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Entscheidung 13 Os 136/08m×

Entscheidung 13 Os 136/08m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os136/08m

Entscheidungsdatum

01.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz R***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 15. Jänner 2008, GZ 513 Hv 276/06a-34, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Mag. Holzleithner, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und seines Verteidigers, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 15. Jänner 2008, GZ 513 Hv 276/06a-34, verletzt Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, StGB.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch, im Strafausspruch und im Kostenspruch aufgehoben, und es wird in der Sache selbst erkannt:

Franz R***** wird vom Angeklagevorwurf, er habe „im Zeitraum Anfang 2004 bis Juni 2005 in S***** und W*****

1. ihm von der J***** GmbH bzw der Firma A***** anvertraute Güter in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert, nämlich eine nicht mehr feststellbare Menge Sauerstoff in nicht mehr feststellbarem Wert, durch Verkauf an Kunden der Firma A***** sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern,

2. ein Medilife mit der Nummer ***** im Wert von 1.080 Euro und ein Mediwalk mit der Nummer ***** im Wert von 580 Euro, somit Sachen, die ein unbekannter Täter durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, an sich gebracht und Josefa S***** verschafft,"

gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren AZ 513 Hv 276/06a des Landesgerichts Korneuburg wurde Franz R***** mit Strafantrag vom 11. Dezember 2006 (ON 3) zur Last gelegt, „in einem noch näher festzustellenden Zeitraum zwischen Anfang 2004 und Juli 2006 in S*****" dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB subsumierbare Taten begangen zu haben.

Davon abweichend wurde der Genannte mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Korneuburg vom 15. Jänner 2008, GZ 513 Hv 276/06a-34, im „Zeitraum Anfang 2004 bis Juni 2005" verübter Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB (1) und der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB (2) schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Vom weiteren Vorwurf „der Zueignung bzw des Diebstahls weiterer Gegenstände, nämlich je eines weiteren Medilife und Mediwalk Geräts sowie eines Sauerstoffkonzentrators" wurde Franz R***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Auf Basis der Urteilsfeststellung, wonach das Strafverfahren seit 14. Dezember 2006 gerichtsanhängig war (US 6; tatsächlich wurde die erste strafgerichtliche Verfügung am 18. Dezember 2006 getroffen, vergleiche AV-Bogen S 1 f), erkannte die Einzelrichterin bereits selbst (US 10), dass - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausführt - die Strafbarkeit der schuldspruchsgegenständlichen, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohten Vergehen bereits durch Verjährung erloschen war (Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, letzter Fall StGB), als das Strafverfahren bei Gericht anhängig wurde (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB aF).

Zufolge nachteiliger Wirkung des Rechtsfehlers für den Verurteilten sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil im aufgezeigten Umfang aufzuheben und - weil der Verjährung entgegenstehende Konstatierungen nach der Aktenlage nicht indiziert sind - mit Freispruch vorzugehen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E88579 13Os136.08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00136.08M.1001.000

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008

Dokumentnummer

JJT_20081001_OGH0002_0130OS00136_08M0000_000