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Entscheidung 13 Os 135/97×

Entscheidung 13 Os 135/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os135/97

Entscheidungsdatum

24.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schillhammer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Goran J***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 15.Februar 1996, GZ 9 a E römisch fünf r 51/96-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, und des Verteidigers Dr.Harrich, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 15.Februar 1996, GZ 9 a E römisch fünf r 51/96-8, verletzt den im römisch zwanzig.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.

Es wird aufgehoben und dem Einzelrichter dieses Gerichtes die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.Februar 1980 geborene Goran J***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er vom 19.Februar 1994 (also ab Vollendung seines 14.Lebensjahres) bis Mitte 1995 in Riedersbach Verfügungsberechtigten der Firma K***** in mindestens 20 Angriffen Süßigkeiten, Eßwaren und Zeitschriften im Gesamtwert von ca 1.000 S gewerbsmäßig gestohlen hat. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde (gemeint:) der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten und zugleich gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StGB Bewährungshilfe angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht. Wegen derselben Jugendstraftaten war nämlich, (ebenso) vom Landesgericht Ried im Innkreis bereits zu 12 römisch fünf r 748/95 ein Strafverfahren gegen den Genannten geführt worden, welches mit rechtskräftigem Beschluß vom 27. Oktober 1995 (ON 7) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, JGG für eine einjährige Probezeit vorläufig eingestellt worden war.

Dieser Beschluß entfaltet wie jede andere die Sache erledigende Entscheidung insoferne materielle Rechtskraft, als gegen denselben Beschuldigten (Angeklagten) in derselben Sache eine neuerliche Entscheidung nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen (hier Fortsetzung des vorläufig eingestellten Verfahrens gemäß Paragraph 11, JGG) ergehen kann.

Die angefochtene Entscheidung ist daher mit dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet, weshalb sie ersatzlos aufzuheben war.

Ein sofortiger Freispruch (Paragraph 259, Ziffer 3, StPO) kommt nicht in Betracht, weil damit über einen Sachverhalt endgültig abgesprochen würde, der Gegenstand des noch nicht durch endgültige Einstellung nach Paragraph 10, Absatz 2, JGG beendeten Verfahrens 12 römisch fünf r 748/95 des Landesgerichtes Ried im Innkreis ist. Der Einzelrichter dieses Gerichtes wird vielmehr im fortgesetzten Verfahren bei der Ratskammer dieses Gerichtshofes die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraphen 485, Absatz eins, Ziffer 6, 486, Absatz 3, StPO zu beantragen und diese in diesem Sinne vorzugehen haben.

Anmerkung

E47405 13D01357

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00135.97.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19970924_OGH0002_0130OS00135_9700000_000