In Ausführung der Mängelrüge bezeichnet der Angeklagte die Feststellung, daß die Hautabschürfung am rechten Knie des Polizeibeamten als Folge seines Tritts gegen dessen Knie entstanden sei, als aktenwidrig. Der Genannte habe vielmehr offen gelassen, durch welche Umstände die Verletzung entstanden sei. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß der Zeuge B schon bei der Anzeigeerstattung erklärte, daß er 'durch den Tritt gegen das rechte Knie eine Hautabschürfung und Rötung erlitten hat' (sh. S. 14). Auch in der Hauptverhandlung ließ der Zeuge - wertet man seine Aussage im Zusammenhang - keinen Zweifel, daß er die Verletzung an seinem Knie durch den Fußtritt des Angeklagten erlitt (S. 57, 58). Von einer mangelhaften Begründung der bezüglichen Urteilsannahme kann daher keine Rede sein.
In weiterer Ausführung der Beschwerde wirft der Angeklagte dem Urteil Unvollständigkeit vor, weil eine Feststellung, wonach sein Verletzungsvorsatz auch die Beamteneigenschaft des Angegriffenen mitumfaßte, mangle;
insoweit behauptet er in Wahrheit das Fehlen einer für die Zurechnung der Qualifikation notwendigen Urteilskonstatierung (§ 281 Abs 1 Z. 10 StPO).insoweit behauptet er in Wahrheit das Fehlen einer für die Zurechnung der Qualifikation notwendigen Urteilskonstatierung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO).
Dem ist zu erwidern, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen Irrtum über die Beamteneigenschaft des - nach seiner Verantwortung möglicherweise 'unabsichtlich' -
Verletzten nicht behauptete, vielmehr ihn einige Male als 'Beamten' bezeichnete (vgl. S. 56). Unter diesen Umständen waren weitere Feststellungen betreffend seinen Vorsatz nicht indiziert. Genug daran, daß das Gericht konstatierte, der Angeklagte habe gegen B sofort eine Angriffstellung eingenommen und gegen das rechte Knie des Beamten getreten (S. 65).Verletzten nicht behauptete, vielmehr ihn einige Male als 'Beamten' bezeichnete vergleiche S. 56). Unter diesen Umständen waren weitere Feststellungen betreffend seinen Vorsatz nicht indiziert. Genug daran, daß das Gericht konstatierte, der Angeklagte habe gegen B sofort eine Angriffstellung eingenommen und gegen das rechte Knie des Beamten getreten (S. 65).
In seiner Rechtsrüge behauptet der Angeklagte, daß eine Hautabschürfung nicht als Verletzung gemäß § 83 StGB zu qualifizieren sei; habe er die Beamteneigenschaft des Verletzten nicht in seinen Vorsatz aufgenommen, wäre er demgemäß freizusprechen, andernfalls lediglich wegen des Vergehens nach § 270 StGB schuldig zu erkennen gewesen.In seiner Rechtsrüge behauptet der Angeklagte, daß eine Hautabschürfung nicht als Verletzung gemäß Paragraph 83, StGB zu qualifizieren sei; habe er die Beamteneigenschaft des Verletzten nicht in seinen Vorsatz aufgenommen, wäre er demgemäß freizusprechen, andernfalls lediglich wegen des Vergehens nach Paragraph 270, StGB schuldig zu erkennen gewesen.
Auch die Rechtsrüge versagt.
Am Körper verletzt, wer in die leibliche Unversehrtheit eines andern nicht ganz unerheblich eingreift und einen Erfolg verursacht, der allgemein, d.h. im gewöhnlichen Sprachgebrauch des täglichen Lebens, als Wunde bezeichnet wird. Darnach sind Hautabschürfungen, auch wenn sie geringfügiger Natur sind, tatbildlich im Sinn des § 83 StGB (LSK. 1979/67, 1976/278). Soweit der Angeklagte jedoch vorsätzliches Handeln gegen einen Beamten in Abrede stellt, entfernt er sich von den gegenteiligen Urteilsannahmen (siehe oben). Die Rüge ist insoweit nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 84 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die Vorstrafen wegen Gewalttätigkeitsdelikten, wogegen es dem Angeklagten als mildernd eine gewisse Erregung zur Tatzeit zugute hielt.Am Körper verletzt, wer in die leibliche Unversehrtheit eines andern nicht ganz unerheblich eingreift und einen Erfolg verursacht, der allgemein, d.h. im gewöhnlichen Sprachgebrauch des täglichen Lebens, als Wunde bezeichnet wird. Darnach sind Hautabschürfungen, auch wenn sie geringfügiger Natur sind, tatbildlich im Sinn des Paragraph 83, StGB (LSK. 1979/67, 1976/278). Soweit der Angeklagte jedoch vorsätzliches Handeln gegen einen Beamten in Abrede stellt, entfernt er sich von den gegenteiligen Urteilsannahmen (siehe oben). Die Rüge ist insoweit nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die Vorstrafen wegen Gewalttätigkeitsdelikten, wogegen es dem Angeklagten als mildernd eine gewisse Erregung zur Tatzeit zugute hielt.
Die Berufung, die eine Ermäßigung der Freiheitsstrafe, allenfalls die Verhängung einer Geldstrafe anstrebt, ist teilweise begründet. Da der Angeklagte nach den Akten (siehe insbesondere AZ. 7 d Vr 10225/78 des Landesgerichts für Strafsachen Wien) chronischer Alkoholiker ist und in diesem Zustand auch schon Straftaten setzte, kann ihm seine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt nicht als mildernd zugerechnet werden (§ 35 StGB). Angesichts dessen, daß er sich aber erst einmal eines Körperverletzungsdelikts strafbar machte - und dies vor mehr als zehn Jahren - und die durch seine nunmehrige Verfehlung bewirkte Verletzung nur geringfügiger Natur war, erscheint die in erster Instanz geschöpfte Strafe als etwas überhöht, weshalb sie in Stattgebung der Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche, tatschuldgerechte Maß reduziert wurde. Die Umwandlung in eine Geldstrafe kam nach dem Gesetz (§ 37 Abs 1 StGB) nicht in Betracht. In diesem Punkt konnte der Berufung ein Erfolg nicht beschieden sein.Die Berufung, die eine Ermäßigung der Freiheitsstrafe, allenfalls die Verhängung einer Geldstrafe anstrebt, ist teilweise begründet. Da der Angeklagte nach den Akten (siehe insbesondere AZ. 7 d römisch fünf r 10225/78 des Landesgerichts für Strafsachen Wien) chronischer Alkoholiker ist und in diesem Zustand auch schon Straftaten setzte, kann ihm seine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt nicht als mildernd zugerechnet werden (Paragraph 35, StGB). Angesichts dessen, daß er sich aber erst einmal eines Körperverletzungsdelikts strafbar machte - und dies vor mehr als zehn Jahren - und die durch seine nunmehrige Verfehlung bewirkte Verletzung nur geringfügiger Natur war, erscheint die in erster Instanz geschöpfte Strafe als etwas überhöht, weshalb sie in Stattgebung der Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche, tatschuldgerechte Maß reduziert wurde. Die Umwandlung in eine Geldstrafe kam nach dem Gesetz (Paragraph 37, Absatz eins, StGB) nicht in Betracht. In diesem Punkt konnte der Berufung ein Erfolg nicht beschieden sein.