Die Verfahrensrüge geht - wie die Generalprokuratur richtig darlegt - mangels Erfüllung formaler Erfordernisse schon deshalb fehl, weil in der dem Urteil unmittelbar vorangegangenen, gemäß dem § 276 a StPO. neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 5.April 1979, dem Protokoll zufolge (ON. 94), ein Antrag auf Vernehmung der Zeugin Eva B nicht (neuerlich) gestellt wurde, aus der Unterlassung der Aufnahme des in der Hauptverhandlung vom 12.Oktober 1978 beantragten (und beschlossenen) Beweises der Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. nicht abgeleitet werden kann und überdies (auch) der Beschwerdeführer in der letzten Hauptverhandlung auf diese Beweisaufnahme sogar ausdrücklich verzichtete (Bd. II S. 96). Ebenfalls unbegründet ist die Mängelrüge zunächst insoweit, als sie sich mit dem Vorwurf einer widersprüchlichen, undeutlichen und unvollständigen Begründung gegen jenen Teil der Urteilsgründe wendet, in welchem das Erstgericht die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch den Mitangeklagten A mit einem Messer ('... ich mache dir einen Fahrer ...') nicht für erwiesen annahm. Wenn das Erstgericht (auch) diesfalls die Verantwortung des Beschwerdeführers im wesentlichen im Hinblick auf das Unterbleiben derartiger Behauptungen im Vorverfahren, die körperliche Überlegenheit des angeblich Bedrohten und den Umstand, daß letztlich die bloße Erklärung 'Wenn du nicht verschwindest, gehe ich zur Polizei' genügte, um A von weiterer Einwirkung abzuhalten (II S. 93), als unglaubwürdig verwarf, so ist dies ein zulässiger Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.), dem kein Verstoß gegen die Denkgesetze, die allgemeine Lebenserfahrung und die Aktenlage anhaftet.Die Verfahrensrüge geht - wie die Generalprokuratur richtig darlegt - mangels Erfüllung formaler Erfordernisse schon deshalb fehl, weil in der dem Urteil unmittelbar vorangegangenen, gemäß dem Paragraph 276, a StPO. neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 5.April 1979, dem Protokoll zufolge (ON. 94), ein Antrag auf Vernehmung der Zeugin Eva B nicht (neuerlich) gestellt wurde, aus der Unterlassung der Aufnahme des in der Hauptverhandlung vom 12.Oktober 1978 beantragten (und beschlossenen) Beweises der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. nicht abgeleitet werden kann und überdies (auch) der Beschwerdeführer in der letzten Hauptverhandlung auf diese Beweisaufnahme sogar ausdrücklich verzichtete (Bd. römisch zwei S. 96). Ebenfalls unbegründet ist die Mängelrüge zunächst insoweit, als sie sich mit dem Vorwurf einer widersprüchlichen, undeutlichen und unvollständigen Begründung gegen jenen Teil der Urteilsgründe wendet, in welchem das Erstgericht die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch den Mitangeklagten A mit einem Messer ('... ich mache dir einen Fahrer ...') nicht für erwiesen annahm. Wenn das Erstgericht (auch) diesfalls die Verantwortung des Beschwerdeführers im wesentlichen im Hinblick auf das Unterbleiben derartiger Behauptungen im Vorverfahren, die körperliche Überlegenheit des angeblich Bedrohten und den Umstand, daß letztlich die bloße Erklärung 'Wenn du nicht verschwindest, gehe ich zur Polizei' genügte, um A von weiterer Einwirkung abzuhalten (römisch zwei S. 93), als unglaubwürdig verwarf, so ist dies ein zulässiger Akt freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.), dem kein Verstoß gegen die Denkgesetze, die allgemeine Lebenserfahrung und die Aktenlage anhaftet.
Es trifft, dem Beschwerdevorbringen zuwider, nicht zu, daß das Erstgericht hiebei die Aussagen des Zeugen C einer 'sprunghaften Wertung' unterzogen und die Angaben des Mitangeklagten D, A habe 'das Messer heraußen gehabt' (Bd. II S. 92), übergangen hätte. Das Ersturteil enthält vielmehr im gegebenen Zusammenhang mit Bezugnahme auf diese Aussagen die aktenkonforme und denkgesetzlich unbedenkliche Schlußfolgerung, daß aus den Angaben des Zeugen und des Mitangeklagten die behauptete Bedrohung nicht abzuleiten sei. Da das Erstgericht mit den einschlägigen Ausführungen seiner Begründungspflicht in der ihm aufgetragenen gedrängten Darstellung (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) zureichend und auch sonst mängelfrei nachkam, haftet dem bekämpften Ausspruch ein formaler Begründungsmangel nicht an.Es trifft, dem Beschwerdevorbringen zuwider, nicht zu, daß das Erstgericht hiebei die Aussagen des Zeugen C einer 'sprunghaften Wertung' unterzogen und die Angaben des Mitangeklagten D, A habe 'das Messer heraußen gehabt' (Bd. römisch zwei S. 92), übergangen hätte. Das Ersturteil enthält vielmehr im gegebenen Zusammenhang mit Bezugnahme auf diese Aussagen die aktenkonforme und denkgesetzlich unbedenkliche Schlußfolgerung, daß aus den Angaben des Zeugen und des Mitangeklagten die behauptete Bedrohung nicht abzuleiten sei. Da das Erstgericht mit den einschlägigen Ausführungen seiner Begründungspflicht in der ihm aufgetragenen gedrängten Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.) zureichend und auch sonst mängelfrei nachkam, haftet dem bekämpften Ausspruch ein formaler Begründungsmangel nicht an.
