Im Verfahren AZ 513 Hv 276/06a des Landesgerichts Korneuburg wurde Franz R***** mit Strafantrag vom 11. Dezember 2006 (ON 3) zur Last gelegt, „in einem noch näher festzustellenden Zeitraum zwischen Anfang 2004 und Juli 2006 in S*****" dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB subsumierbare Taten begangen zu haben.Im Verfahren AZ 513 Hv 276/06a des Landesgerichts Korneuburg wurde Franz R***** mit Strafantrag vom 11. Dezember 2006 (ON 3) zur Last gelegt, „in einem noch näher festzustellenden Zeitraum zwischen Anfang 2004 und Juli 2006 in S*****" dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB subsumierbare Taten begangen zu haben.
Davon abweichend wurde der Genannte mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Korneuburg vom 15. Jänner 2008, GZ 513 Hv 276/06a-34, im „Zeitraum Anfang 2004 bis Juni 2005" verübter Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (1) und der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB (2) schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Vom weiteren Vorwurf „der Zueignung bzw des Diebstahls weiterer Gegenstände, nämlich je eines weiteren Medilife und Mediwalk Geräts sowie eines Sauerstoffkonzentrators" wurde Franz R***** gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Davon abweichend wurde der Genannte mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Korneuburg vom 15. Jänner 2008, GZ 513 Hv 276/06a-34, im „Zeitraum Anfang 2004 bis Juni 2005" verübter Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB (1) und der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB (2) schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Vom weiteren Vorwurf „der Zueignung bzw des Diebstahls weiterer Gegenstände, nämlich je eines weiteren Medilife und Mediwalk Geräts sowie eines Sauerstoffkonzentrators" wurde Franz R***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Auf Basis der Urteilsfeststellung, wonach das Strafverfahren seit 14. Dezember 2006 gerichtsanhängig war (US 6; tatsächlich wurde die erste strafgerichtliche Verfügung am 18. Dezember 2006 getroffen, vgl AV-Bogen S 1 f), erkannte die Einzelrichterin bereits selbst (US 10), dass - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausführt - die Strafbarkeit der schuldspruchsgegenständlichen, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohten Vergehen bereits durch Verjährung erloschen war (§ 57 Abs 2 iVm Abs 3 letzter Fall StGB), als das Strafverfahren bei Gericht anhängig wurde (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB aF).Auf Basis der Urteilsfeststellung, wonach das Strafverfahren seit 14. Dezember 2006 gerichtsanhängig war (US 6; tatsächlich wurde die erste strafgerichtliche Verfügung am 18. Dezember 2006 getroffen, vergleiche AV-Bogen S 1 f), erkannte die Einzelrichterin bereits selbst (US 10), dass - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausführt - die Strafbarkeit der schuldspruchsgegenständlichen, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohten Vergehen bereits durch Verjährung erloschen war (Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, letzter Fall StGB), als das Strafverfahren bei Gericht anhängig wurde (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB aF).
Zufolge nachteiliger Wirkung des Rechtsfehlers für den Verurteilten sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil im aufgezeigten Umfang aufzuheben und - weil der Verjährung entgegenstehende Konstatierungen nach der Aktenlage nicht indiziert sind - mit Freispruch vorzugehen (§ 292 letzter Satz StPO).Zufolge nachteiliger Wirkung des Rechtsfehlers für den Verurteilten sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil im aufgezeigten Umfang aufzuheben und - weil der Verjährung entgegenstehende Konstatierungen nach der Aktenlage nicht indiziert sind - mit Freispruch vorzugehen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).