Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Adem A*** des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes), des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs 1 StGB (Punt 2 a und c), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (Punkt 2 b), sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 und 2 StGB (Punkt 3 a und b), der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 StGB (3 c), der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (Punkt 4 a) und der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB (Punkt 4 b) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Adem A*** des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes), des Vergehens der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Punt 2 a und c), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Punkt 2 b), sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (Punkt 3 a und b), der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB (3 c), der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB (Punkt 4 a) und der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Punkt 4 b) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Linz
1. Anita W*** im Sommer 1989 durch gefährliche Drohung mit einer auffallenden Verunstaltung, nämlich durch die Worte, er werde ihr das Gesicht zerschneiden, wenn sie ihm nicht 30.000 S übergebe, zu einer Handlung zu nötigen versucht, die Anita W*** in dem vorgenannten Betrag an ihrem Vermögen geschädigt hätte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern;
2. nachangeführte Personen durch Drohungen - auch mit dem Tode - zu Handlungen bzw Unterlassungen genötigt bzw zu nötigen versucht, und zwar:
a) Im Sommer 1989 Anita W*** durch die Androhung zumindest einer Körperverletzung, indem er sinngemäß äußerte, wenn sie noch einmal mit einem Menschen darüber spreche, daß er vorgehabt habe, sie nach Italien auf den Straßenstrich zu schicken, werde er ihr den Kopf abschneiden, zu einer Unterlassung, nämlich dem Schweigen über dieses geplante Vorhaben des Angeklagten;
b) von Juli bis September 1989 Helmut G*** durch die Äußerung "Für den Fall, daß du dich entscheidest, die 200.000 S nicht zu bezahlen, wird meine Familie aus Sizilien kommen, die sind mir nämlich noch einen Gefallen schuldig. Die werden dich dann umbringen und ich werde ein einwandfreies Alibi vorweisen. Ich hoffe, daß dies nicht nötig ist, denn du willst ja noch länger leben"; sohin durch Todesdrohung zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von 200.000 S, wobei es beim Versuch blieb;
c) im Juli 1989 Ralf B*** durch die Androhung einer Körperverletzung, indem er äußerte "Wenn du nicht weiter für mich fährst (gemeint die Durchführung von Schleppertätigkeiten), dann werde ich dich zusammenschlagen lassen. Ich habe ein paar türkische Freunde, die dies für mich erledigen würden", zu Handlungen, nämlich zur weiteren Vornahme von Schleppertätigkeiten ausländischer Staatsangehöriger in die Bundesrepublik Deutschland;
3. nachfolgende Personen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:
a) am 10.Jänner 1990 Helmut G***, indem er ihn beim Sakko erfaßte und dabei äußerte "Du Dreckratz, Verräter wie dich bringt man nicht einfach um, sondern die zerstückelt man, deine Tage sind gezählt, weil einen Verräter wie dich bringt man nicht einfach nur um, sondern den zerschneidet und zerstückelt man. Das habe ich bereits veranlaßt. Zu diesem Zeitpunkt werde ich mich im Ausland befinden und ein Stempel im Reisepaß wird beweisen, daß ich mit der Sache nichts zu tun habe", sohin durch Drohung mit dem Tode;
b) im Mai 1989 Eduardo C*** durch die Äußerung "Halte den Mund, du Pisser, sonst zerschneide ich dir dein Gesicht !", wobei er dem Bedrohten gleichzeitig eine zuvor von ihm zerschlagene Mineralwasserflasche vors Gesicht hielt, sohin mit einer auffallenden Verunstaltung;
c) im Sommer 1989 Helmut G*** durch die Androhung zumindest einer Körperverletzung durch die Äußerung "Ich hau dir den Schädel ein, du warmer Pisser", wobei er gleichzeitig mit einem Aschenbecher gegen Helmut G*** aufzielte;
4. nachfolgende Personen am Körper verletzt, und zwar:
a) am 27.Mai 1989 Peter K*** durch Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht und Tritten gegen den Kopf und gegen den Körper in Form eines Bruches der zehnten Rippe links, einer Blutunterlaufung in der linken Jochbeingegend mit einem Durchmesser von 3 cm, einer Prellung der Hinterhauptregion und mehrerer Abschürfungen insbesonders am linken Ellbogen, an sich schwer, verbunden mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung;
b) am 13.Mai 1989 Andrea S*** und Nicole S*** durch Versetzen von Ohrfeigen, wodurch Andrea S*** eine Schwellung an der Oberlippe und Nicole S*** eine Absplitterung an zwei Zähnen und eine Schwellung im Gesicht erlitt.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte hinsichtlich der Fakten 1, 2, 3 und 4 a mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte hinsichtlich der Fakten 1, 2, 3 und 4 a mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.