Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 345 Abs 1 Z 6 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des (im Verfahren geständigen) Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des (im Verfahren geständigen) Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung einer Zusatzfrage wegen Zurechnungsunfähigkeit zum Tatzeitpunkt (§ 11 StGB).Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung einer Zusatzfrage wegen Zurechnungsunfähigkeit zum Tatzeitpunkt (Paragraph 11, StGB).
Eine Zusatzfrage im Sinn des § 313 StPO ist nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausgeschlossen oder aufgehoben würde. Hiezu räumt die Beschwerde selbst ein, dass die Verantwortung des Angeklagten, wonach er zur Tatzeit nicht voll berauscht gewesen sei (S 239), keinen Anhaltspunkt zur begehrten Zusatzfragenstellung biete; sie hält aber eine solche "schon anhand der Tat" für erforderlich. Mit diesem pauschalen Hinweis, ohne konkret darzulegen, aus welchem in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachensubstrat dennoch die Zurechnungsunfähigkeit des Nichtigkeitswerbers indiziert sei, wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, weshalb die Fragerüge der gesetzeskonformen Ausführung entbehrt (Ratz WK-StPO § 345 Rz 23).Eine Zusatzfrage im Sinn des Paragraph 313, StPO ist nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausgeschlossen oder aufgehoben würde. Hiezu räumt die Beschwerde selbst ein, dass die Verantwortung des Angeklagten, wonach er zur Tatzeit nicht voll berauscht gewesen sei (S 239), keinen Anhaltspunkt zur begehrten Zusatzfragenstellung biete; sie hält aber eine solche "schon anhand der Tat" für erforderlich. Mit diesem pauschalen Hinweis, ohne konkret darzulegen, aus welchem in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachensubstrat dennoch die Zurechnungsunfähigkeit des Nichtigkeitswerbers indiziert sei, wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, weshalb die Fragerüge der gesetzeskonformen Ausführung entbehrt (Ratz WK-StPO Paragraph 345, Rz 23).
Gleiches gilt für die Beschwerdekritik (Z 8), die Rechtsbelehrung setze sich "mit dem Problem der Unzurechnungsfähigkeit" nicht auseinander, weil sie übersieht, dass eine Zusatzfrage zu einer allfälligen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht gestellt wurde. Die Rechtsbelehrung kann aber nur insoweit angefochten werden, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich unterbreitet wurden (Mayerhofer StPO4 E 20, 23a; Ratz WK-StPO Rz 63 jeweils zu § 345 Z 8).Gleiches gilt für die Beschwerdekritik (Ziffer 8,), die Rechtsbelehrung setze sich "mit dem Problem der Unzurechnungsfähigkeit" nicht auseinander, weil sie übersieht, dass eine Zusatzfrage zu einer allfälligen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht gestellt wurde. Die Rechtsbelehrung kann aber nur insoweit angefochten werden, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich unterbreitet wurden (Mayerhofer StPO4 E 20, 23a; Ratz WK-StPO Rz 63 jeweils zu Paragraph 345, Ziffer 8,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 344, 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.