Gründe:
Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz wurde den Eheleuten Markus und Christa W*** (ua) angelastet, das Verbrechen nach dem § 12 Abs. 1 SGG dadurch begangen zu haben, daß sie den bestehenden Vorschriften zuwider insgesamt 29 Gramm Heroin mit einem Diacethylmorphingehalt von mindestens 6,9 %, dh mindestens 2 Gramm reines Heroin, im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter und Markus W*** weitere 2 Gramm Heroin allein, mithin Suchtgift in einer großen Menge durch Verkauf an Dritte in Verkehr setzten. Neben anderen Tathandlungen wurde ihnen vorgeworfen, Anfang 1988 in Pasching/OÖ dem Andreas K*** insgesamt 3 Gramm Heroin in drei Teilmengen um je S 3.000,-- verkauft zu haben (Anklagefaktum I/1/c).Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz wurde den Eheleuten Markus und Christa W*** (ua) angelastet, das Verbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG dadurch begangen zu haben, daß sie den bestehenden Vorschriften zuwider insgesamt 29 Gramm Heroin mit einem Diacethylmorphingehalt von mindestens 6,9 %, dh mindestens 2 Gramm reines Heroin, im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter und Markus W*** weitere 2 Gramm Heroin allein, mithin Suchtgift in einer großen Menge durch Verkauf an Dritte in Verkehr setzten. Neben anderen Tathandlungen wurde ihnen vorgeworfen, Anfang 1988 in Pasching/OÖ dem Andreas K*** insgesamt 3 Gramm Heroin in drei Teilmengen um je S 3.000,-- verkauft zu haben (Anklagefaktum I/1/c).
In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Linz am 30. Mai 1989 bekannte sich Markus W*** des Verkaufs von Heroin an Andreas K*** nicht schuldig. Christa W*** legte ein Teilgeständnis ab und behauptete, es habe sich - entgegen ihren ursprünglichen Angaben vor der Sicherheitsbehörde - nicht um 3 Gramm, sondern nur um 2 Gramm Heroin gehandelt. In dieser Hauptverhandlung wurde Andreas (im Hauptverhandlungsprotokoll fälschlich: Siegfried) K***, gegen den zu AZ 18 U 251/89 des Bezirksgerichtes Linz von der Anklagebehörde am 30.März 1989 ein Antrag auf Bestrafung wegen Vergehens nach § 16 Abs. 1 vierter Fall SGG wegen des Erwerbes und Besitzes von 3 Gramm Heroin gestellt worden war, nach Belehrung gemäß § 153 StPO als Zeuge befragt, ob er von den Angeklagten Markus und Christa W*** Heroin erworben habe. Nachdem Andreas K*** erklärt hatte, hierüber die Aussage zu verweigern, faßte das Gericht den Beschluß, den Zeugen zur Beantwortung der Frage zu verhalten. Als Begründung wurde angeführt, der Zeuge habe in dem gegen ihn anhängigen Verfahren nur den Erwerb und Besitz von 3 Gramm Heroin zu verantworten. Dieses Verfahren werde wahrscheinlich mit Einstellung enden. Dagegen handle es sich beim Strafverfahren gegen Markus und Christa W*** um wesentlich schwerwiegendere Anschuldigungen. Da Andreas K*** die Aussage weiterhin verweigerte, wurde über ihn eine Beugestrafe von 3.000 S verhängt und ihm Beugehaft angedroht. Schließlich verhängte das Landesgericht Linz nach einem weiteren vergeblichen Versuch, ihn zur Beantwortung der gestellten Frage zu verhalten, über Andreas K*** gemäß dem § 160 StPO unter Hinweis auf die besondere Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Klärung der