Mit Recht behauptet der Nichtigkeitswerber mit seinen auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Ausführungen dem Sinn nach einen Feststellungsmangel dahin, daß er dadurch die Taten des A tatsächlich mitgestaltet hat. Gehilfe ist nur, wer (auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft oder durch Anstiftung eines anderen) einen ursächlichen Beitrag zur Ausführung der strafbaren Handlung leistet (Leukauf-Steininger, StGB2, RZ. 36 zu § 12 StGB). Bei psychischer (intellektueller) Beihilfe durch Bestärken des Tatvorsatzes beeinflußt der Gehilfe zum mindesten die Intensität des subjektiven Tatbestands (Nowakowski, Grundzüge, S. 100), wobei diese psychische Einflußnahme allerdings den Tatentschluß des Haupttäters nicht auslösen darf, weil sonst Anstiftung vorliegt. Wenn aber der Haupttäter den Entschluß zu der in seiner Vorstellung individualisierten Tat bereits gefaßt hat und er daher einer Belehrung, Beratung oder Bestärkung nicht mehr bedarf (siehe Foregger-Serini, MKK.2 Anm. III zu § 12 StGB), kommt eine intellektuelle Beihilfe begrifflich nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall enthält das Urteil keine Konstatierungen betreffend den Bewußtseinsstand des A im Zeitpunkt der Ausführung der Tathandlungen.Mit Recht behauptet der Nichtigkeitswerber mit seinen auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Ausführungen dem Sinn nach einen Feststellungsmangel dahin, daß er dadurch die Taten des A tatsächlich mitgestaltet hat. Gehilfe ist nur, wer (auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft oder durch Anstiftung eines anderen) einen ursächlichen Beitrag zur Ausführung der strafbaren Handlung leistet (Leukauf-Steininger, StGB2, RZ. 36 zu Paragraph 12, StGB). Bei psychischer (intellektueller) Beihilfe durch Bestärken des Tatvorsatzes beeinflußt der Gehilfe zum mindesten die Intensität des subjektiven Tatbestands (Nowakowski, Grundzüge, S. 100), wobei diese psychische Einflußnahme allerdings den Tatentschluß des Haupttäters nicht auslösen darf, weil sonst Anstiftung vorliegt. Wenn aber der Haupttäter den Entschluß zu der in seiner Vorstellung individualisierten Tat bereits gefaßt hat und er daher einer Belehrung, Beratung oder Bestärkung nicht mehr bedarf (siehe Foregger-Serini, MKK.2 Anmerkung römisch drei zu Paragraph 12, StGB), kommt eine intellektuelle Beihilfe begrifflich nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall enthält das Urteil keine Konstatierungen betreffend den Bewußtseinsstand des A im Zeitpunkt der Ausführung der Tathandlungen.
Nach den Feststellungen bleibt es durchaus offen, ob der Genannte etwa doch zur Sachbeschädigung schon entschlossen war, sodaß sowohl die Äußerung des Beschwerdeführers als auch dessen Begleitung (ein schlichtes Nebenhergehen) auf die Gestaltung der Tat keinen Einfluß mehr nehmen konnte; oder aber, ob A in seiner Willensbildung noch schwankend war und die Tat durch den Nichtigkeitswerber gefördert wurde, weil dem A durch die intellektuelle Beihilfe allenfalls die letzten Skrupel genommen wurden. Dabei ist zu bedenken, daß einerseits der intellektuelle Gehilfe mit vollem Deliktsvorsatz handeln muß (Nowakowski a.a.O.) und daß andererseits die inkriminierte Äußerung aus einem einzigen fremdsprachigen Ausdruck bestand, der in der heutigen Alltagssprache besonders der Jugendlichen und der Heranwachsenden oft in gänzlich belangloser Weise, gewissermaßen als bloße Formalantwort ohne Bedeutung, eingestreut wird.
Wegen des zutreffend geltend gemachten Feststellungsmangels nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO war der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 e StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und über die Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu erkennen.Wegen des zutreffend geltend gemachten Feststellungsmangels nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO war der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, e StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und über die Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu erkennen.
Sollte das Gericht im zweiten Rechtsgang zum Schluß gelangen, daß A im Zeitpunkt der festgestellten Äußerung und der weiteren Begleitung während der Ausführung der Beschädigungen zur Tat jeweils entschlossen war, sodaß eine psychische Beihilfe des Beschwerdeführers nicht angenommen werden kann, so wäre noch die Bestimmung des § 286 StGB in Betracht zu ziehen. Für deren Anwendung wäre aber die Feststellung erforderlich, daß der untätig bleibende B die Taten des A in ihrer konkreten Gestalt geschehen lassen wollte, also diese vorsätzlich nicht verhinderte, obwohl er dies leicht hätte tun können (§ 286 Abs. 2 Z. 1 StGB).Sollte das Gericht im zweiten Rechtsgang zum Schluß gelangen, daß A im Zeitpunkt der festgestellten Äußerung und der weiteren Begleitung während der Ausführung der Beschädigungen zur Tat jeweils entschlossen war, sodaß eine psychische Beihilfe des Beschwerdeführers nicht angenommen werden kann, so wäre noch die Bestimmung des Paragraph 286, StGB in Betracht zu ziehen. Für deren Anwendung wäre aber die Feststellung erforderlich, daß der untätig bleibende B die Taten des A in ihrer konkreten Gestalt geschehen lassen wollte, also diese vorsätzlich nicht verhinderte, obwohl er dies leicht hätte tun können (Paragraph 286, Absatz 2, Ziffer eins, StGB).
Der Angeklagte B hat das Rechtsmittel der Berufung angemeldet, aber nicht ausgeführt. Da auch in der Anmeldung (S. 193) ein Punkt, durch den sich Brunner im Rahmen der Berufung beschwert findet, nicht bezeichnet wurde, war dieses Rechtsmittel zurückzuweisen (§ 294 Abs. 2 und 4, 296 Abs. 2 StPO).Der Angeklagte B hat das Rechtsmittel der Berufung angemeldet, aber nicht ausgeführt. Da auch in der Anmeldung (S. 193) ein Punkt, durch den sich Brunner im Rahmen der Berufung beschwert findet, nicht bezeichnet wurde, war dieses Rechtsmittel zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 2 und 4, 296 Absatz 2, StPO).