Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Z 5, 5 a, 9 a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Ziffer 5, 5, a, 9 a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der insoweit eine Unvollständigkeit behauptenden Mängelrüge (Z 5) setzte sich das Erstgericht mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung (US 9 bis 16) auseinander und erachtete sie im Hinblick auf die Angaben des Zeugen Krzystof O***** vor der Sicherheitsbehörde und den Aussagen der Zeugen Walter G*****, Mag.Mariola H*****, Martin Pa*****, Matthias V***** sowie Wilhelm Pr***** als widerlegt.Entgegen der insoweit eine Unvollständigkeit behauptenden Mängelrüge (Ziffer 5,) setzte sich das Erstgericht mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung (US 9 bis 16) auseinander und erachtete sie im Hinblick auf die Angaben des Zeugen Krzystof O***** vor der Sicherheitsbehörde und den Aussagen der Zeugen Walter G*****, Mag.Mariola H*****, Martin Pa*****, Matthias V***** sowie Wilhelm Pr***** als widerlegt.
Der Beschwerdeeinwand, daß der vom Erstgericht angenommene Reinheitsgrad des in Verkehr gesetzten Heroins unzureichend begründet wurde, geht schon deswegen ins Leere, weil sich das Erstgericht einerseits auf forensische Erfahrung und andererseits ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen Martin Pa***** stützte (US 17). Der in diesem Zusammenhang auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) geforderte Qualitätsvergleich mit einem bei den abgesondert verfolgten Basma Ben-J***** und Ibrahim Mohamed Abdel A***** H***** sichergestellten Heroin wäre nicht zielführend, weil dieses Suchtgift - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht aus der gleichen Bezugsquelle wie das vom Angeklagten weitergegebene stammte (vgl S 429/I unten "... stammt ... von einem unbekannten Jugoslawen ...").Der Beschwerdeeinwand, daß der vom Erstgericht angenommene Reinheitsgrad des in Verkehr gesetzten Heroins unzureichend begründet wurde, geht schon deswegen ins Leere, weil sich das Erstgericht einerseits auf forensische Erfahrung und andererseits ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen Martin Pa***** stützte (US 17). Der in diesem Zusammenhang auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) geforderte Qualitätsvergleich mit einem bei den abgesondert verfolgten Basma Ben-J***** und Ibrahim Mohamed Abdel A***** H***** sichergestellten Heroin wäre nicht zielführend, weil dieses Suchtgift - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht aus der gleichen Bezugsquelle wie das vom Angeklagten weitergegebene stammte vergleiche S 429/I unten "... stammt ... von einem unbekannten Jugoslawen ...").
Eine Undeutlichkeit der Urteilsbegründung in bezug auf die Eignung der vom Angeklagten in Verkehr gesetzten Heroinmenge zur Gefährdung der Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen liegt schon deswegen nicht vor, weil die Tatbestandsmäßigkeit des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG den Beschwerdeausführungen zuwider lediglich eine abstrakte Gefahreneignung voraussetzt.Eine Undeutlichkeit der Urteilsbegründung in bezug auf die Eignung der vom Angeklagten in Verkehr gesetzten Heroinmenge zur Gefährdung der Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen liegt schon deswegen nicht vor, weil die Tatbestandsmäßigkeit des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG den Beschwerdeausführungen zuwider lediglich eine abstrakte Gefahreneignung voraussetzt.
Mit den von der Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgebrachten Einwänden gegen die vom Erstgericht als glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen Krzysztof O***** vor der Polizei wird bloß versucht, nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen, ohne aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzustellen; die Beschwerde übergeht insbesondere, daß sich das Erstgericht mit der Änderung der Aussage dieses Zeugen vor Gericht ausführlich auseinandersetzte (US 11 f), wobei es die Glaubwürdigkeit der ursprünglichen Angaben dieses Belastungszeugen unter anderem auf die Aussagen der Zeugen Walter G***** und Mag.Mariola H***** stützte.Mit den von der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vorgebrachten Einwänden gegen die vom Erstgericht als glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen Krzysztof O***** vor der Polizei wird bloß versucht, nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen, ohne aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzustellen; die Beschwerde übergeht insbesondere, daß sich das Erstgericht mit der Änderung der Aussage dieses Zeugen vor Gericht ausführlich auseinandersetzte (US 11 f), wobei es die Glaubwürdigkeit der ursprünglichen Angaben dieses Belastungszeugen unter anderem auf die Aussagen der Zeugen Walter G***** und Mag.Mariola H***** stützte.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht einen Feststellungsmangel in bezug auf die subjektive Tatseite geltend, ohne die entsprechenden Konstatierungen des Erstgerichtes dazu (US 7), die im übrigen entgegen den Beschwerdeausführungen ausreichend begründet wurden (US 17), zu beachten.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht einen Feststellungsmangel in bezug auf die subjektive Tatseite geltend, ohne die entsprechenden Konstatierungen des Erstgerichtes dazu (US 7), die im übrigen entgegen den Beschwerdeausführungen ausreichend begründet wurden (US 17), zu beachten.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) vertritt den Standpunkt, daß eine große Menge im Sinne des § 12 Abs 1 SGG bei Heroin erst ab einer Reinsubstanz von 5 Gramm vorliege. Demzuwider stellt die gefestigte Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, bei der Tatbestandsvoraussetzung einer großen Menge von Heroin auf die auch vom Erstgericht dem Urteil zugrunde gelegte Menge von 1,5 Gramm Reinsubstanz (vgl zuletzt 12 Os 31, 32/95) ab, sodaß auch dieser Beschwerdeeinwand versagt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vertritt den Standpunkt, daß eine große Menge im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, SGG bei Heroin erst ab einer Reinsubstanz von 5 Gramm vorliege. Demzuwider stellt die gefestigte Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, bei der Tatbestandsvoraussetzung einer großen Menge von Heroin auf die auch vom Erstgericht dem Urteil zugrunde gelegte Menge von 1,5 Gramm Reinsubstanz vergleiche zuletzt 12 Os 31, 32/95) ab, sodaß auch dieser Beschwerdeeinwand versagt.
