Entscheidung 13 Os 136/21f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.05.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Mai 2022 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als Vorsitzende in der Finanzstrafsache gegen Ing. * Z* und einen weiteren Angeklagten wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, AZ 35 Hv 11/19w des Landesgerichts St. Pölten, denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Mai 2022 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als Vorsitzende in der Finanzstrafsache gegen Ing. * Z* und einen weiteren Angeklagten wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG, AZ 35 Hv 11/19w des Landesgerichts St. Pölten, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 16. Februar 2022, GZ 13 Os 136/21f-6, wird in der dritten Zeile des 9. Absatzes der Gründe dahingehend berichtigt, dass es anstelle: „StGB“ richtig zu lauten hat: „FinStrG“.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Es handelt sich um einen Schreibfehler, welcher nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO zu berichtigen war. [1] Es handelt sich um einen Schreibfehler, welcher nach Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 291, zweiter Satz StPO zu berichtigen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00136.21F.0505.000
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022
Dokumentnummer
JJT_20220505_OGH0002_0130OS00136_21F0000_000