Die gegen das Urteil vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht. Wegen derselben Jugendstraftaten war nämlich, (ebenso) vom Landesgericht Ried im Innkreis bereits zu 12 Vr 748/95 ein Strafverfahren gegen den Genannten geführt worden, welches mit rechtskräftigem Beschluß vom 27. Oktober 1995 (ON 7) gemäß § 9 Abs 1 JGG für eine einjährige Probezeit vorläufig eingestellt worden war.Die gegen das Urteil vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht. Wegen derselben Jugendstraftaten war nämlich, (ebenso) vom Landesgericht Ried im Innkreis bereits zu 12 römisch fünf r 748/95 ein Strafverfahren gegen den Genannten geführt worden, welches mit rechtskräftigem Beschluß vom 27. Oktober 1995 (ON 7) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, JGG für eine einjährige Probezeit vorläufig eingestellt worden war.
Dieser Beschluß entfaltet wie jede andere die Sache erledigende Entscheidung insoferne materielle Rechtskraft, als gegen denselben Beschuldigten (Angeklagten) in derselben Sache eine neuerliche Entscheidung nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen (hier Fortsetzung des vorläufig eingestellten Verfahrens gemäß § 11 JGG) ergehen kann.Dieser Beschluß entfaltet wie jede andere die Sache erledigende Entscheidung insoferne materielle Rechtskraft, als gegen denselben Beschuldigten (Angeklagten) in derselben Sache eine neuerliche Entscheidung nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen (hier Fortsetzung des vorläufig eingestellten Verfahrens gemäß Paragraph 11, JGG) ergehen kann.
Die angefochtene Entscheidung ist daher mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet, weshalb sie ersatzlos aufzuheben war.Die angefochtene Entscheidung ist daher mit dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet, weshalb sie ersatzlos aufzuheben war.
Ein sofortiger Freispruch (§ 259 Z 3 StPO) kommt nicht in Betracht, weil damit über einen Sachverhalt endgültig abgesprochen würde, der Gegenstand des noch nicht durch endgültige Einstellung nach § 10 Abs 2 JGG beendeten Verfahrens 12 Vr 748/95 des Landesgerichtes Ried im Innkreis ist. Der Einzelrichter dieses Gerichtes wird vielmehr im fortgesetzten Verfahren bei der Ratskammer dieses Gerichtshofes die Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 485 Abs 1 Z 6, 486 Abs 3 StPO zu beantragen und diese in diesem Sinne vorzugehen haben.Ein sofortiger Freispruch (Paragraph 259, Ziffer 3, StPO) kommt nicht in Betracht, weil damit über einen Sachverhalt endgültig abgesprochen würde, der Gegenstand des noch nicht durch endgültige Einstellung nach Paragraph 10, Absatz 2, JGG beendeten Verfahrens 12 römisch fünf r 748/95 des Landesgerichtes Ried im Innkreis ist. Der Einzelrichter dieses Gerichtes wird vielmehr im fortgesetzten Verfahren bei der Ratskammer dieses Gerichtshofes die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraphen 485, Absatz eins, Ziffer 6, 486, Absatz 3, StPO zu beantragen und diese in diesem Sinne vorzugehen haben.