Entscheidung 13 Os 137/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.10.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Hon. Prof. Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer über eine unter auch als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Mag. Franz G***** nach Einsichtnahme durch die Generalprokuatur in nichtöffentlicher Sitzung § 7 Abs 1 Z 10 OGHG den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Hon. Prof. Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer über eine unter auch als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Mag. Franz G***** nach Einsichtnahme durch die Generalprokuatur in nichtöffentlicher Sitzung Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 10, OGHG den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Eingabe des Mag. Franz G***** lässt kein von seiner Besachwalterung (s. 1 P 97/96, des Bezirksgerichtes Korneuburg) erfasstes oder vom Sachwalter genehmigtes Vorbringen erkennen, sodass sie sich einer inhaltlichen Erledigung entzieht.
Anmerkung
E71215
13Os137.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00137.03.1022.000
Dokumentnummer
JJT_20031022_OGH0002_0130OS00137_0300000_000