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Entscheidung 13 Os 137/00×

Entscheidung 13 Os 137/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os137/00

Entscheidungsdatum

29.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Igor S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Juni 2000, GZ 5a römisch fünf r 3666/00-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Igor S***** wurde des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er als Mittäter eines Unbekannten am 1. Mai 2000 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dem Ihsan K***** eine Geldbörse samt 600 S und ein Mobiltelefon der Marke Ericsson weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten unternimmt erfolglos den Versuch, die Zuverlässigkeit von Beobachtung und Erinnerungsvermögen des zur Tatzeit alkoholisierten, bei der Sachwegnahme noch schlafenden, jedoch aufgrund eines Gesprächs der beiden Täter und, weil er ,etwas an seiner Hosentasche gespürt hatte", erwachenden Opfers anhand einzelner - vom Erstgericht erörterter - Ungenauigkeiten in dessen Aussage beweiswürdigend in Zweifel zu ziehen. Der Umstand, dass K***** den Diebstahl nicht gesehen hatte, vermag erhebliche Bedenken daran ebensowenig zu wecken. Die Art der Beteiligung des Angeklagten am Diebstahl (Paragraph 12, StGB) aber betrifft keine entscheidende, also für Schuldspruch oder Subsumtion maßgebliche Tatsache (EvBl 1999/27, 13 Os 67, 68/99; treffend Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 120 ff und Fuchs AT I4 306 f; aM SSt 52/41, Kienapfel/Höpfel AT I8 E 2 Rz 47).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E60074 13d01370

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2001/70 = Jus-Extra OGH-St 3004 = EvBl 2001/75 S 316 - EvBl 2001,316 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00137..1129.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20001129_OGH0002_0130OS00137_0000000_000

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