Gegen die zu A 2 und C 2 ergangenen Schuldsprüche richtet sich die auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde Nejazi M*****. Den Strafausspruch fechten M***** sowie Sefedin E***** - dieser allerdings nur, soweit die Strafe nach dem Suchtgiftgesetz verhängt wurde - und Basri D***** mit Berufung an.Gegen die zu A 2 und C 2 ergangenen Schuldsprüche richtet sich die auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde Nejazi M*****. Den Strafausspruch fechten M***** sowie Sefedin E***** - dieser allerdings nur, soweit die Strafe nach dem Suchtgiftgesetz verhängt wurde - und Basri D***** mit Berufung an.
Den das Urteilsfaktum A 2 insgesamt (und damit auch das mit diesem in untrennbarem Zusammenhang stehende Faktum C 2) betreffenden, im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) ausgeführten Beschwerdeeinwendungen des Nejazi M***** kommt Berechtigung zu.Den das Urteilsfaktum A 2 insgesamt (und damit auch das mit diesem in untrennbarem Zusammenhang stehende Faktum C 2) betreffenden, im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ausgeführten Beschwerdeeinwendungen des Nejazi M***** kommt Berechtigung zu.
Die Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers zu diesen Anklagepunkten beruht allein auf den Angaben des Mitangeklagten Sefedin E*****, den die Tatrichter als besonders glaubwürdig ansahen, während sie die Verantwortung des Angeklagten M*****, der von Anfang an jeden Zusammenhang mit dem ihm angelasteten Suchtgiftdelikt in Abrede gestellt hatte, aufgrund seines angeblichen Versuches, sich durch eine "bewußte Lüge ein scheinbares Alibi zu verschaffen" und im Hinblick auf ein als belastend gewertetes Schreiben dieses Angeklagten an E***** während der Untersuchungshaft verwarfen.
Der Beschwerdeführer, der, soweit er die Vernachlässigung von Beweisergebnissen moniert, die seine Verantwortung zu stützen geeignet sind, der Sache nach einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend macht, weist darüber hinaus auf aktenkundige Umstände hin, die im Zusammenhang gesehen auch zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung und der darauf gründenden Konstatierungen Anlaß geben (Z 5 a).Der Beschwerdeführer, der, soweit er die Vernachlässigung von Beweisergebnissen moniert, die seine Verantwortung zu stützen geeignet sind, der Sache nach einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geltend macht, weist darüber hinaus auf aktenkundige Umstände hin, die im Zusammenhang gesehen auch zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung und der darauf gründenden Konstatierungen Anlaß geben (Ziffer 5, a).
Es trifft nämlich zu, daß die vom Erstgericht festgestellte Kenntnis des Angeklagten M***** von einem im November 1994 von D***** und E***** durchgeführten Suchtgiftgeschäft, die M***** zur Kontaktierung E***** bewogen habe (arg "deswegen" in US 15) in den Verfahrensergebnissen keinerlei Deckung findet. Damit bleibt die Frage offen, weshalb M***** an den ihm nur flüchtig bekannten (S 223/II) E*****, der seinerseits erwiesenermaßen über längere Zeit hindurch mit einem Personenkreis in Verbindung stand, der sich mit Suchtgifthandel befaßte (vgl ON 86), mit dem Ersuchen, auch für ihn Heroin weiterzuverkaufen, herantreten sollte.Es trifft nämlich zu, daß die vom Erstgericht festgestellte Kenntnis des Angeklagten M***** von einem im November 1994 von D***** und E***** durchgeführten Suchtgiftgeschäft, die M***** zur Kontaktierung E***** bewogen habe (arg "deswegen" in US 15) in den Verfahrensergebnissen keinerlei Deckung findet. Damit bleibt die Frage offen, weshalb M***** an den ihm nur flüchtig bekannten (S 223/II) E*****, der seinerseits erwiesenermaßen über längere Zeit hindurch mit einem Personenkreis in Verbindung stand, der sich mit Suchtgifthandel befaßte vergleiche ON 86), mit dem Ersuchen, auch für ihn Heroin weiterzuverkaufen, herantreten sollte.
