[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * M*. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * M*.
Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde sowie zum amtswegigen Vorgehen des Obersten Gerichtshofs aus deren Anlass:
[4] Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB begeht, wer Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (§ 165 Abs 5 StGB) herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umwandelt oder einem anderen überträgt. Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begeht, wer Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Paragraph 165, Absatz 5, StGB) herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umwandelt oder einem anderen überträgt.
[5] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zeigt zum Schuldspruch 2/2 – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zutreffend auf, dass die Feststellungen des Erstgerichts, wonach die Angeklagten das Diebesgut nach Tschechien verbrachten und dieses bis zur Übergabe an den Hehler zum Zweck des Verbergens und Zwischenlagerns in einen Container luden, die Angeklagten aber am nächsten Tag bei der Fahrt zum Container festgenommen wurden (US 6 f), die Annahme einer Umwandlung oder Übertragung im Sinn des § 165 Abs 1 Z 1 StGB (auch nur im Wege des Versuchs [dazu RIS-Justiz RS0124906 und RS0089740]) nicht tragen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zeigt zum Schuldspruch 2/2 – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zutreffend auf, dass die Feststellungen des Erstgerichts, wonach die Angeklagten das Diebesgut nach Tschechien verbrachten und dieses bis zur Übergabe an den Hehler zum Zweck des Verbergens und Zwischenlagerns in einen Container luden, die Angeklagten aber am nächsten Tag bei der Fahrt zum Container festgenommen wurden (US 6 f), die Annahme einer Umwandlung oder Übertragung im Sinn des Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (auch nur im Wege des Versuchs [dazu RIS-Justiz RS0124906 und RS0089740]) nicht tragen.
[6] Das „Umwandeln“ eines kontaminierten Vermögensbestandteils im Sinn des § 165 Abs 1 Z 1 StGB bedeutet dessen Ersatz durch einen anderen (Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 15/2). Unter „Übertragen“ an einen anderen wird der Transfer der Verfügungsbefugnis verstanden (Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 15/3, Schallmoser/Riffelsberger SbgK §§ 165, 165a Rz 70). Das „Umwandeln“ eines kontaminierten Vermögensbestandteils im Sinn des Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bedeutet dessen Ersatz durch einen anderen (Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB Paragraph 165, Rz 15/2). Unter „Übertragen“ an einen anderen wird der Transfer der Verfügungsbefugnis verstanden (Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB Paragraph 165, Rz 15/3, Schallmoser/Riffelsberger SbgK Paragraphen 165, 165 a, Rz 70).
[7] Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Umwandelns oder Übertragens trifft das Erstgericht zum Schuldspruch 2/2 aber keine Aussage.
[8] Derselbe (insoweit von Amts wegen wahrzunehmende [§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO]) Rechtsfehler haftet auch den Schuldsprüchen 2/2 der Angeklagten * T* und * S* an. Derselbe (insoweit von Amts wegen wahrzunehmende [§ 290 Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO]) Rechtsfehler haftet auch den Schuldsprüchen 2/2 der Angeklagten * T* und * S* an.
[9] Dieser Rechtsfehler führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Tenor ersichtlich samt Verweisung der Sache an das Erstgericht bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO, teils iVm § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO). Dieser Rechtsfehler führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Tenor ersichtlich samt Verweisung der Sache an das Erstgericht bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO, teils in Verbindung mit Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
[10] Ein Eingehen auf eine allfällige Tathandlung im Sinn des § 165 Abs 1 Z 2 StGB („Verheimlichen“ oder „Verschleiern“ der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von kontaminierten Vermögensbestandteilen) erübrigt sich, weil dem Urteil kein diese Begehungsweise umfassender Feststellungswille des Erstgerichts zu entnehmen ist (siehe insbesondere US 7 iVm US 2). Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang, dass sich die Tathandlung des Verheimlichens oder Verschleierns nicht auf den Vermögensgegenstand selbst, sondern auf dessen wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung bezieht. Ein Eingehen auf eine allfällige Tathandlung im Sinn des Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 2, StGB („Verheimlichen“ oder „Verschleiern“ der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von kontaminierten Vermögensbestandteilen) erübrigt sich, weil dem Urteil kein diese Begehungsweise umfassender Feststellungswille des Erstgerichts zu entnehmen ist (siehe insbesondere US 7 in Verbindung mit US 2). Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang, dass sich die Tathandlung des Verheimlichens oder Verschleierns nicht auf den Vermögensgegenstand selbst, sondern auf dessen wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung bezieht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * M* im Übrigen:
[11] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ihre Argumentation zum Schuldspruch 2/1 nicht auf der Basis der Feststellungen des Erstgerichts in Bezug auf das gemeinsame Verbringen des Diebesguts vom Container in den Wagen des Hehlers, damit die Vermögensgegenstände an weitere Personen unter Vortäuschung der legalen Herkunft verkauft werden (US 6, US 7 und US 10), entwickelt, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ihre Argumentation zum Schuldspruch 2/1 nicht auf der Basis der Feststellungen des Erstgerichts in Bezug auf das gemeinsame Verbringen des Diebesguts vom Container in den Wagen des Hehlers, damit die Vermögensgegenstände an weitere Personen unter Vortäuschung der legalen Herkunft verkauft werden (US 6, US 7 und US 10), entwickelt, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[12] Der Einwand des substratlosen Gebrauchs der „verba legalia“ lässt in Bezug auf den Schuldspruch 2/1 offen, weshalb es den Konstatierungen zu den subjektiven Tatbestandselementen des Verbrechens der Geldwäscherei (US 7) an einem hinreichenden Sachverhaltsbezug fehlen (RIS-Justiz RS0119090 [T3]), es vielmehr zur rechtsrichtigen Beurteilung noch weiterer Konstatierungen bedurft haben sollte (RIS-Justiz RS0116565).
