Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit gesondert ausgeführten, von Benjamin F***** auf Z 5, 9 lit a und 11, von Robert S***** auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, von denen nur die erste - teilweise - Erfolg hat.Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit gesondert ausgeführten, von Benjamin F***** auf Ziffer 5, 9, Litera a und 11, von Robert S***** auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, von denen nur die erste - teilweise - Erfolg hat.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Benjamin F*****:
Indem der Beschwerdeführer reklamiert, das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen Peter B***** darüber unerörtert gelassen (Z 5 zweiter Fall), weshalb der Motor des PKW nicht abgestellt werden durfte, während Benjamin F***** auf Robert S***** in der Nähe der Bankfiliale im Fahrzeug wartete (US 5 f, 10), bezieht er sich auf einen Abschnitt des ihm angelasteten Unterstützungsverhaltens, dessen Nichtannahme am Schuldspruch angesichts der übrigen Konstatierungen (US 5 unten) nichts ändern würde, somit auf keine im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).Indem der Beschwerdeführer reklamiert, das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen Peter B***** darüber unerörtert gelassen (Ziffer 5, zweiter Fall), weshalb der Motor des PKW nicht abgestellt werden durfte, während Benjamin F***** auf Robert S***** in der Nähe der Bankfiliale im Fahrzeug wartete (US 5 f, 10), bezieht er sich auf einen Abschnitt des ihm angelasteten Unterstützungsverhaltens, dessen Nichtannahme am Schuldspruch angesichts der übrigen Konstatierungen (US 5 unten) nichts ändern würde, somit auf keine im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).
Letzteres gilt auch für die weiters kritisierte (Z 5 vierter Fall) Urteilsannahme betreffend die Abstimmung des Aussageverhaltens des Robert S***** (US 8 oben) auf die leugnende Darstellung des Beschwerdeführers.Letzteres gilt auch für die weiters kritisierte (Ziffer 5, vierter Fall) Urteilsannahme betreffend die Abstimmung des Aussageverhaltens des Robert S***** (US 8 oben) auf die leugnende Darstellung des Beschwerdeführers.
Prozessordnungswidrig nimmt die übrige Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) mit dem auf ein aus dem Zusammenhang gelöstes Begründungsdetail (US 8 zweiter Absatz) bezogenen Vorbringen nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß (RIS-Justiz RS0119370; US 7 ff). Ein Begründungsmangel wird demnach nicht aufgezeigt. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit dem Einwand, das Urteil enthalte „überhaupt keine" Feststellungen zur inneren Tatseite, über jene Konstatierungen des Erstgerichts hinweg, aus denen hinreichend deutlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) der Wille der Tatrichter zu Urteilsannahmen des Inhalts hervorgeht, dass der Beschwerdeführer, von einer den Merkmalen des § 142 Abs 1 StGB entsprechenden Tendenz getragen, die Tat des Robert S***** laut Schuldspruch I auf die im Urteilstenor zusammengefasst wiedergegebene Weise (Schuldspruch II) unterstützte (US 5, vgl auch US 8 f).Prozessordnungswidrig nimmt die übrige Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) mit dem auf ein aus dem Zusammenhang gelöstes Begründungsdetail (US 8 zweiter Absatz) bezogenen Vorbringen nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß (RIS-Justiz RS0119370; US 7 ff). Ein Begründungsmangel wird demnach nicht aufgezeigt. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht mit dem Einwand, das Urteil enthalte „überhaupt keine" Feststellungen zur inneren Tatseite, über jene Konstatierungen des Erstgerichts hinweg, aus denen hinreichend deutlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) der Wille der Tatrichter zu Urteilsannahmen des Inhalts hervorgeht, dass der Beschwerdeführer, von einer den Merkmalen des Paragraph 142, Absatz eins, StGB entsprechenden Tendenz getragen, die Tat des Robert S***** laut Schuldspruch römisch eins auf die im Urteilstenor zusammengefasst wiedergegebene Weise (Schuldspruch römisch zwei) unterstützte (US 5, vergleiche auch US 8 f).
Zutreffend vermisst Benjamin F***** jedoch Feststellungen zu seiner Willensausrichtung in Betreff der qualifikationsbegründenden (§ 143 zweiter Fall StGB) Verwendung einer Luftdruckpistole durch Robert S***** (US 6), womit der Sache nach Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO aufgezeigt wird.Zutreffend vermisst Benjamin F***** jedoch Feststellungen zu seiner Willensausrichtung in Betreff der qualifikationsbegründenden (Paragraph 143, zweiter Fall StGB) Verwendung einer Luftdruckpistole durch Robert S***** (US 6), womit der Sache nach Nichtigkeit des Urteils nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO aufgezeigt wird.
