Die neben einer (auch von Sylvia P***** erhobenen) unzulässigen (§§ 280, 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gegen die (von ihm eingestandene [S 301]) Gewerbsmäßigkeit der Abgabenhehlerei gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die neben einer (auch von Sylvia P***** erhobenen) unzulässigen (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegen die (von ihm eingestandene [S 301]) Gewerbsmäßigkeit der Abgabenhehlerei gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Denn entgegen der Mängelrüge (Z 5) liegt dazu im Hinweis auf den fortdauernden Ankauf unverzollter Zigaretten über einen Zeitraum von fast zweieinhalb Jahren keine (bloße) Scheinbegründung. Welche Verfahrensergebnisse die Entscheidungsgründe übergangen haben sollen, legt die Beschwerde nicht dar und verfehlt damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.Denn entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) liegt dazu im Hinweis auf den fortdauernden Ankauf unverzollter Zigaretten über einen Zeitraum von fast zweieinhalb Jahren keine (bloße) Scheinbegründung. Welche Verfahrensergebnisse die Entscheidungsgründe übergangen haben sollen, legt die Beschwerde nicht dar und verfehlt damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.
Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10, weil auch ohne die bekämpfte Qualifikation auf Grund der festgestellten strafbestimmenden Wertbeträge die Gerichtszuständigkeit erhalten bliebe: § 53 Abs 2 FinStrG, Dorazil/Harbich FinStrG § 38 EN 10), welche nicht aufzeigt, woraus sie das Erfordernis einer Feststellung ableitet, daß die Abgabenhehlerei (bereits) zu Einkünften geführt habe, welche Monat für Monat den Bagatellbereich überstiegen (vgl hiezu Leukauf/Steininger Komm3 § 70 RN 5).Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, weil auch ohne die bekämpfte Qualifikation auf Grund der festgestellten strafbestimmenden Wertbeträge die Gerichtszuständigkeit erhalten bliebe: Paragraph 53, Absatz 2, FinStrG, Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 38, EN 10), welche nicht aufzeigt, woraus sie das Erfordernis einer Feststellung ableitet, daß die Abgabenhehlerei (bereits) zu Einkünften geführt habe, welche Monat für Monat den Bagatellbereich überstiegen vergleiche hiezu Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 5).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen zur Folge.
Bleibt anzumerken, daß - anders als in RZ 1997/76 - die vom Zollamt detailliert bekannt gegebenen strafbestimmenden Wertbeträge in das Urteil mit noch ausreichender Deutlichkeit Eingang gefunden haben (US 3 bis 7, 9, 11, 15 f) und daß dabei (was sogar die der Stellungnahme der Generalprokuratur insoweit widersprechende Äußerung des Verteidigers einräumt) die Anwendung des § 21 Abs 2 zweiter Satz FinStrG noch hinlänglich klar zum Ausdruck kommt, weshalb zu der (von der Generalprokuratur angeregten) Maßnahme nach § 290 StPO kein Anlaß bestand.Bleibt anzumerken, daß - anders als in RZ 1997/76 - die vom Zollamt detailliert bekannt gegebenen strafbestimmenden Wertbeträge in das Urteil mit noch ausreichender Deutlichkeit Eingang gefunden haben (US 3 bis 7, 9, 11, 15 f) und daß dabei (was sogar die der Stellungnahme der Generalprokuratur insoweit widersprechende Äußerung des Verteidigers einräumt) die Anwendung des Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz FinStrG noch hinlänglich klar zum Ausdruck kommt, weshalb zu der (von der Generalprokuratur angeregten) Maßnahme nach Paragraph 290, StPO kein Anlaß bestand.
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.