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Entscheidung 13 Os 137/96×

Entscheidung 13 Os 137/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os137/96

Entscheidungsdatum

18.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred G***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. Dezember 1981, GZ 10 römisch fünf r 858/79-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. Dezember 1981, GZ 10 römisch fünf r 858/79-23, verletzt Paragraph 53, Absatz 3, StGB.

Der Beschluß wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. April 1979, GZ 10 römisch fünf r 858/79-15, wurde Manfred G***** des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB aF für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zugleich wurde ihm gemäß Paragraphen 50, 51, StGB die Weisung erteilt, den (aus seiner Tat entstandenen) Schaden innerhalb von zwei Jahren nach Kräften gutzumachen.

Dem kam der Verurteilte in der Folge nicht nach. Er war unbekannten Aufenthaltes. Seine förmliche Mahnung und Vernehmung zum Widerrufsantrag des öffentlichen Anklägers war nicht möglich. Mit Beschluß vom 2. Dezember 1981, GZ 10 römisch fünf r 858/79-23, widerrief das Landesgericht Klagenfurt dessenungeachtet die bedingte Strafnachsicht, weil er überhaupt keine Zahlungen auf die Schadensgutmachung geleistet hatte (S 90). Dieser Beschluß erwuchs nicht in Rechtskraft, weil er dem Verurteilten nicht zugestellt werden konnte.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, steht der Widerrufsbeschluß mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil Paragraph 53, Absatz 3, StGB den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht wegen Nichtbefolgung einer Weisung nur dann gestattet, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt (Mayerhofer/Rieder, StGB4, Paragraph 53, E 19 a und 21). Die förmliche Mahnung nach Paragraph 53, Absatz 3, StGB ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt, es unterblieb insbesondere aber auch die Prüfung der Frage, ob der Verurteilte die Weisung aus bösem Willen nicht befolgte.

Die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Strafnachsicht waren daher nicht gegeben, weswegen der angefochtene Beschluß zu kassieren war.

Anmerkung

E43472 13D01376

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00137.96.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19960918_OGH0002_0130OS00137_9600000_000

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