Wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen sowohl die Verweigerung der Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Korneuburg (1.) als auch die vom Bezirksgericht Fürstenfeld verfügte unmittelbare Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den einem Zuständigkeitsstreit ähnlichen Konflikt (2.) mit dem Gesetz nicht in Einklang.Wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen sowohl die Verweigerung der Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Korneuburg (1.) als auch die vom Bezirksgericht Fürstenfeld verfügte unmittelbare Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den einem Zuständigkeitsstreit ähnlichen Konflikt (2.) mit dem Gesetz nicht in Einklang.
zu 1.: Die vom Bezirksgericht Fürstenfeld im Rechtshilfeersuchen bezeichnete Einholung eines ärztlichen Gutachtens über die Dauer der unfallsbedingten Gesund- heitsschädigung der im Sprengel des Bezirksgerichtes Korneuburg wohnenden Verdächtigen Michaela A***** und deren Tochter Iris A***** umfaßt insbesondere die nach dem XI. Hauptstück der StPO gebotene körperliche Untersuchung dieser beiden Verkehrsunfallopfer im Sinne des § 132 StPO. Demgemäß finden die Bestimmungen über eine Vernehmung durch das in diesem Zusammenhang maßgebliche (vgl auch §§ 81 Abs 2, 220 Abs 2 StPO) Bezirksgericht des Wohnorts der in Augenschein zu nehmenden Personen im Rechtshilfeweg nach §§ 93 Abs 2, 156 und 452 StPO sinngemäß Anwendung, ist doch zu bedenken, daß das Erscheinen der Verdächtigen und der unmündigen Zeugin - nicht aber die Duldung von Untersuchungshandlungen (vgl Foregger/Kodek/Fabrizy StPO7 § 132 Anm I; zuletzt 15 Os 68/98) - zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen zwangsweise durchsetzbar wäre. Für diese Anordnung aber - der hier nicht relevante Fall des § 156 zweiter Satz StPO ausgenommen - kommt das Gericht in Betracht, in dessen Sprengel der zum Erscheinen Verpflichtete sich befindet (hier: wohnt) (§ 8 Abs 2 StPO - vgl Lohsing/Serini Strafprozeßrecht4 141 f). Somit liegen fallbezogen die Zuständigkeitsvoraussetzungen für eine Rechtshilfe vor.zu 1.: Die vom Bezirksgericht Fürstenfeld im Rechtshilfeersuchen bezeichnete Einholung eines ärztlichen Gutachtens über die Dauer der unfallsbedingten Gesund- heitsschädigung der im Sprengel des Bezirksgerichtes Korneuburg wohnenden Verdächtigen Michaela A***** und deren Tochter Iris A***** umfaßt insbesondere die nach dem römisch elf. Hauptstück der StPO gebotene körperliche Untersuchung dieser beiden Verkehrsunfallopfer im Sinne des Paragraph 132, StPO. Demgemäß finden die Bestimmungen über eine Vernehmung durch das in diesem Zusammenhang maßgebliche vergleiche auch Paragraphen 81, Absatz 2, 220, Absatz 2, StPO) Bezirksgericht des Wohnorts der in Augenschein zu nehmenden Personen im Rechtshilfeweg nach Paragraphen 93, Absatz 2, 156 und 452 StPO sinngemäß Anwendung, ist doch zu bedenken, daß das Erscheinen der Verdächtigen und der unmündigen Zeugin - nicht aber die Duldung von Untersuchungshandlungen vergleiche Foregger/Kodek/Fabrizy StPO7 Paragraph 132, Anmerkung römisch eins; zuletzt 15 Os 68/98) - zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen zwangsweise durchsetzbar wäre. Für diese Anordnung aber - der hier nicht relevante Fall des Paragraph 156, zweiter Satz StPO ausgenommen - kommt das Gericht in Betracht, in dessen Sprengel der zum Erscheinen Verpflichtete sich befindet (hier: wohnt) (Paragraph 8, Absatz 2, StPO - vergleiche Lohsing/Serini Strafprozeßrecht4 141 f). Somit liegen fallbezogen die Zuständigkeitsvoraussetzungen für eine Rechtshilfe vor.
Dem Rechtshilfegericht steht indes nur die Prüfung der Gesetzmäßigkeit, nicht aber auch der Zweckmäßigkeit des Rechtshilfeersuchens zu (Foregger/Kodek/Fabrizy StPO7 § 26 Anm I); die Verweigerung der Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Korneuburg verletzt daher das Gesetz. Auch ist auf § 64 Abs 2 StPO hinzuweisen.Dem Rechtshilfegericht steht indes nur die Prüfung der Gesetzmäßigkeit, nicht aber auch der Zweckmäßigkeit des Rechtshilfeersuchens zu (Foregger/Kodek/Fabrizy StPO7 Paragraph 26, Anmerkung römisch eins); die Verweigerung der Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Korneuburg verletzt daher das Gesetz. Auch ist auf Paragraph 64, Absatz 2, StPO hinzuweisen.
zu 2.: In Anwendung der Vorgangsweise bei Kompetenzstreitigkeiten (vgl SZ 57/161) folgt, daß es auch in einem solchen wie den vorliegenden Fall den jeweils übergeordneten Gerichtshöfen obliegt, eine Einigung im Sinn des § 64 Abs 1 StPO zu versuchen. Der aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung hervorleuchtende Grundsatz, daß ein Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte durch die Einigung der beiden ihnen übergeordneten Gerichte behoben werden kann, gilt sinngemäß auch für den Anwendungsbereich des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle, der eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nur für den Fall vorsieht, daß die Zuständigkeit noch zwischen den Gerichtshöfen zweiter Instanz streitig ist (vgl zuletzt 13 Nds 58/97, 14 Nds 12/98, 15 Nds 48/98 uva). Demzufolge hätte das Bezirksgericht Fürstenfeld den Akt zunächst dem übergeordneten Gerichtshof vorlegen müssen.zu 2.: In Anwendung der Vorgangsweise bei Kompetenzstreitigkeiten vergleiche SZ 57/161) folgt, daß es auch in einem solchen wie den vorliegenden Fall den jeweils übergeordneten Gerichtshöfen obliegt, eine Einigung im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, StPO zu versuchen. Der aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung hervorleuchtende Grundsatz, daß ein Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte durch die Einigung der beiden ihnen übergeordneten Gerichte behoben werden kann, gilt sinngemäß auch für den Anwendungsbereich des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle, der eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nur für den Fall vorsieht, daß die Zuständigkeit noch zwischen den Gerichtshöfen zweiter Instanz streitig ist vergleiche zuletzt 13 Nds 58/97, 14 Nds 12/98, 15 Nds 48/98 uva). Demzufolge hätte das Bezirksgericht Fürstenfeld den Akt zunächst dem übergeordneten Gerichtshof vorlegen müssen.
In Stattgebung der Wahrungsbeschwerde waren sohin die aufgezeigten Gesetzesverletzungen festzustellen.