Weil die aufgrund des Rechtsfehlers mangels Feststellungen erforderliche Teilkassation auch den Strafausspruch in Ansehung des Beschwerdeführers umfasst, ist auf seinen aus Z 11 erhobenen Einwand nicht einzugehen.Weil die aufgrund des Rechtsfehlers mangels Feststellungen erforderliche Teilkassation auch den Strafausspruch in Ansehung des Beschwerdeführers umfasst, ist auf seinen aus Ziffer 11, erhobenen Einwand nicht einzugehen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert S*****:
Das undifferenziert als Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) erstattete Vorbringen zielt darauf ab, unter „lebensnaher Betrachtung" vorliegender Aussagen sowie eigenständiger Bewertung des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen Dr. Anton Fr***** Bedenken an jenen Erwägungen der Tatrichter zu wecken, aus denen sie die Einlassung des Angeklagten S*****, er sei am Tag der Tat von Medikamenten und Alkohol vollkommen „benebelt" gewesen, verwarfen (US 6 f).Das undifferenziert als Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erstattete Vorbringen zielt darauf ab, unter „lebensnaher Betrachtung" vorliegender Aussagen sowie eigenständiger Bewertung des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen Dr. Anton Fr***** Bedenken an jenen Erwägungen der Tatrichter zu wecken, aus denen sie die Einlassung des Angeklagten S*****, er sei am Tag der Tat von Medikamenten und Alkohol vollkommen „benebelt" gewesen, verwarfen (US 6 f).
Solcherart werden weder Begründungsmängel aufgezeigt noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.
Die Beschwerde intendiert damit einen nach der Verfahrensordnung zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nicht vorgesehenen Angriff auf die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Soweit sie eine unterbliebene Ausschöpfung möglicher Beweisquellen reklamiert, geht sie daran vorbei, dass aus Z 5a Mängel der Sachverhaltsermittlung nur mit der Behauptung gerügt werden können, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z 4) gehindert war (RIS-Justiz RS0115823), woran es hier fehlt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert S***** war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Benjamin F***** war dagegen wie aus dem Spruch ersichtlich teilweise Folge zu geben, weshalb er mit seiner Berufung auf die Teilaufhebung zu verweisen war.Die Beschwerde intendiert damit einen nach der Verfahrensordnung zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nicht vorgesehenen Angriff auf die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Soweit sie eine unterbliebene Ausschöpfung möglicher Beweisquellen reklamiert, geht sie daran vorbei, dass aus Ziffer 5 a, Mängel der Sachverhaltsermittlung nur mit der Behauptung gerügt werden können, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Ziffer 4,) gehindert war (RIS-Justiz RS0115823), woran es hier fehlt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert S***** war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Benjamin F***** war dagegen wie aus dem Spruch ersichtlich teilweise Folge zu geben, weshalb er mit seiner Berufung auf die Teilaufhebung zu verweisen war.
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Mit Rücksicht auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§ 9 Abs 2 StPO) waren die Akten zunächst - vor der dem Oberlandesgericht Wien zukommenden Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Robert S***** - dem Erstgericht zuzuleiten, welches zum einen zur Ermöglichung einer baldigen Erledigung jener Rechtsmittel die Herstellung einer Aktenkopie und sodann die Vorlage an das Oberlandesgericht zu veranlassen haben, zum anderen die neuerliche Verhandlung und Entscheidung betreffend den Angeklagten Benjamin F***** im Umfang der im Spruch genannten Teilaufhebung vorzunehmen haben wird.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Mit Rücksicht auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Paragraph 9, Absatz 2, StPO) waren die Akten zunächst - vor der dem Oberlandesgericht Wien zukommenden Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Robert S***** - dem Erstgericht zuzuleiten, welches zum einen zur Ermöglichung einer baldigen Erledigung jener Rechtsmittel die Herstellung einer Aktenkopie und sodann die Vorlage an das Oberlandesgericht zu veranlassen haben, zum anderen die neuerliche Verhandlung und Entscheidung betreffend den Angeklagten Benjamin F***** im Umfang der im Spruch genannten Teilaufhebung vorzunehmen haben wird.