Daß zwischen diesen beiden überhaupt eine Unterredung stattgefunden hat, begründen die Tatrichter zwar mit der Aussage E*****, lassen hiebei aber die gegenteiligen Angaben des Bruders des Beschwerdeführers, Nedzati M*****, und dessen Arbeitskollegen Sejdi A*****, denenzufolge es zu einem unmittelbaren Gespräch zwischen dem Angeklagten und E***** auf der Baustelle nicht gekommen ist (S 229/II), unerörtert.
Gleichfalls unberücksichtigt blieben die weiteren Bekundungen dieser beiden Zeugen, E***** sei nur am 9.März auf der Baustelle erschienen, habe sich über Nedzati M***** den PKW dessen Bruders, des Angeklagten Nejazi M***** geborgt und noch am Abend desselben Tages den Autoschlüssel zurückgebracht, ohne persönlich mit dem Angeklagten gesprochen zu haben (S 229/II), obgleich sie zu den - unbegründet gebliebenen, wenngleich ersichtlich auf den Angaben E***** beruhenden - Urteilsannahmen, denenzufolge es zwischen diesem und dem Angeklagten M***** schon vor dem 9.März 1995 zu mehreren Zusammentreffen (auf der Baustelle) kam (US 15), im Widerspruch stehen.
Eben diese Konstatierungen sind indes nach der Aktenlage für die Feststellung der Täterschaft des Beschwerdeführers unabdingbar. Denn aus dem Bericht des Bundesministeriums für Inneres über den Ablauf der verdeckten Ermittlungen (ON 86) geht hervor, daß E***** dem verdeckten Ermittler bei einem (bereits am 7.März telephonisch vereinbarten) Treffen vom 8.März die Lieferung von einem Kilogramm Heroin um 65.000 DM in Aussicht stellte und eine Probe übergab, sodaß nach den mit der Verantwortung des Beschwerdeführers übereinstimmenden Depositionen der beiden Zeugen M***** als Lieferant des Suchtgiftes nicht in Betracht kommen kann. Da das Schöffengericht diese Beweisergebnisse gänzlich vernachlässigte und ungewürdigt ließ, ist sein Ausspruch über die entscheidende Tatsache der Täterschaft des Angeklagten M***** unvollständig begründet.
Im engen Zusammenhang damit steht der Umstand, daß, wie die Beschwerde zu Recht hervorhebt, E***** anläßlich seiner sicherheitsbehördlichen Einvernahme vom 10.März zunächst zwei namentlich nicht genannte Jugoslawen als Lieferanten des tataktuellen Heroins angegeben hatte (S 199/I) und den Zeitpunkt der ersten Kontaktierung durch den Beschwerdeführer mit 9.März festlegte, wobei er diese Darstellung auch vor dem Untersuchungsrichter vorerst aufrecht hielt (S 236/I). Erst am 16.März modifizierte E***** diese Schilderung und behauptete nunmehr, M***** bereits am 6. oder 7.März zufällig auf der Baustelle getroffen zu haben und von diesem gefragt worden zu sein, ob er Heroinkäufer kenne, ohne dabei wiederum eine Probe zu erwähnen, von welcher er erstmals am 22.März sprach (S 267/I).
Dem Beschwerdeführer ist aber auch zuzugeben, daß der vom Erstgericht erhobene Vorwurf, er habe sich durch eine "bewußte Lüge ein scheinbares Alibi verschaffen wollen", einer entsprechenden Tatsachengrundlage entbehrt. Den Feststellungen des Schöffengerichtes zufolge fand die Übergabe der 823 Gramm Heroin am 9.März 1995 um
19.30 Uhr am Parkplatz der Firma F***** in Hörsching statt (US 16). In der Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte ausdrücklich, für diese Zeit über kein Alibi zu verfügen (S 221/II), behauptete jedoch, in seiner Wohnung gewesen zu sein. Jene Zeit- und Ortsangaben, die die Tatrichter als "bewußte Lüge" werteten, betrafen demnach nicht die angenommene Tatzeit: denn ausgehend von der nach den Angaben Nedzati M***** um ca 19 Uhr beginnenden und ca zehn Minuten währenden Besuchszeit beim Vater E***** (S 221/II) wäre dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit geblieben, den etwa zehn Fahrminuten entfernten Übergabsort (S 269/I) mit seinem PKW um 19.30 Uhr zu erreichen.
