Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 136/05g×

Entscheidung 13 Os 136/05g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os136/05g

Entscheidungsdatum

09.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin in der beim Landesgericht Wiener Neustadt zum AZ 34 Ur 140/04k anhängigen Auslieferungssache des Mikhail S***** über dessen Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. November 2005, AZ 22 Bs 272/05v, nach Anhörung der Generalprokuratur und Äußerung des Verteidigers (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde der betroffenen Person gegen einen Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Wiener Neustadt, womit die Auslieferung des Mikhail S***** für zulässig erklärt wurde, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Eine Fortsetzung der Untersuchungshaft ordnete das Oberlandesgericht damit nicht an, sodass sich die Grundrechtsbeschwerde nicht gegen eine der im Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, GRBG genannten Entscheidungen richtet und als unzulässig zurückzuweisen war.

Entgegen der in der Grundrechtsbeschwerde vertretenen Ansicht bildet die Zulässigkeit der Auslieferung im Übrigen nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 29, ARHG keine Voraussetzung für die Auslieferungshaft. Auch Artikel 5, Absatz eins, Litera f, MRK stellt nur auf die Anhängigkeit eines Auslieferungsverfahrens, Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit hinwieder auf eine „beabsichtigte Auslieferung", mithin ebenfalls bloß auf ein Auslieferungsverfahren, nicht überdies auch auf dessen Ergebnis ab.

Da die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung erst nach Durchführung des gerichtlichen Auslieferungsverfahrens getroffen wird, käme nach Maßgabe der vom Beschwerdeführer angestellten Überlegungen die Auslieferungshaft als Sicherungsmittel während eines bei Gericht anhängigen Auslieferungsverfahrens von vornherein nicht in Betracht. Schon diese paradoxe Konsequenz zeigt deren Unrichtigkeit auf.

Anmerkung

E79604 13Os136.05g

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3871 = RZ 2006,176 EÜ223 - RZ 2006 EÜ223 = SSt 2006/1 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00136.05G.0109.000

Dokumentnummer

JJT_20060109_OGH0002_0130OS00136_05G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung