dem Verweilen in dessen Nähe ist eine psychische Unterstützung der unmittelbaren Täter und damit ein Tatbeitrag im Sinne des § 12 StGB, dritt …
RS0090386 Rechtssatz 16.03.1972Strafrecht
Wer sich erfolglos einem zur Begehung eines bestimmten Delikts bereits Entschlossenen gegenüber, der auf weitere Hilfe nicht angewiesen ist, zur Mitwirkung erbötig macht, verantwortet weder psychische (moralische) Beihilfe noch versuchte Täterschaft.
RS0090387 Rechtssatz 14.10.1982Strafrecht
Wenn der Haupttäter den Entschluß zu der in seiner Vorstellung individualisierten Tat bereits gefaßt hat und er daher einer Belehrung, Beratung oder Bestärkung nicht mehr bedarf, kommt eine intellektuelle Beihilfe begrifflich nicht in Betracht.