Daß aber Nejazi M***** den behaupteten Kondolenzbesuch abstattete, kann, wie der Beschwerde einzuräumen ist, mit den Aussagen der Zeugen Nedzati M***** und Sejdi A*****, die nur ungefähre Angaben machen konnten, durchaus in Einklang gebracht werden, wozu kommt, daß auch Sefedin E***** eine ca zehnminütige Anwesenheit M***** in der Wohnung seines Vaters - wenngleich erst unmittelbar nach erfolgter Suchtgiftübergabe - bestätigt (S 269/I).
Die sich aus dem Vorgesagten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers werden durch das von diesem während der Untersuchungshaft an E***** gerichtete Schreiben nicht entkräftet, weil dessen Inhalt, wie der Beschwerde zuzugestehen ist, auch eine andere Deutung als die vom Erstgericht vorgenommene zuläßt. Im übrigen aber ergeben sich aus einer Reihe weiterer Umstände zusätzliche und erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen. So etwa aus dem Bericht des verdeckten Ermittlers, dem gegenüber E***** am 10.März auf der Fahrt zum Parkplatz der Firma F***** von einer neuen "Connection" in Tschechien erzählte und eine bevorstehende Lieferung von vier bis fünf Kilo Heroin ankündigte (S 53/II), worin sich seine späteren Angaben über Kontakte in Budweis mit einem gewissen (mit dem Beschwerdeführer nicht identen) N***** ein bis zwei Wochen vor dem 10. März einfügen (S 203/II, 237 d vso/I, 237 e/I, 479/I); ferner aus dem ungewöhnlichen Verhalten E*****, der das ihm angeblich von M***** übergebene Heroin, das für ihn einen Verkehrswert von 65.000 DM darstellte, über Nacht im Freien unter einem Stein, dann wieder unter einer Staude versteckt und von dort am darauffolgenden Tag wieder hervorgeholt haben will (S 269/I, 211/II), während er nach dem Bericht ON 86 das Suchtgift am 10.März 1995 direkt aus dem Kofferraum seines PKW entnahm. Auch das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte über die Suchtgift-Bezugsquelle des unbescholtenen, im Verlauf der seit September 1994 gegen Sefedin E***** unter Einsatz verdeckter Ermittler und einer Telephonüberwachung geführten Erhebungen, die auch der Ausforschung des hinter E***** stehenden Täterkreises dienten, in keiner Weise auffällig gewordenen Angeklagten trägt zu diesen Bedenken ebenso bei wie der Umstand, daß das Verfahren offen läßt, auf welche Weise der Beschwerdeführer den Ankauf des in Rede stehenden Heroins finanzierte und welche Zahlungsvereinbarungen er konkret - und wann - mit E***** getroffen hatte.
Der Schuldspruch wegen des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz (A 2 des Urteilssatzes) war demnach zu beheben und dem Erstgericht die Neudurchführung der Verhandlung und Entscheidung aufzutragen (§ 285 e StPO).Der Schuldspruch wegen des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz (A 2 des Urteilssatzes) war demnach zu beheben und dem Erstgericht die Neudurchführung der Verhandlung und Entscheidung aufzutragen (Paragraph 285, e StPO).
Obgleich sich damit eine Behandlung der ausdrücklich zu der (für die Urteilsfakten A 2 und C 2 relevanten) Fragen der Gewerbsmäßigkeit erhobenen Mängel- (Z 5) und Rechtsrüge (Z 10) an sich erübrigt, ist hiezu folgendes zu bemerken:Obgleich sich damit eine Behandlung der ausdrücklich zu der (für die Urteilsfakten A 2 und C 2 relevanten) Fragen der Gewerbsmäßigkeit erhobenen Mängel- (Ziffer 5,) und Rechtsrüge (Ziffer 10,) an sich erübrigt, ist hiezu folgendes zu bemerken:
Das Schöffengericht stützte die Feststellung dieses Merkmales - ohne im übrigen zwischen der (gewerbsmäßigen) Inverkehrsetzung von Suchtgift und der Gewerbsmäßigkeit der dadurch bewirkten Abgabenhehlerei zu differenzieren - allein auf die Überlegung, daß die Lieferung einer "derart großen" Suchtgiftmenge nur unter der Annahme entsprechend guter Verbindungen ins Ausland möglich und damit die Bereitschaft, auch in weiterer Folge ähnliche Geschäft zu machen, "klar" sei (S 283). Diese Schlußfolgerung ist durch Verfahrensergebnisse nicht indiziert. Im übrigen geht selbst dann, wenn man - was das Verfahren nicht ergab - dem Beschwerdeführer tatsächlich die ihm vom Erstgericht zugeschriebenen Auslandskontakte unterstellte, daraus die Absicht auf wiederkehrende Begehung von Suchtgiftdelikten der gegenständlichen Art zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme keineswegs "klar" hervor, wäre doch dann die Inverkehrsetzung einer übergroßen Menge von Heroin immer gewerbsmäßig begangen. Die bekämpfte Feststellung ist daher offenbar unzureichend begründet.
