Der Beschluß widerspricht in der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre dem Gesetz:
Gemäß § 494 a Abs. 1 Z. 2 StPO hatte der Einzelrichter hier aus Anlaß der neuerlichen Verurteilung zwar die Möglichkeit, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abzusehen. Hingegen war er, wie sich aus § 494 a Abs. 7, zweiter Satz, StPO ergibt, zu einer Verlängerung der Probezeit nicht befugt, zu der vielmehr der Jugendgerichtshof berufen ist (§ 494 a Abs. 7, zweiter Satz, StPO). Die Verlängerung der Probezeit durch den darnach unzuständigen Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien konnte Christian S*** zum Nachteil gereichen, weil sie für den Fall des Absehens vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nicht zwingend vorgesehen ist (§ 53 Abs. 2 StGB), weil aber auch bei einer Verlängerung der Probezeit das im Gesetz hiefür vorgesehene Höchstmaß von fünf Jahren nicht ausgeschöpft werden muß. Es war somit durch die Möglichkeit einer kürzeren Bemessung der Probezeit oder deren Belassung eine andere, für den Verurteilten günstigere Entscheidung des hiefür zuständigen Richters des Jugendgerichtshofs Wien denkbar.Gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO hatte der Einzelrichter hier aus Anlaß der neuerlichen Verurteilung zwar die Möglichkeit, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abzusehen. Hingegen war er, wie sich aus Paragraph 494, a Absatz 7,, zweiter Satz, StPO ergibt, zu einer Verlängerung der Probezeit nicht befugt, zu der vielmehr der Jugendgerichtshof berufen ist (Paragraph 494, a Absatz 7,, zweiter Satz, StPO). Die Verlängerung der Probezeit durch den darnach unzuständigen Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien konnte Christian S*** zum Nachteil gereichen, weil sie für den Fall des Absehens vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nicht zwingend vorgesehen ist (Paragraph 53, Absatz 2, StGB), weil aber auch bei einer Verlängerung der Probezeit das im Gesetz hiefür vorgesehene Höchstmaß von fünf Jahren nicht ausgeschöpft werden muß. Es war somit durch die Möglichkeit einer kürzeren Bemessung der Probezeit oder deren Belassung eine andere, für den Verurteilten günstigere Entscheidung des hiefür zuständigen Richters des Jugendgerichtshofs Wien denkbar.
Zufolge der aufgezeigten Gesetzesverletzung war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Ausspruch der Verlängerung der Probezeit aufzuheben und gemäß § 292 StPO dem Jugendgerichtshof Wien die Beschlußfassung gemäß § 494 a Abs. 7 StPO aufzutragen. Abweichend vom Antrag der Generalprokuratur wurde lediglich § 494 a Abs. 7, zweiter Satz, StPO als verletzt angesehen, weil dort die spezielle Zuständigkeitsnorm für Probezeitverlängerungen bei Fallgestaltungen wie dieser enthalten ist; die allgemeine Kompetenzbestimmung des § 495 Abs. 1 StPO greift hier eben deshalb nicht ein.Zufolge der aufgezeigten Gesetzesverletzung war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Ausspruch der Verlängerung der Probezeit aufzuheben und gemäß Paragraph 292, StPO dem Jugendgerichtshof Wien die Beschlußfassung gemäß Paragraph 494, a Absatz 7, StPO aufzutragen. Abweichend vom Antrag der Generalprokuratur wurde lediglich Paragraph 494, a Absatz 7,, zweiter Satz, StPO als verletzt angesehen, weil dort die spezielle Zuständigkeitsnorm für Probezeitverlängerungen bei Fallgestaltungen wie dieser enthalten ist; die allgemeine Kompetenzbestimmung des Paragraph 495, Absatz eins, StPO greift hier eben deshalb nicht ein.