Der aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Eingangs wird nur eine einzelne beweiswürdigende Erwägung, nämlich die auf die Aussage des (im Erkennungsdienst tätigen) Polizeibeamten M***** gestützte Urteilsannahme, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine weitere Person das im Fahrzeug aufgefundene Streichholz mit der DNA-Spur des Angeklagten "in den Händen gehabt" habe, "weil andernfalls eine sogenannte Mischspur die Folge gewesen wäre" (US 4 f), in Frage gestellt. Auf diese Weise, wie auch mit Zweifeln an dem vom Erstgericht erwogenen Tatmotiv, aber wird nur - ohne einen Begründungsmangel auszusprechen - die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft.Der aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Eingangs wird nur eine einzelne beweiswürdigende Erwägung, nämlich die auf die Aussage des (im Erkennungsdienst tätigen) Polizeibeamten M***** gestützte Urteilsannahme, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine weitere Person das im Fahrzeug aufgefundene Streichholz mit der DNA-Spur des Angeklagten "in den Händen gehabt" habe, "weil andernfalls eine sogenannte Mischspur die Folge gewesen wäre" (US 4 f), in Frage gestellt. Auf diese Weise, wie auch mit Zweifeln an dem vom Erstgericht erwogenen Tatmotiv, aber wird nur - ohne einen Begründungsmangel auszusprechen - die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft.
Zwar kann die Abhörung eines Zeugen erfolgreich nur zum Beweis sinnlicher Wahrnehmungen, nicht aber von Schlussfolgerungen begehrt werden (SSt 52/5). Dem Gericht ist es jedoch nicht untersagt, von einem Zeugen geäußerte Schlüsse für überzeugend zu halten und sich im Rahmen der Beweiswürdigung zu eigen zu machen.
Sämtliche aus einem Spurenbild ableitbaren Geschehensvarianten in den Entscheidungsgründen beweiswürdigend zu erwägen, wird vom Gesetz, welches - im Gegenteil - eine gedrängte Darstellung der Entscheidungsgründe vorschreibt (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), nicht verlangt.Sämtliche aus einem Spurenbild ableitbaren Geschehensvarianten in den Entscheidungsgründen beweiswürdigend zu erwägen, wird vom Gesetz, welches - im Gegenteil - eine gedrängte Darstellung der Entscheidungsgründe vorschreibt (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), nicht verlangt.
Entgegen den Behauptungen der Subsumtionsrüge (Z 10) hat das Schöffengericht die Feststellung, wonach der Angeklagte eine Feuersbrunst verursachen wollte, getroffen (US 3 unten). Zudem missachtet der Beschwerdeführer die Feststellung, wonach "bei längerer Branddauer ohne Intervention durch die Feuerwehr auch eine Brandübertragung durch das Fenster ins Gebäudeinnere möglich gewesen wäre" (US 4). Schließlich sagt er nicht, weshalb der Umstand, dass ein Übergreifen des Feuers auf ein nahe stehendes Gebäude "eher nicht zu erwarten gewesen" wäre, den Versuch, eine Feuersbrunst zu verursachen als untauglich im Sinn des § 15 Abs 3 StGB erscheinen lassen und damit zu einem Schuldspruch bloß wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB hätte führen müssen. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (§ 285i StPO).Entgegen den Behauptungen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hat das Schöffengericht die Feststellung, wonach der Angeklagte eine Feuersbrunst verursachen wollte, getroffen (US 3 unten). Zudem missachtet der Beschwerdeführer die Feststellung, wonach "bei längerer Branddauer ohne Intervention durch die Feuerwehr auch eine Brandübertragung durch das Fenster ins Gebäudeinnere möglich gewesen wäre" (US 4). Schließlich sagt er nicht, weshalb der Umstand, dass ein Übergreifen des Feuers auf ein nahe stehendes Gebäude "eher nicht zu erwarten gewesen" wäre, den Versuch, eine Feuersbrunst zu verursachen als untauglich im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3, StGB erscheinen lassen und damit zu einem Schuldspruch bloß wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB hätte führen müssen. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.