Die Aufhebung des den Beschwerdeführer betreffenden Schuldspruches zum Urteilsfaktum C 2 erfordert aber auch die Kassierung des zu C 4 und E 3 ergangenen Schuldspruches wegen der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG und der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG, die nur aufgrund des subjektiven Konnexes im Sinne des § 53 Abs 3 FinStrG der gerichtlichen Zuständigkeit unterliegen. Ein allfälliger Freispruch vom Faktum C 2 im erneuerten Verfahren würde in Ansehung dieser Finanzvergehen demnach zu einem Unzuständigkeitsurteil nach § 214 FinStrG führen.Die Aufhebung des den Beschwerdeführer betreffenden Schuldspruches zum Urteilsfaktum C 2 erfordert aber auch die Kassierung des zu C 4 und E 3 ergangenen Schuldspruches wegen der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG und der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG, die nur aufgrund des subjektiven Konnexes im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FinStrG der gerichtlichen Zuständigkeit unterliegen. Ein allfälliger Freispruch vom Faktum C 2 im erneuerten Verfahren würde in Ansehung dieser Finanzvergehen demnach zu einem Unzuständigkeitsurteil nach Paragraph 214, FinStrG führen.
Weil der den Angeklagten E***** betreffende Schuldspruch nach C 2 des Urteilssatzes - von der festgestellten Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit abgesehen - unmittelbar auf das Faktum A 2 Bezug nimmt, dieses aber der Aufhebung verfällt, kommt dieser Umstand infolge des untrennbaren Zusammenhanges auch diesem Angeklagten gemäß § 290 Abs 1 StPO zustatten, weshalb der Schuldspruch zu C 2 insgesamt zu beheben war.Weil der den Angeklagten E***** betreffende Schuldspruch nach C 2 des Urteilssatzes - von der festgestellten Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit abgesehen - unmittelbar auf das Faktum A 2 Bezug nimmt, dieses aber der Aufhebung verfällt, kommt dieser Umstand infolge des untrennbaren Zusammenhanges auch diesem Angeklagten gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustatten, weshalb der Schuldspruch zu C 2 insgesamt zu beheben war.
Im erneuerten Verfahren wird zu beachten sein, daß durch den Beitritt Österreichs zur EU seit dem 1.Jänner 1995 auch die Rechtslage bezüglich der (verbotswidrigen) Einfuhr von Suchtgift betroffen ist (s Zollkodex, Verordnung Nr 2913/92 vom 12.Oktober 1992, ABl L 302/1 vom 19.Oktober 1992 und Zollrechtsdurchführungsgesetz BGBl 659/94).Im erneuerten Verfahren wird zu beachten sein, daß durch den Beitritt Österreichs zur EU seit dem 1.Jänner 1995 auch die Rechtslage bezüglich der (verbotswidrigen) Einfuhr von Suchtgift betroffen ist (s Zollkodex, Verordnung Nr 2913/92 vom 12.Oktober 1992, Amtsblatt L 302/1 vom 19.Oktober 1992 und Zollrechtsdurchführungsgesetz BGBl 659/94).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte M***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen, während zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten E***** - der lediglich den von der Aufhebung unberührten Strafausspruch nach dem Suchtgiftgesetz bekämpft - und D***** das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§ 285 i StPO).Mit seiner Berufung war der Angeklagte M***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen, während zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten E***** - der lediglich den von der Aufhebung unberührten Strafausspruch nach dem Suchtgiftgesetz bekämpft - und D***** das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).
Der Kostenausspruch ist in § 390 a StPO begründet.Der Kostenausspruch ist in Paragraph 390, a StPO begründet.