Frage, ob Markus W***, Christa W*** oder beide Angeklagte an ihn Heroin verkauft haben, eine Beugehaft von 5 Tagen, welche in der Zeit vom 30.Mai 1989, 14,25 Uhr bis 4.Juni 1989, 14,25 Uhr vollzogen wurde. Die Beugestrafe von 3.000 S wurde am 6.März 1990 entrichtet. Eine gegen diese beiden Beschlüsse gerichtete Beschwerde des Zeugen wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Entscheidung vom 2.Juni 1989, AZ 8 Bs 147/89, (mit dem zutreffenden Hinweis auf Mayerhofer-Rieder2, § 160 StPO ENr 13 und unter ausdrücklicher Ablehnung einer Maßnahme gemäß dem § 15 StPO) als unzulässig zurückgewiesen (Band II, S 95, 96, 103 ff, 117 ff, 123 und 387 des Aktes 34 b Vr 2122/88 des Landesgerichtes Linz).In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Linz am 30. Mai 1989 bekannte sich Markus W*** des Verkaufs von Heroin an Andreas K*** nicht schuldig. Christa W*** legte ein Teilgeständnis ab und behauptete, es habe sich - entgegen ihren ursprünglichen Angaben vor der Sicherheitsbehörde - nicht um 3 Gramm, sondern nur um 2 Gramm Heroin gehandelt. In dieser Hauptverhandlung wurde Andreas (im Hauptverhandlungsprotokoll fälschlich: Siegfried) K***, gegen den zu AZ 18 U 251/89 des Bezirksgerichtes Linz von der Anklagebehörde am 30.März 1989 ein Antrag auf Bestrafung wegen Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, vierter Fall SGG wegen des Erwerbes und Besitzes von 3 Gramm Heroin gestellt worden war, nach Belehrung gemäß Paragraph 153, StPO als Zeuge befragt, ob er von den Angeklagten Markus und Christa W*** Heroin erworben habe. Nachdem Andreas K*** erklärt hatte, hierüber die Aussage zu verweigern, faßte das Gericht den Beschluß, den Zeugen zur Beantwortung der Frage zu verhalten. Als Begründung wurde angeführt, der Zeuge habe in dem gegen ihn anhängigen Verfahren nur den Erwerb und Besitz von 3 Gramm Heroin zu verantworten. Dieses Verfahren werde wahrscheinlich mit Einstellung enden. Dagegen handle es sich beim Strafverfahren gegen Markus und Christa W*** um wesentlich schwerwiegendere Anschuldigungen. Da Andreas K*** die Aussage weiterhin verweigerte, wurde über ihn eine Beugestrafe von 3.000 S verhängt und ihm Beugehaft angedroht. Schließlich verhängte das Landesgericht Linz nach einem weiteren vergeblichen Versuch, ihn zur Beantwortung der gestellten Frage zu verhalten, über Andreas K*** gemäß dem Paragraph 160, StPO unter Hinweis auf die besondere Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Klärung der Frage, ob Markus W***, Christa W*** oder beide Angeklagte an ihn Heroin verkauft haben, eine Beugehaft von 5 Tagen, welche in der Zeit vom 30.Mai 1989, 14,25 Uhr bis 4.Juni 1989, 14,25 Uhr vollzogen wurde. Die Beugestrafe von 3.000 S wurde am 6.März 1990 entrichtet. Eine gegen diese beiden Beschlüsse gerichtete Beschwerde des Zeugen wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Entscheidung vom 2.Juni 1989, AZ 8 Bs 147/89, (mit dem zutreffenden Hinweis auf Mayerhofer-Rieder2, Paragraph 160, StPO ENr 13 und unter ausdrücklicher Ablehnung einer Maßnahme gemäß dem Paragraph 15, StPO) als unzulässig zurückgewiesen (Band römisch zwei, S 95, 96, 103 ff, 117 ff, 123 und 387 des Aktes 34 b römisch fünf r 2122/88 des Landesgerichtes Linz).