Die Strafbemessungsrüge (Z 11) behauptet die Grundlagen der Wertersatzstrafe von 208.000 S betreffende Feststellungsmängel, womit sie aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt wird. Denn das Erstgericht ging entsprechend § 13 Abs 2 zweiter Satz SGG bei der Wertersatzberechnung vom Durchschnittspreis des vom Angeklagten weitergegebenen Heroins (von 800 S pro Gramm) aus (US 19).Die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) behauptet die Grundlagen der Wertersatzstrafe von 208.000 S betreffende Feststellungsmängel, womit sie aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt wird. Denn das Erstgericht ging entsprechend Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz SGG bei der Wertersatzberechnung vom Durchschnittspreis des vom Angeklagten weitergegebenen Heroins (von 800 S pro Gramm) aus (US 19).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten (unter anderem) nach § 12 Abs 3 SGG unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Begehung der Suchtgiftdelikte aus reiner Gewinnsucht, das vielfache Überschreiten der "Übermenge" sowie die mehrfache Deliktsqualifikation, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis, den bisherigen untadeligen Lebenswandel und die Sicherstellung des Falsifikates.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten (unter anderem) nach Paragraph 12, Absatz 3, SGG unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Begehung der Suchtgiftdelikte aus reiner Gewinnsucht, das vielfache Überschreiten der "Übermenge" sowie die mehrfache Deliktsqualifikation, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis, den bisherigen untadeligen Lebenswandel und die Sicherstellung des Falsifikates.
Diesen Strafausspruch bekämpfen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit Berufungen; während der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe sowie deren bedingte Nachsicht anstrebt und ins Treffen führt, daß zu Unrecht sowohl ein Vielfaches der Übermenge als auch die Verbrechensbegehung aus reiner Gewinnsucht gewertet worden wäre, begehrt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des Strafausmaßes, weil die völlig uneinsichtige und leugnende Verantwortung des Angeklagten als erschwerend zu berücksichtigen sei.
Mag auch im vorliegenden Fall dem Vielfachen der Übermenge (zufolge des niedrigen Faktors) und dem Handeln aus reiner Gewinnsucht (wegen Annahme der Gewerbsmäßigkeit) keine erhebliche Bedeutung zukommen und die leugnende Verantwortung keinen Erschwerungsgrund darstellen (der Angeklagte begab sich hiedurch nur des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Z 17 StGB), sind beide Berufungen im Ergebnis nicht berechtigt.Mag auch im vorliegenden Fall dem Vielfachen der Übermenge (zufolge des niedrigen Faktors) und dem Handeln aus reiner Gewinnsucht (wegen Annahme der Gewerbsmäßigkeit) keine erhebliche Bedeutung zukommen und die leugnende Verantwortung keinen Erschwerungsgrund darstellen (der Angeklagte begab sich hiedurch nur des besonderen Milderungsgrundes des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB), sind beide Berufungen im Ergebnis nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat nämlich auch unter Berücksichtigung der korrigierten (besonderen und allgemeinen) Strafzumessungsgründe eine der personalen Täterschuld und dem Unwert der Straftaten entsprechende Strafe verhängt, die weder einer Reduktion zugänglich ist noch der Erhöhung bedarf. Da die Täterpersönlichkeit im Zusammenhang mit dem Vorwurf der gewerbsmäßigen Tatbegehung keine qualifiziert günstige Verhaltensprognose erlaubt (§ 43 a Abs 4 StGB), hat das Schöffengericht zu Recht auch von einer (teil-)bedingten Nachsicht der Strafe Abstand genommen; einer gänzlichen bedingten Strafnachsicht steht schon das Strafausmaß entgegen (§ 43 Abs 1 StGB).Das Erstgericht hat nämlich auch unter Berücksichtigung der korrigierten (besonderen und allgemeinen) Strafzumessungsgründe eine der personalen Täterschuld und dem Unwert der Straftaten entsprechende Strafe verhängt, die weder einer Reduktion zugänglich ist noch der Erhöhung bedarf. Da die Täterpersönlichkeit im Zusammenhang mit dem Vorwurf der gewerbsmäßigen Tatbegehung keine qualifiziert günstige Verhaltensprognose erlaubt (Paragraph 43, a Absatz 4, StGB), hat das Schöffengericht zu Recht auch von einer (teil-)bedingten Nachsicht der Strafe Abstand genommen; einer gänzlichen bedingten Strafnachsicht steht schon das Strafausmaß entgegen (Paragraph 43, Absatz eins, StGB).
Den Berufungen mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.