Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des Antrages auf Vernehmung der Zeugin Lubisa M***** zum Beweise dafür, dass die Angeklagte jahrelang von ihrem Gatten unter Druck gesetzt und zu den gegenständlichen Tathandlungen durch Drohungen genötigt worden sei, "weil sie sonst ihre Kinder nie wieder sehen würde" (S 407/II). Durch die Ablehnung wurden Verteidigungsrechte indes nicht verletzt:Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung des Antrages auf Vernehmung der Zeugin Lubisa M***** zum Beweise dafür, dass die Angeklagte jahrelang von ihrem Gatten unter Druck gesetzt und zu den gegenständlichen Tathandlungen durch Drohungen genötigt worden sei, "weil sie sonst ihre Kinder nie wieder sehen würde" (S 407/II). Durch die Ablehnung wurden Verteidigungsrechte indes nicht verletzt:
Zutreffend wird im Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes darauf verwiesen, dass nach den hiezu klärenden (S 407/II) Angaben der Angeklagten die Zeugin M***** bei der behaupteten Drohung gar nicht anwesend war. Im Übrigen wurde ohnedies nicht bezweifelt, dass die Angeklagte während ihrer Ehe von ihrem Gatten wiederholt geschlagen wurde. Soweit die Beschwerde noch moniert, der Vorsitzende des Schöffengerichtes hätte gemäß § 38 Abs 3 iVm § 199 Abs 2 StPO die Entscheidungserheblichkeit beantragter Beweise mit den Parteien nötigenfalls in analoger Anwendung des § 262 StPO zu erörtern gehabt, ist zu entgegnen, dass letztgenannte Bestimmung keine Möglichkeit hiezu eröffnet. Außerdem wäre es dem Verteidiger freigestanden, nach Verkündung des abweislichen Zwischenerkenntnisses andere ihm zielführender erscheinende Beweisanträge zu stellen.Zutreffend wird im Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes darauf verwiesen, dass nach den hiezu klärenden (S 407/II) Angaben der Angeklagten die Zeugin M***** bei der behaupteten Drohung gar nicht anwesend war. Im Übrigen wurde ohnedies nicht bezweifelt, dass die Angeklagte während ihrer Ehe von ihrem Gatten wiederholt geschlagen wurde. Soweit die Beschwerde noch moniert, der Vorsitzende des Schöffengerichtes hätte gemäß Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 199, Absatz 2, StPO die Entscheidungserheblichkeit beantragter Beweise mit den Parteien nötigenfalls in analoger Anwendung des Paragraph 262, StPO zu erörtern gehabt, ist zu entgegnen, dass letztgenannte Bestimmung keine Möglichkeit hiezu eröffnet. Außerdem wäre es dem Verteidiger freigestanden, nach Verkündung des abweislichen Zwischenerkenntnisses andere ihm zielführender erscheinende Beweisanträge zu stellen.
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die Feststellung, dass die Angeklagte bzw eine andere Person über deren Anleitung drei vorgefertigte Vollmachten, die den Fahrern den Grenzübertritt mit den erlisteten Fahrzeugen erleichtern sollten, vervollständigte, als unzureichend begründet. Da diese Handlung kein Tatbeitrag ist, ist damit keine entscheidende Tatsache betroffen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die Feststellung, dass die Angeklagte bzw eine andere Person über deren Anleitung drei vorgefertigte Vollmachten, die den Fahrern den Grenzübertritt mit den erlisteten Fahrzeugen erleichtern sollten, vervollständigte, als unzureichend begründet. Da diese Handlung kein Tatbeitrag ist, ist damit keine entscheidende Tatsache betroffen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen, das Erstgericht hätte zufolge der Feststellung, die Angeklagte hätte bei den ihr angelasteten Handlungen (ebenso wie P***** und die Fahrer) ihre Identität nicht verschleiert und von dem gegen sie (die Angeklagte) geführten Strafverfahren keine Kenntnis gehabt, darlegen müssen, aus welchen Gründen es trotzdem zur Annahme ihres Tatbeitrages einschließlich des damit verbundenen "Unrechtsbewusstseins" gelangen konnte, bedurfte dies zufolge der Verpflichtung zur gedrängten Darstellung entscheidender Erwägungen keiner näheren Erörterung.
Mit der rein spekulativen Behauptung, der Ehegatte Ivan S***** könnte als führendes Bandenmitglied trotz seiner zwischenzeitlich erfolgten Verhaftung noch über ausreichende Möglichkeiten verfügen, weiterhin auf die Beschwerdeführerin Druck auszuüben, wird kein Begründungsmangel aufgezeigt, sondern bloß die beweiswürdigende Überlegung des Erstgerichtes bekämpft, wonach die Beschwerdeführerin durch ihren Ehegatten zur Tat nicht genötigt wurde. Diese Annahme wird aber durchaus plausibel damit begründet, dass sie nach dessen Verhaftung sein familiäres Umfeld im Ausland nicht verlassen und nicht mit ihren Kindern nach Österreich zurückgekehrt ist (US 13 f).
Keineswegs undeutlich ist die Feststellung, die Angeklagte sei zur Beteiligung an den Betrugshandlungen nicht dadurch "gezwungen" worden, dass Ivan S***** ihr sagte, sie werde sonst ihre Kinder nicht mehr sehen (US 9 oben). Ergänzend hiezu wird nämlich ausgeführt (US 13 Mitte), dass die Angeklagte zwar wiederholt von ihrem Ehemann geschlagen, nicht jedoch zur Mitwirkung an der Autoverschiebung genötigt worden ist, sondern aus eigenem Antrieb gehandelt hat (US 13 Mitte, 14 Mitte).
Die (Putativ-)Notstand relevierende Rechtsrüge orientiert sich nicht an der zuvor genannten Konstatierung. Dies gilt auch, insoweit sie fehlende Feststellungen zum allfälligen Vorliegen eines Notstandes (Putativ-Notstandes) releviert, in Wahrheit jedoch die damit gegenteiligen Konstatierungen negiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobenen Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobenen Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.