Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Qualifikation des Nasenbeinbruchs als schwere Verletzung, wobei er in dem auf § 281 Abs 1 Z. 5 StPO Bezug nehmenden Teil seiner Ausführungen der Sache nach keinen Begründungsmangel, sondern das Fehlen der seiner Meinung nach erforderlichen Feststellung rügt, daß die Bruchstücke des Nasenbeins ohne Verschiebung - zufolge ihrer Einrichtung in der Poliklinik - wieder zusammenwuchsen (inhaltlich eine Bestreitung des Verletzungsgrads: Z. 10). Eine solche Feststellung wurde dem Urteil offenbar ohnedies zugrundegelegt, weil ansonsten eine dauernde Verunstaltung oder wenigstens eine andere Beeinträchtigung der Verletzten, wenn auch keine Dauerfolge im Sinn des § 85 StGB, als erschwerend zu berücksichtigen gewesen wäre.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Qualifikation des Nasenbeinbruchs als schwere Verletzung, wobei er in dem auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO Bezug nehmenden Teil seiner Ausführungen der Sache nach keinen Begründungsmangel, sondern das Fehlen der seiner Meinung nach erforderlichen Feststellung rügt, daß die Bruchstücke des Nasenbeins ohne Verschiebung - zufolge ihrer Einrichtung in der Poliklinik - wieder zusammenwuchsen (inhaltlich eine Bestreitung des Verletzungsgrads: Ziffer 10,). Eine solche Feststellung wurde dem Urteil offenbar ohnedies zugrundegelegt, weil ansonsten eine dauernde Verunstaltung oder wenigstens eine andere Beeinträchtigung der Verletzten, wenn auch keine Dauerfolge im Sinn des Paragraph 85, StGB, als erschwerend zu berücksichtigen gewesen wäre.
Indes war die vermißte Konstatierung gar nicht erforderlich: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung an sich schwer ist, kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Folgen der Verletzung durch ärztliche Hilfe komplikationslos beseitigt werden können, sondern auf die Schwere des unmittelbar eintretenden Taterfolgs. Daß ein Nasenbeinbruch, obwohl auch er eine Verletzung des knöchernen Nasengerüsts darstellt, nach Lehre und Rechtsprechung dann keine an sich schwere Verletzung ist, wenn er - anders als hier - eine Verschiebung der Bruchstücke nicht zur Folge hatte, beruht darauf, daß er diesfalls ohne Reposition der Knochenfragmente (vgl. 11 Os 67/84) verheilen kann (siehe statt vieler Leukauf-Steininger 2 RN. 7 zu § 84 StGB; EvBl 1977/224 u.a.).Indes war die vermißte Konstatierung gar nicht erforderlich: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung an sich schwer ist, kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Folgen der Verletzung durch ärztliche Hilfe komplikationslos beseitigt werden können, sondern auf die Schwere des unmittelbar eintretenden Taterfolgs. Daß ein Nasenbeinbruch, obwohl auch er eine Verletzung des knöchernen Nasengerüsts darstellt, nach Lehre und Rechtsprechung dann keine an sich schwere Verletzung ist, wenn er - anders als hier - eine Verschiebung der Bruchstücke nicht zur Folge hatte, beruht darauf, daß er diesfalls ohne Reposition der Knochenfragmente vergleiche 11 Os 67/84) verheilen kann (siehe statt vieler Leukauf-Steininger 2 RN. 7 zu Paragraph 84, StGB; EvBl 1977/224 u.a.).
Ebenso versagt die ausdrückliche Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z. 10 StPO), die wiederum darauf abstellen will, eine schwere Verletzung läge im gegebenen Zusammenhang nur vor, wenn die Bruchstücke in so weit verschobener Stellung zusammengewachsen wären, daß sie die Durchgängigkeit der Nase für den Luftstrom oder ihr Aussehen nachteilig verändert hätten. Damit wird abermals auf den Heilerfolg statt auf den Taterfolg abgestellt, ein dem klaren Wortlaut des § 84 Abs 1 StGB ('.... ist die Verletzung ... an sich schwer') zuwiderlaufendes Unterfangen.Ebenso versagt die ausdrückliche Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), die wiederum darauf abstellen will, eine schwere Verletzung läge im gegebenen Zusammenhang nur vor, wenn die Bruchstücke in so weit verschobener Stellung zusammengewachsen wären, daß sie die Durchgängigkeit der Nase für den Luftstrom oder ihr Aussehen nachteilig verändert hätten. Damit wird abermals auf den Heilerfolg statt auf den Taterfolg abgestellt, ein dem klaren Wortlaut des Paragraph 84, Absatz eins, StGB ('.... ist die Verletzung ... an sich schwer') zuwiderlaufendes Unterfangen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 84 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Es wertete bei der Strafbemessung die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden, sogar die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllenden Vorstrafen als erschwerend, hingegen als mildernd das Teilgeständnis. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht bzw. die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe an.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Es wertete bei der Strafbemessung die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden, sogar die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erfüllenden Vorstrafen als erschwerend, hingegen als mildernd das Teilgeständnis. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht bzw. die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu:
Bei Berücksichtigung des Ursprungs der Tat in einem ehelichen Zerwürfnis und der offenkundigen Wiederannäherung der Ehegatten seither (siehe Urteil S. 65, vierter Absatz) erscheint auf der Grundlage der vom Erstgericht zutreffend festgestellten besonderen Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafbemessungsnormen (§ 32 StGB) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten schuldangemessen.Bei Berücksichtigung des Ursprungs der Tat in einem ehelichen Zerwürfnis und der offenkundigen Wiederannäherung der Ehegatten seither (siehe Urteil S. 65, vierter Absatz) erscheint auf der Grundlage der vom Erstgericht zutreffend festgestellten besonderen Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafbemessungsnormen (Paragraph 32, StGB) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten schuldangemessen.
In diesem Sinn war der Berufung ein Erfolg zuzuerkennen. Der Gewährung der bedingten Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) steht das kriminelle Vorleben des Rechtsmittelwerbers, der Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe (§ 37 Abs 1 StGB) das Ausmaß der nunmehr ausgesprochenen (sechs Monate übersteigenden) Unrechtsfolge entgegen.In diesem Sinn war der Berufung ein Erfolg zuzuerkennen. Der Gewährung der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) steht das kriminelle Vorleben des Rechtsmittelwerbers, der Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe (Paragraph 37, Absatz eins, StGB) das Ausmaß der nunmehr ausgesprochenen (sechs Monate übersteigenden) Unrechtsfolge entgegen.