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Entscheidung 13 Os 136/17z×

Entscheidung 13 Os 136/17z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os136/17z

Entscheidungsdatum

31.01.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann G***** wegen Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB, AZ 34 Hv 21/16s des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 12. Oktober 2017, AZ 9 Bs 313/17v (ON 92 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Verurteilten Hermann G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. September 2017, mit dem die durch ein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten nach Paragraph 390 a, Absatz 2, StPO mit 200 Euro bestimmt worden waren (ON 88), nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gemäß Paragraph 89, Absatz 6, StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.

Schlagworte

none;

Textnummer

E120888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00136.17Z.0131.000

Im RIS seit

18.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20180131_OGH0002_0130OS00136_17Z0000_000