Der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß P***** sich zum Tatzeitpunkt (1) auf Grund seiner starken Alkoholisierung und der zusätzlichen Einnahme von Kokain und Heroin in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden habe und nach dem Genuß von Alkohol aggressiv gewesen sei, verfiel zu Recht der Abweisung, weil er kein Vorbringen enthielt, weshalb ein psychiatrischer Gutachter die Fähigkeit des von Polizeibeamten auf frischer Tat betretenen und vom beigezogenen Amtsarzt (s Befund und Gutachten: S 25) für "diskretions- und dispositionsfähig" befundenen Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, verneinen sollte (zumal das Gericht seinen durch nichts objektivierten Mengenangaben ersichtlich nicht folgte) und zudem der Angeklagte sogar selbst nur von seiner durch Alkohol und Suchtmittel bedingten Aggressionssteigerung (S 179) sprach (Mayerhofer StPO4 ENr 3 ff zu § 134).Der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß P***** sich zum Tatzeitpunkt (1) auf Grund seiner starken Alkoholisierung und der zusätzlichen Einnahme von Kokain und Heroin in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden habe und nach dem Genuß von Alkohol aggressiv gewesen sei, verfiel zu Recht der Abweisung, weil er kein Vorbringen enthielt, weshalb ein psychiatrischer Gutachter die Fähigkeit des von Polizeibeamten auf frischer Tat betretenen und vom beigezogenen Amtsarzt (s Befund und Gutachten: S 25) für "diskretions- und dispositionsfähig" befundenen Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, verneinen sollte (zumal das Gericht seinen durch nichts objektivierten Mengenangaben ersichtlich nicht folgte) und zudem der Angeklagte sogar selbst nur von seiner durch Alkohol und Suchtmittel bedingten Aggressionssteigerung (S 179) sprach (Mayerhofer StPO4 ENr 3 ff zu Paragraph 134,).
Neues Vorbringen im Rechtsmittel dazu ist unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 41).Neues Vorbringen im Rechtsmittel dazu ist unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 41).
Mit dem spekulativen Hinweis darauf, daß bloße Zerstörungswut "näherliege" als Bereicherungswillen wird eine Tatsachenrüge (Z 5a) nicht dargestellt, vielmehr bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.Mit dem spekulativen Hinweis darauf, daß bloße Zerstörungswut "näherliege" als Bereicherungswillen wird eine Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht dargestellt, vielmehr bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) übersieht schließlich, daß nach § 35 StGB die (im Urteil festgestellte) bloße Tatsache einer Berauschung nicht mildernd wirkt.Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) übersieht schließlich, daß nach Paragraph 35, StGB die (im Urteil festgestellte) bloße Tatsache einer Berauschung nicht mildernd wirkt.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.