[13] Nach der Aktenlage wurde * M* aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft Wels am 27. Mai 2025 ausgestellten (gerichtlich bewilligten) Europäischen Haftbefehls, der sich auf sämtliche vom Schuldspruch umfassten Taten erstreckte (ON 36 S 5), von Tschechien an Österreich übergeben (ON 128.117.2 und ON 128.127.1).
[14] Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet zum Schuldspruch 2/1 eine Missachtung des Grundsatzes der Spezialität (§ 31 Abs 1 EU-JZG) mangels „wirksamen“ Verzichts und beruft sich insoweit auf einen Feststellungsmangel. Sie scheitert schon daran, dass sie mit Hinweis auf das in der Hauptverhandlung durch Vortrag des gesamten Akteninhalts vorgekommene (ON 135 S 14) Protokoll vom 26. Mai 2025, dem zu entnehmen sei, dass * M* von den tschechischen Polizeibeamten lediglich zum Verdacht des Diebstahls durch Einbruch in zwei Geschäfte in Österreich vernommen worden sei (ON 55), und der Behauptung fehlender Information über den Tatverdacht der Geldwäscherei für sich allein kein Tatsachensubstrat aufzeigt, welches die Annahme eines solchen Verfolgungshindernisses indiziert hätte (RIS-Justiz RS0122332 [T4]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600). Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) behauptet zum Schuldspruch 2/1 eine Missachtung des Grundsatzes der Spezialität (Paragraph 31, Absatz eins, EU-JZG) mangels „wirksamen“ Verzichts und beruft sich insoweit auf einen Feststellungsmangel. Sie scheitert schon daran, dass sie mit Hinweis auf das in der Hauptverhandlung durch Vortrag des gesamten Akteninhalts vorgekommene (ON 135 S 14) Protokoll vom 26. Mai 2025, dem zu entnehmen sei, dass * M* von den tschechischen Polizeibeamten lediglich zum Verdacht des Diebstahls durch Einbruch in zwei Geschäfte in Österreich vernommen worden sei (ON 55), und der Behauptung fehlender Information über den Tatverdacht der Geldwäscherei für sich allein kein Tatsachensubstrat aufzeigt, welches die Annahme eines solchen Verfolgungshindernisses indiziert hätte (RIS-Justiz RS0122332 [T4]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600).
[15] Warum die der Geldwäscherei subsumierten Taten nicht Gegenstand der nach § 31 Abs 1 EU-JZG erforderlichen Auslieferungsbewilligung gewesen seien, bleibt im Dunkeln. Warum die der Geldwäscherei subsumierten Taten nicht Gegenstand der nach Paragraph 31, Absatz eins, EU-JZG erforderlichen Auslieferungsbewilligung gewesen seien, bleibt im Dunkeln.
[16] Hinzugefügt sei, dass eine Spezialitätsbindung Österreichs nur für solche Straftaten der übergebenen Person besteht, auf die sich der von den österreichischen Justizbehörden erlassene Haftbefehl nicht erstreckt (Hinterhofer in WK2 EU-JZG § 31 Rz 1 und 13), womit die Argumentation bereits im Ansatz fehlgeht. Hinzugefügt sei, dass eine Spezialitätsbindung Österreichs nur für solche Straftaten der übergebenen Person besteht, auf die sich der von den österreichischen Justizbehörden erlassene Haftbefehl nicht erstreckt (Hinterhofer in WK2 EU-JZG Paragraph 31, Rz 1 und 13), womit die Argumentation bereits im Ansatz fehlgeht.
[17] Unter Bezugnahme auf die Urteilsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer von Mittätern früherer Diebstähle erpresst werde, behauptet die Rechtsrüge das Vorliegen einer Notstandssituation, legt aber nicht dar (erneut RIS-Justiz RS0116565), weshalb der angesprochene Entschuldigungsgrund anzunehmen sein sollte, obwohl die im August 2022 begonnenen Erpressungen nach den Feststellungen des Erstgerichts bereits angezeigt wurden und Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens sind (dazu US 8 [RIS-Justiz RS0089644]). Solcherart entzieht sich das Vorbringen einer inhaltlichen Erwiderung.
[18] Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[19] Auf die vom Beschwerdeführer handschriftlich eingebrachten Eingaben sowie die Ergänzung der Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde war nicht Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässt (RIS-Justiz RS0100152). Gleiches gilt für seine Beschwerde gegen den auf einen „Nachtrag“ zur Nichtigkeitsbeschwerde bezogenen – und solcherart ohne gesetzlichen Prozessgegenstand ergangenen – Beschluss des Vorsitzenden vom 16. Februar 2026 (ON 190).
[20] Der Angeklagte * M* und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Berufungen auf die Aufhebung des (* M* betreffenden) Strafausspruchs zu verweisen.
[21] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.