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Entscheidung 13 Os 136/97×

Entscheidung 13 Os 136/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os136/97

Entscheidungsdatum

19.11.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günter S***** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günter S***** sowie die Berufung der Angeklagten Sylvia P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22.April 1997, GZ 27 römisch fünf r 1743/96-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufungen wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Günter S***** der Finanzvergehen der (gemeint:) gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, (zu ergänzen Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, [§ 260 Absatz eins, Ziffer 2, StPO]) FinStrG (A/1) und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG (D) schuldig erkannt.

Darnach hat er seit Beginn 1994 bis zum 29.Mai 1996 insgesamt 2.948 Stangen geschmuggelte Zigaretten, auf welche Eingangsabgaben in der Höhe von 1,340.380 S entfallen, mithin Monopolgegenstände (Paragraph 17, Absatz 4,), hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, indem er diese von Ivan K***** in Innsbruck kaufte oder "sich zwecks Erwerbes nach Innsbruck senden ließ", gewerbsmäßig an sich gebracht.

Rechtliche Beurteilung

Die neben einer (auch von Sylvia P***** erhobenen) unzulässigen (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegen die (von ihm eingestandene [S 301]) Gewerbsmäßigkeit der Abgabenhehlerei gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Denn entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) liegt dazu im Hinweis auf den fortdauernden Ankauf unverzollter Zigaretten über einen Zeitraum von fast zweieinhalb Jahren keine (bloße) Scheinbegründung. Welche Verfahrensergebnisse die Entscheidungsgründe übergangen haben sollen, legt die Beschwerde nicht dar und verfehlt damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.

Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, weil auch ohne die bekämpfte Qualifikation auf Grund der festgestellten strafbestimmenden Wertbeträge die Gerichtszuständigkeit erhalten bliebe: Paragraph 53, Absatz 2, FinStrG, Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 38, EN 10), welche nicht aufzeigt, woraus sie das Erfordernis einer Feststellung ableitet, daß die Abgabenhehlerei (bereits) zu Einkünften geführt habe, welche Monat für Monat den Bagatellbereich überstiegen vergleiche hiezu Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 5).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen zur Folge.

Bleibt anzumerken, daß - anders als in RZ 1997/76 - die vom Zollamt detailliert bekannt gegebenen strafbestimmenden Wertbeträge in das Urteil mit noch ausreichender Deutlichkeit Eingang gefunden haben (US 3 bis 7, 9, 11, 15 f) und daß dabei (was sogar die der Stellungnahme der Generalprokuratur insoweit widersprechende Äußerung des Verteidigers einräumt) die Anwendung des Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz FinStrG noch hinlänglich klar zum Ausdruck kommt, weshalb zu der (von der Generalprokuratur angeregten) Maßnahme nach Paragraph 290, StPO kein Anlaß bestand.

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E48085 13D01367

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00136.97.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19971119_OGH0002_0130OS00136_9700000_000