Im Verfahren gegen Andreas K*** war - worauf der Verteidiger des Angeklagten Markus W*** (der übrigens zugleich auch Verteidiger des Andreas K***, in dem gegen diesen geführten Verfahren war) bei der Verweigerung der Fragebeantwortung hingewiesen hatte - die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Linz am 19.April 1989 zur Durchführung von Erhebungen im Sinne des § 17 SGG vertagt worden. Durch Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 20.Dezember 1989 wurde dieses Strafverfahren schließlich gemäß dem § 19 SGG unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt, nachdem sich herausgestellt hatte, daß es bei Andreas K*** keiner ärztlichen Behandlung oder Überwachung seines Gesundheitszustandes bedarf (S 112 und 189 des Aktes 18 U 251/89 des Bezirksgerichtes Linz).Im Verfahren gegen Andreas K*** war - worauf der Verteidiger des Angeklagten Markus W*** (der übrigens zugleich auch Verteidiger des Andreas K***, in dem gegen diesen geführten Verfahren war) bei der Verweigerung der Fragebeantwortung hingewiesen hatte - die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Linz am 19.April 1989 zur Durchführung von Erhebungen im Sinne des Paragraph 17, SGG vertagt worden. Durch Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 20.Dezember 1989 wurde dieses Strafverfahren schließlich gemäß dem Paragraph 19, SGG unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt, nachdem sich herausgestellt hatte, daß es bei Andreas K*** keiner ärztlichen Behandlung oder Überwachung seines Gesundheitszustandes bedarf (S 112 und 189 des Aktes 18 U 251/89 des Bezirksgerichtes Linz).
In der gemäß dem § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung am 25.Jänner 1990 betreffend Markus und Christa W*** wurde Andreas K*** sodann als Zeuge vernommen. Er gab nunmehr an, von Christa W*** zweimal eine Heroinmenge von jeweils weniger als 1 Gramm um S 3.500,-- gekauft zu haben (Band II, S 345 des Aktes 34 b Vr 2122/88 des Landesgerichtes Linz). Mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25.Jänner 1990, GZ 34 b Vr 2122/88-105, wurden Markus und Christa W*** (anklagekonform) ua des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG, und zwar auch in Ansehung des Verkaufes von insgesamt 3 Gramm Heroin in drei Teilmengen um je 3.000 S an Andreas K***, schuldig erkannt (Urteilsfaktum I/1/c). Bei der Feststellung, daß beide Angeklagten bei diesem Verkauf einverständlich zusammengewirkt haben, stützte sich das Schöffengericht primär auf die Ergebnisse einer Telefonüberwachung. Hingegen wurde der von Andreas K*** in der Hauptverhandlung vom 25.Jänner 1990 abgelegten Zeugenaussage wegen erkennbarer Tendenz, die Angeklagten nach Möglichkeit zu entlasten, der Glaube versagt (Band II, S 378, 379 des Aktes 34 b Vr 2122/88 des Landesgerichtes Linz).In der gemäß dem Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung am 25.Jänner 1990 betreffend Markus und Christa W*** wurde Andreas K*** sodann als Zeuge vernommen. Er gab nunmehr an, von Christa W*** zweimal eine Heroinmenge von jeweils weniger als 1 Gramm um S 3.500,-- gekauft zu haben (Band römisch zwei, S 345 des Aktes 34 b römisch fünf r 2122/88 des Landesgerichtes Linz). Mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25.Jänner 1990, GZ 34 b römisch fünf r 2122/88-105, wurden Markus und Christa W*** (anklagekonform) ua des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG, und zwar auch in Ansehung des Verkaufes von insgesamt 3 Gramm Heroin in drei Teilmengen um je 3.000 S an Andreas K***, schuldig erkannt (Urteilsfaktum I/1/c). Bei der Feststellung, daß beide Angeklagten bei diesem Verkauf einverständlich zusammengewirkt haben, stützte sich das Schöffengericht primär auf die Ergebnisse einer Telefonüberwachung. Hingegen wurde der von Andreas K*** in der Hauptverhandlung vom 25.Jänner 1990 abgelegten Zeugenaussage wegen erkennbarer Tendenz, die Angeklagten nach Möglichkeit zu entlasten, der Glaube versagt (Band römisch zwei, S 378, 379 des Aktes 34 b römisch fünf r 2122/88 des Landesgerichtes Linz).
Gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Linz vom 30.Mai 1989, mit denen Andreas K*** zur Beantwortung der Frage verhalten und über ihn eine Beugestrafe sowie in weiterer Folge Beugehaft verhängt wurde, hat die Generalprokuratur Beschwerde gemäß dem § 33 StPO erhoben, in der sie wörtlich ausführt:Gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Linz vom 30.Mai 1989, mit denen Andreas K*** zur Beantwortung der Frage verhalten und über ihn eine Beugestrafe sowie in weiterer Folge Beugehaft verhängt wurde, hat die Generalprokuratur Beschwerde gemäß dem Paragraph 33, StPO erhoben, in der sie wörtlich ausführt:
"Nach § 153 Abs. 1 StPO soll ein Zeuge, der die Ablegung des Zeugnisses oder die Beantwortung einer Frage verweigert, weil dies für ihn oder einen seiner Angehörigen Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils mit sich brächte, nur zum Zeugnis verhalten werden, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung seiner Aussage unerläßlich ist. Damit ist dem Gericht bei der Prüfung der Frage, ob die Wichtigkeit des Gegenstandes der Vernehmung das dem Zeugen drohende Übel überragt, sodaß sich sein Interesse dem der Allgemeinheit unterordnen muß, zwar ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt (Mayerhofer-Rieder2, § 153 StPO ENr 14), doch unterliegt die Ausübung dieses Ermessens jedenfalls insofern der Nachprüfung gemäß den §§ 33, 292 StPO, als es darum geht, ob die in concreto hiefür maßgebenden Kriterien erkannt wurden (15 Os 27-30/90)."Nach Paragraph 153, Absatz eins, StPO soll ein Zeuge, der die Ablegung des Zeugnisses oder die Beantwortung einer Frage verweigert, weil dies für ihn oder einen seiner Angehörigen Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils mit sich brächte, nur zum Zeugnis verhalten werden, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung seiner Aussage unerläßlich ist. Damit ist dem Gericht bei der Prüfung der Frage, ob die Wichtigkeit des Gegenstandes der Vernehmung das dem Zeugen drohende Übel überragt, sodaß sich sein Interesse dem der Allgemeinheit unterordnen muß, zwar ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt (Mayerhofer-Rieder2, Paragraph 153, StPO ENr 14), doch unterliegt die Ausübung dieses Ermessens jedenfalls insofern der Nachprüfung gemäß den Paragraphen 33, 292, StPO, als es darum geht, ob die in concreto hiefür maßgebenden Kriterien erkannt wurden (15 Os 27-30/90).
Im vorliegenden Fall ging das Erstgericht im Rahmen der nach § 153 Abs. 1 StPO vorzunehmenden Interessenabwägung davon aus, daß der Zeuge Andreas K*** bloß wegen des Erwerbes und Besitzes von 3 Gramm Heroin, mithin wegen des Vergehenstatbestandes nach § 16 Abs. 1 SGG strafgerichtlich verfolgt und das gegen ihn anhängige Verfahren wahrscheinlich durch Einstellung beendet werde, wogegen es im Verfahren gegen Markus und Christa W*** um "schwerwiegendere Anschuldigungen" gehe. Die Annahme, daß das Bezirksgericht Linz die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 19 SGG vornehmen werde, nachdem es die Hauptverhandlung zur Durchführung von Erhebungen gemäß § 17 Abs. 3 SGG verfügt hatte, stellte indes im Zeitpunkt der Beschlußfassung gemäß § 153 Abs. 1 StPO eine bloße Mutmaßung dar. Nach dem damaligen Verfahrensstand wäre Andreas K*** - zwar formell - als Zeuge vernommen, jedoch materiell in der Lage eines Beschuldigten, verpflichtet gewesen, sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst zu belasten. Vor allem aber stellte das Gericht bei der Bewertung des Aufklärungsinteresses ersichtlich