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Entscheidung 13 Os 134/98×

Entscheidung 13 Os 134/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os134/98

Entscheidungsdatum

30.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt B***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, AZ U 72/97t des Bezirksgerichtes Peuerbach, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 2. Juli 1998, GZ U 72/97t-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 2. Juli 1998, GZ U 72/97t-22, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB, soweit ein Teil der Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt nachgesehen wurde.

Text

Gründe:

Mit unangefochten gebliebenem (und gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 2. Juli 1998, GZ U 72/97t-22, wurde Kurt B***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, von der gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, (gemeint wohl: Absatz 3,) StGB ein Strafteil von vier Wochen für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Dieser Strafausspruch steht, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Während Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB für die bedingte Nachsicht eines Teils einer Geldstrafe keine Unterbegrenzung vorsieht, fordert Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB für die teilbedingte Freiheitsstrafe ein Mindestmaß der Strafe von mehr als sechs Monaten. Angesichts der Dauer der über Kurt B***** verhängten, sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe ist daher eine teilbedingte Strafnachsicht rechtlich verfehlt.

Da das Bezirksgericht Peuerbach die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht für gegeben fand (mehrere einschlägige Vorstrafen, teils mit ersichtlich wirkungslos gebliebenen Strafvollzug), hätte es - bei richtiger Gesetzesanwendung - auch nicht einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachsehen dürfen. Die aufgezeigte Gesetzesverletzung hat sich daher nicht zum Nachteil vergleiche Mayerhofer StPO4, Paragraph 292, ENr 69i, 69j) des Angeklagten ausgewirkt, sodaß es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben muß (Paragraph 292, StPO).

Anmerkung

E51700 13D01348

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00134.98.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19980930_OGH0002_0130OS00134_9800000_000

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