Entscheidung 13 Os 136/17z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.01.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann G***** wegen Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, AZ 34 Hv 21/16s des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 12. Oktober 2017, AZ 9 Bs 313/17v (ON 92 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann G***** wegen Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB, AZ 34 Hv 21/16s des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 12. Oktober 2017, AZ 9 Bs 313/17v (ON 92 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Verurteilten Hermann G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. September 2017, mit dem die durch ein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten nach § 390a Abs 2 StPO mit 200 Euro bestimmt worden waren (ON 88), nicht Folge.Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Verurteilten Hermann G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. September 2017, mit dem die durch ein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten nach Paragraph 390 a, Absatz 2, StPO mit 200 Euro bestimmt worden waren (ON 88), nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gemäß Paragraph 89, Absatz 6, StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00136.17Z.0131.000
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2018
Dokumentnummer
JJT_20180131_OGH0002_0130OS00136_17Z0000_000