Die Erlassung der genannten Strafverfügung durch das Strafbezirksgericht Wien steht - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend geltend macht - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach der Bestimmung des § 460 Abs. 1 StPO kann der Richter die Strafe nämlich ohne vorausgehendes Verfahren unter anderem nur dann durch Strafverfügung festsetzen, wenn ein auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter von einer Behörde oder einem Sicherheitsorgan auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen oder eines Geständnisses angezeigt wird oder die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände ausreichen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anzeige erfolgte weder auf Grund eigener Wahrnehmung der Sicherheitsorgane, die lediglich die Entfernung des Beschuldigten von dem von ihm benützten Taxi und die Verfolgung durch den Taxilenker beobachtet hatten, noch auf Grund eines abgelegten Geständnisses. Nach der Verantwortung des Beschuldigten war insbesondere die innere Tatseite des Betruges nicht gegeben: Er gab nämlich nicht zu, bei der Aufnahme des Taxis den Lenker über seine - ohnedies gegebene - Zahlungsfähigkeit oder über seinen Zahlungswillen getäuscht zu haben, vielmehr behauptete er zunächst die ohnedies erfolgte Bezahlung des Fuhrlohns und sodann (bei seiner niederschriftlichen Einvernahme), seine - nunmehr zugebene - Weigerung, den Fuhrlohn zu bezahlen, sei bloß die Reaktion auf das Fehlverhalten des Taxilenkers gewesen. Bei Zutreffen dieser Verantwortung könnte also wegen der Nichtbegleichung des Fuhrlohns von einer Strafbarkeit wegen Betruges keine Rede sein.Nach der Bestimmung des Paragraph 460, Absatz eins, StPO kann der Richter die Strafe nämlich ohne vorausgehendes Verfahren unter anderem nur dann durch Strafverfügung festsetzen, wenn ein auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter von einer Behörde oder einem Sicherheitsorgan auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen oder eines Geständnisses angezeigt wird oder die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände ausreichen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anzeige erfolgte weder auf Grund eigener Wahrnehmung der Sicherheitsorgane, die lediglich die Entfernung des Beschuldigten von dem von ihm benützten Taxi und die Verfolgung durch den Taxilenker beobachtet hatten, noch auf Grund eines abgelegten Geständnisses. Nach der Verantwortung des Beschuldigten war insbesondere die innere Tatseite des Betruges nicht gegeben: Er gab nämlich nicht zu, bei der Aufnahme des Taxis den Lenker über seine - ohnedies gegebene - Zahlungsfähigkeit oder über seinen Zahlungswillen getäuscht zu haben, vielmehr behauptete er zunächst die ohnedies erfolgte Bezahlung des Fuhrlohns und sodann (bei seiner niederschriftlichen Einvernahme), seine - nunmehr zugebene - Weigerung, den Fuhrlohn zu bezahlen, sei bloß die Reaktion auf das Fehlverhalten des Taxilenkers gewesen. Bei Zutreffen dieser Verantwortung könnte also wegen der Nichtbegleichung des Fuhrlohns von einer Strafbarkeit wegen Betruges keine Rede sein.
Zusätzliche Erhebungen hat das Bezirksgericht nicht angestellt, obwohl die Angaben der Beteiligten über den Ort der Aufnahme des Taxis und das Fahrtziel nicht übereinstimmen und demgemäß die Frage, ob wirklich ein Bankomat Ecke Lerchenfelderstraße/Neubaugasse nächstgelegen war, nicht zu beantworten ist. Die Angabe des Taxilenkers vor dem Funkstreifenbeamten, ihm sei als Fahrtziel der Getreidemarkt angegeben worden, wurde dem Beschuldigten nicht vorgehalten, so daß es an seiner Anhörung dazu gebricht.
Liegt somit ein Geständnis des Beschuldigten nicht vor (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 3-6 zu § 460) und wurden zusätzliche Erhebungen zur Überprüfung der Verantwortung des Beschuldigten nicht geführt, so durfte eine Strafverfügung nicht erlassen werden, zumal nach Lage des Falles die Beantwortung der Frage, ob die - hier gar nicht vorliegenden - Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände ausreichen, der freien Beweiswürdigung des Bezirksgerichtes insofern entrückt und damit einer Anfechtung gemäß § 33 Abs. 2 StPO zugänglich ist, als der das ganze Strafverfahren beherrschende Grundsatz des beiderseitigen Gehörs in einer die Erforschung der materiellen Wahrheit berührenden Weise nicht gewahrt worden ist (vgl Mayerhofer-Rieder aaO E 9). Daß sich der Beschuldigte leugnend verantwortet hat, kann - anders als in dem der Entscheidung 13 Os 120,121/88 zugrundeliegenden Fall - dem Grundsatz des beiderseitigen Gehörs nicht genügen, weil die Verantwortung eine Stellungnahme zu den (nur in Berichtsform festgehaltenen) Angaben des Geschädigten in allen für die Beurteilung der gerade beim Betrug problematischen inneren Tatseite wesentlichen Punkten vermissen läßt. Entgegen dem Wortlaut der Strafverfügung lag überdies eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit jedenfalls nicht vor. Zur Beurteilung der Täuschung über den Zahlungswillen bei Aufnahme des Taxis wäre zumindst eine Stellungnahme des Beschuldigten zu den Angaben des Geschädigten unerläßlich gewesen. Der Strafverfügung fehlt daher eine ausreichende tragfähige Sachverhaltsgrundlage (vgl Mayerhofer-Rieder3 E 19 b und 19 c zu § 292 StPO).Liegt somit ein Geständnis des Beschuldigten nicht vor vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 E 3-6 zu Paragraph 460,) und wurden zusätzliche Erhebungen zur Überprüfung der Verantwortung des Beschuldigten nicht geführt, so durfte eine Strafverfügung nicht erlassen werden, zumal nach Lage des Falles die Beantwortung der Frage, ob die - hier gar nicht vorliegenden - Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände ausreichen, der freien Beweiswürdigung des Bezirksgerichtes insofern entrückt und damit einer Anfechtung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO zugänglich ist, als der das ganze Strafverfahren beherrschende Grundsatz des beiderseitigen Gehörs in einer die Erforschung der materiellen Wahrheit berührenden Weise nicht gewahrt worden ist vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO E 9). Daß sich der Beschuldigte leugnend verantwortet hat, kann - anders als in dem der Entscheidung 13 Os 120,121/88 zugrundeliegenden Fall - dem Grundsatz des beiderseitigen Gehörs nicht genügen, weil die Verantwortung eine Stellungnahme zu den (nur in Berichtsform festgehaltenen) Angaben des Geschädigten in allen für die Beurteilung der gerade beim Betrug problematischen inneren Tatseite wesentlichen Punkten vermissen läßt. Entgegen dem Wortlaut der Strafverfügung lag überdies eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit jedenfalls nicht vor. Zur Beurteilung der Täuschung über den Zahlungswillen bei Aufnahme des Taxis wäre zumindst eine Stellungnahme des Beschuldigten zu den Angaben des Geschädigten unerläßlich gewesen. Der Strafverfügung fehlt daher eine ausreichende tragfähige Sachverhaltsgrundlage vergleiche Mayerhofer-Rieder3 E 19 b und 19 c zu Paragraph 292, StPO).
Die demnach festgestellte Verletzung des § 460 Abs. 1 StPO kann sich zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt haben.Die demnach festgestellte Verletzung des Paragraph 460, Absatz eins, StPO kann sich zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt haben.
Mithin war wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.