Zuzugeben bleibt der Beschwerde zwar, daß den erstgerichtlichen Gründen zur Frage, ob der Angeklagte B, wie er behauptet, durch die Ankündigung AS, 'er könnte im Betrieb die Ehefrau anrufen ...', zur Mitwirkung an den Diebstählen genötigt wurde, eine Befassung mit den Angaben des Zeugen E, wonach B andeutungsweise erzählt habe, daß er 'erpreßt werde' (Bd. II S. 96), nicht zu entnehmen ist, doch liegt darin keine Urteilsnichtigkeit nach der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. Denn das einschlägige Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Nötigung zu Straftaten ist, dem Vorbringen der Mängel- und der Rechtsrüge zuwider, jedenfalls ungeeignet, das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 10 StGB. darzutun, weil allein nach den Beschwerdeausführungen einer möglichen Gefahr insbesondere durch Inanspruchnahme der Hilfe der Sicherheitsbehörden hätte begegnet werden können.Zuzugeben bleibt der Beschwerde zwar, daß den erstgerichtlichen Gründen zur Frage, ob der Angeklagte B, wie er behauptet, durch die Ankündigung AS, 'er könnte im Betrieb die Ehefrau anrufen ...', zur Mitwirkung an den Diebstählen genötigt wurde, eine Befassung mit den Angaben des Zeugen E, wonach B andeutungsweise erzählt habe, daß er 'erpreßt werde' (Bd. römisch zwei S. 96), nicht zu entnehmen ist, doch liegt darin keine Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Denn das einschlägige Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Nötigung zu Straftaten ist, dem Vorbringen der Mängel- und der Rechtsrüge zuwider, jedenfalls ungeeignet, das Vorhandensein der Voraussetzungen des Paragraph 10, StGB. darzutun, weil allein nach den Beschwerdeausführungen einer möglichen Gefahr insbesondere durch Inanspruchnahme der Hilfe der Sicherheitsbehörden hätte begegnet werden können.
So gesehen, waren aber auch tatsächliche Feststellungen zur Frage eines Putativnotstands (§ 10 Abs. 2 2. Satz StGB.) der Aktenlage nach keinesfalls indiziert.So gesehen, waren aber auch tatsächliche Feststellungen zur Frage eines Putativnotstands (Paragraph 10, Absatz 2, 2. Satz StGB.) der Aktenlage nach keinesfalls indiziert.
Mangels Zutreffens der Kriterien entschuldigenden Notstandes oder Putativnotstandes im Sinn des § 10 StGB.Mangels Zutreffens der Kriterien entschuldigenden Notstandes oder Putativnotstandes im Sinn des Paragraph 10, StGB.
kann daher insofern von einem Begründungs- und Feststellungsmangel sowie einer unrichtigen Lösung der bezüglichen Rechtsfragen nicht die Rede sein.
Der in jeder Richtung unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb der Erfolg zu versagen.
Das Landesgericht verurteilte gemäß dem Strafsatz des § 129 StGB. den Angeklagten Josef A unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB. (Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 14.Februar 1977, AZ. U 108/77) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und elf Monaten sowie den Angeklagten Karl B gleichfalls unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB. (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Juli 1977, AZ. 8 a E Vr 193/77) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten.Das Landesgericht verurteilte gemäß dem Strafsatz des Paragraph 129, StGB. den Angeklagten Josef A unter Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB. (Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 14.Februar 1977, AZ. U 108/77) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und elf Monaten sowie den Angeklagten Karl B gleichfalls unter Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB. (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Juli 1977, AZ. 8 a E römisch fünf r 193/77) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten.
Bei der Strafbemessung waren im Fall des Angeklagten Josef A erschwerend die Tatwiederholung, die einschlägigen Vorstrafen und die Anstiftung des Mitangeklagten, mildernd das Geständnis und die teilweise Zustandebringung des Diebsgutes; im Fall des Angeklagten Karl B erschwerend die Wiederholung und die einschlägigen Vorstrafen, mildernd das Geständnis, die teilweise Zustandebringung der Diebsbeute und die Verleitung durch den Mitangeklagten. Ergänzend wies das Erstgericht darauf hin, daß der Angeklagte B bereits zu einer erfolglosen Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt worden sei und damit eine empfindlichere Vorstrafe aufweise als der Angeklagte A. Die Angeklagten Josef A und Karl B wenden sich mit ihren Berufungen lediglich gegen das Strafausmaß.
Die beiden Berufungen sind unbegründet.
Die hier gegebenen Strafzumessungsgründe wurden bereits vom Erstgericht im wesentlichen vollzählig und zutreffend festgestellt, aber auch richtig gewürdigt.
Die zuerkannten Freiheitsstrafen entsprechen nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen und dem - gesteigerten - Verschuldensgrad der - vielfach vorbestraften - Angeklagten, denen das Unrechtmäßige ihres Verhaltens nachdrücklich vor Augen geführt werden muß, um endlich eine Besserung zu erzielen. Den Berufungen der Angeklagten konnte darum - vor allem aus spezialpräventiven Überlegungen - kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.