darauf, daß Markus und Christa W*** nicht bloß das Vergehen nach § 16 Abs. 1 SGG, sondern das Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SGG angelastet werde, also auf das Gesamtgewicht des Anklagevorwurfes ab. Tatsächlich war jedoch die Zeugenaussage des Andreas K*** für die Beurteilung der Frage, ob das inkriminierte Tatverhalten der beiden Angeklagten insgesamt unter den Tatbestand des § 12 Abs. 1 SGG zu subsumieren ist, nicht entscheidungswesentlich. Vielmehr sollte durch diese nur geklärt werden, ob der Verkauf von Heroin an ihn von Christa W*** allein oder im einverständlichen Zusammenwirken mit ihrem Gatten Markus W*** vorgenommen wurde und ob sich dieser Erwerb auf eine Heroinmenge von 2 Gramm oder 3 Gramm bezogen hat. Die zeugenschaftliche Vernehmung des Andreas K*** betraf somit bloß die Frage, ob Markus W*** insgesamt 31 Gramm oder nur 28 Gramm Heroin und Christa W*** insgesamt 29 Gramm oder 28 Gramm Heroin in Verkehr gesetzt hat, ohne daß damit die nach § 12 Abs. 1 SGG tatbildmäßige (die Grenzmenge von 1,5 Gramm zweifelsfrei übersteigende) "große Menge" in Frage gestellt werden konnte.Im vorliegenden Fall ging das Erstgericht im Rahmen der nach Paragraph 153, Absatz eins, StPO vorzunehmenden Interessenabwägung davon aus, daß der Zeuge Andreas K*** bloß wegen des Erwerbes und Besitzes von 3 Gramm Heroin, mithin wegen des Vergehenstatbestandes nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG strafgerichtlich verfolgt und das gegen ihn anhängige Verfahren wahrscheinlich durch Einstellung beendet werde, wogegen es im Verfahren gegen Markus und Christa W*** um "schwerwiegendere Anschuldigungen" gehe. Die Annahme, daß das Bezirksgericht Linz die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 19, SGG vornehmen werde, nachdem es die Hauptverhandlung zur Durchführung von Erhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, SGG verfügt hatte, stellte indes im Zeitpunkt der Beschlußfassung gemäß Paragraph 153, Absatz eins, StPO eine bloße Mutmaßung dar. Nach dem damaligen Verfahrensstand wäre Andreas K*** - zwar formell - als Zeuge vernommen, jedoch materiell in der Lage eines Beschuldigten, verpflichtet gewesen, sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst zu belasten. Vor allem aber stellte das Gericht bei der Bewertung des Aufklärungsinteresses ersichtlich darauf, daß Markus und Christa W*** nicht bloß das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG, sondern das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG angelastet werde, also auf das Gesamtgewicht des Anklagevorwurfes ab. Tatsächlich war jedoch die Zeugenaussage des Andreas K*** für die Beurteilung der Frage, ob das inkriminierte Tatverhalten der beiden Angeklagten insgesamt unter den Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, SGG zu subsumieren ist, nicht entscheidungswesentlich. Vielmehr sollte durch diese nur geklärt werden, ob der Verkauf von Heroin an ihn von Christa W*** allein oder im einverständlichen Zusammenwirken mit ihrem Gatten Markus W*** vorgenommen wurde und ob sich dieser Erwerb auf eine Heroinmenge von 2 Gramm oder 3 Gramm bezogen hat. Die zeugenschaftliche Vernehmung des Andreas K*** betraf somit bloß die Frage, ob Markus W*** insgesamt 31 Gramm oder nur 28 Gramm Heroin und Christa W*** insgesamt 29 Gramm oder 28 Gramm Heroin in Verkehr gesetzt hat, ohne daß damit die nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG tatbildmäßige (die Grenzmenge von 1,5 Gramm zweifelsfrei übersteigende) "große Menge" in Frage gestellt werden konnte.