Der auf den Grund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.Der auf den Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Das Gericht bezeichnete die Aussage der beiden Mädchen als "teils höchst widersprüchlich" und hielt nicht für erweislich, daß der Angeklagte die beiden Mädchen Caroline T***** und Petra N***** während des Spielens zur Unzucht mißbrauchte, indem er sie an den Geschlechtsteilen und an der Brust erfaßte.
Mit Recht macht der öffentliche Ankläger jedoch eine Unvollständigkeit der Entscheidung geltend, weil sich das Gericht nicht damit auseinandersetzte, daß der Angeklagte die Möglichkeit eingeräumt hat, die Mädchen an den Geschlechtsteilen berührt zu haben; er hat lediglich einen Vorsatz im Sinne des § 207 Abs. 1 StGB in Abrede gestellt. So hat der Angeklagte vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol ausgesagt, es könne sein, daß er "den Mädchen unabsichtlich auf ihren Geschlechtsteil und die Brust unter die Kleidung gegriffen habe" (S 45) und auch in seinem Einspruch gegen die Anklageschrift, auf den der Verteidiger in der Hauptverhandlung verwiesen hat (S 79), angeführt, es sei sicherlich eine spontane Unbedachtheit und Unbekümmertheit gewesen, die Mädchen am Badeanzug zu halten, zu ziehen, bzw. zu schieben und dabei zu riskieren, daß seine Hand "in Kontakt mit ihrem Venushügel oder vielleicht auch der Vulva" gekommen sei, es sei dies aber "absichtslos" geschehen (S 63). In der Hauptverhandlung hat er selbst sich in gleicher Weise verantwortet, indem er zugab, nicht ausschließen zu können, daß er mit den Fingern die Mädchen (am Geschlechtsteil) kurz berührt habe (S 80).Mit Recht macht der öffentliche Ankläger jedoch eine Unvollständigkeit der Entscheidung geltend, weil sich das Gericht nicht damit auseinandersetzte, daß der Angeklagte die Möglichkeit eingeräumt hat, die Mädchen an den Geschlechtsteilen berührt zu haben; er hat lediglich einen Vorsatz im Sinne des Paragraph 207, Absatz eins, StGB in Abrede gestellt. So hat der Angeklagte vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol ausgesagt, es könne sein, daß er "den Mädchen unabsichtlich auf ihren Geschlechtsteil und die Brust unter die Kleidung gegriffen habe" (S 45) und auch in seinem Einspruch gegen die Anklageschrift, auf den der Verteidiger in der Hauptverhandlung verwiesen hat (S 79), angeführt, es sei sicherlich eine spontane Unbedachtheit und Unbekümmertheit gewesen, die Mädchen am Badeanzug zu halten, zu ziehen, bzw. zu schieben und dabei zu riskieren, daß seine Hand "in Kontakt mit ihrem Venushügel oder vielleicht auch der Vulva" gekommen sei, es sei dies aber "absichtslos" geschehen (S 63). In der Hauptverhandlung hat er selbst sich in gleicher Weise verantwortet, indem er zugab, nicht ausschließen zu können, daß er mit den Fingern die Mädchen (am Geschlechtsteil) kurz berührt habe (S 80).
Zutreffend rügt der öffentliche Ankläger aber auch, daß die Urteilsannahme, die Lebensgefährtin des Angeklagten, die Zeugin Dr. P*****, habe sich (zur Tatzeit) im unmittelbaren Nahbereich aufgehalten, sodaß es höchst unwahrscheinlich und somit unglaubwürdig sei, "daß der Angeklagte neben seiner Lebensgefährtin die Mädchen an den Brüsten angefaßt" habe (S 109), in der Aussage der genannten Zeugin in dieser Form keine Deckung findet. Der Aussage der Zeugin Dr. P***** ist nämlich nicht zu entnehmen, daß sie sich zur Tatzeit "im unmittelbaren Nahbereich" aufhielt, sie hat vielmehr erklärt, sie sei vor dem Angeklagten im Schwimmbad gewesen, an die Mädchen könne sie sich nicht erinnern (S 101).
Im Hinblick auf diese Begründungsmängel, welche die Urteilsnichtigkeit nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO bewirken, ist die Kassation des angefochtenen Urteils unumgänglich, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen war.Im Hinblick auf diese Begründungsmängel, welche die Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirken, ist die Kassation des angefochtenen Urteils unumgänglich, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen war.