Dem ist zu entgegnen:
Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Aufrechenbarkeit nur hinsichtlich eines durch Missbrauchshandlungen des Machthabers gleichzeitig mit dem Vermögensnachteil entstehenden Vermögensvorteils. Es schließen somit Gegenforderungen des Machthabers gegen den Machtgeber die Strafbarkeit des ersten nicht aus (bzw reduzieren sie nicht den strafrechtlich relevanten Schaden). Eine nachträgliche Aufrechnungserklärung ist nicht strafbefreiend (Mayerhofer StGB5 § 153 E 67, 68; Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153 Rz 39, 40; SSt 41/31, Leukauf/Steininger Komm3 § 153 Rz 28). Daher bleiben beim Vergleich der Vermögenslage vor und nach der missbräuchlichen Verfügung im Wege der Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung allfälliger unmittelbarer Schadenskompensation u. a. Entgelt- und Ersatzansprüche des Machthabers gegen den Machtgeber außer Betracht (Kienapfel BT II3 § 153 RN 73).Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Aufrechenbarkeit nur hinsichtlich eines durch Missbrauchshandlungen des Machthabers gleichzeitig mit dem Vermögensnachteil entstehenden Vermögensvorteils. Es schließen somit Gegenforderungen des Machthabers gegen den Machtgeber die Strafbarkeit des ersten nicht aus (bzw reduzieren sie nicht den strafrechtlich relevanten Schaden). Eine nachträgliche Aufrechnungserklärung ist nicht strafbefreiend (Mayerhofer StGB5 Paragraph 153, E 67, 68; Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 153, Rz 39, 40; SSt 41/31, Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 153, Rz 28). Daher bleiben beim Vergleich der Vermögenslage vor und nach der missbräuchlichen Verfügung im Wege der Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung allfälliger unmittelbarer Schadenskompensation u. a. Entgelt- und Ersatzansprüche des Machthabers gegen den Machtgeber außer Betracht (Kienapfel BT II3 Paragraph 153, RN 73).
Dass durch eine der Untreuehandlungen den jeweiligen Machtgebern ein unmittelbarer - und nur dann ein strafrechtlich zu berücksichtigender - Vorteil entstanden sei, hat das Erstgericht nicht festgestellt (und der Angeklagte nie behauptet), vielmehr auf den Verwendungszweck der durch missbräuchliche Verfügung erlangten Gelder, nämlich ausschließlich für private Gründe, vor allem für Casinobesuche (US 7), hingewiesen. Einen allfälligen Kompensationswillen (aus welchem Grunde immer) haben die Tatrichter zwar nicht expressis verbis, jedoch (empirisch und logisch einwandfrei deduziert) zufolge Annahme eines (pauschalen) Schädigungsvorsatzes und unter Hinweis auf die Höhe der die Einzahlungen und Gehaltsansprüche übersteigenden Abhebungen (US 6) ausgeschlossen und dem Vorsatz einen Vermögensnachteil durch die jeweilige Untreuehandlung für den Machtgeber herbeizuführen, konstatiert.
Sowohl Verfahrens- als auch Mängelrüge (Z 5) verlangen, dass sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende, also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende Umstände beziehen. Diesem Erfordernis wird die Beschwerde nicht gerecht.Sowohl Verfahrens- als auch Mängelrüge (Ziffer 5,) verlangen, dass sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende, also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende Umstände beziehen. Diesem Erfordernis wird die Beschwerde nicht gerecht.
Die Rüge (Z 4) des Beschwerdeführers, die Abweisung seines Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Buchhalters Dkfm Helmut L***** zum Beweis dafür, dass auf dem Verrechnungskonto des Angeklagten nur mehr eine Forderung von ca 1,9 Mio DM offen und hievon noch eine Gegenforderung (des Angeklagten) von rund 160.000 S abzuziehen gewesen wäre (S 55/IV), betrifft aus obigen Erwägungen somit keine entscheidende Tatsache.Die Rüge (Ziffer 4,) des Beschwerdeführers, die Abweisung seines Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Buchhalters Dkfm Helmut L***** zum Beweis dafür, dass auf dem Verrechnungskonto des Angeklagten nur mehr eine Forderung von ca 1,9 Mio DM offen und hievon noch eine Gegenforderung (des Angeklagten) von rund 160.000 S abzuziehen gewesen wäre (S 55/IV), betrifft aus obigen Erwägungen somit keine entscheidende Tatsache.
Im Ergebnis betrifft das gesamte diesbezügliche Vorbringen bloß Aspekte einer teilweisen Schadensgutmachung und somit einen alfälligen Milderungsgrund.
Sowohl die Verfahrens- als auch die abermals eine unvollständige Kompensation relevierende Mängelrüge gehen daher ins Leere.
Unberechtigt ist auch die Strafbemessungsrüge (Z 11), welche meint, dass gemäß § 65 Abs 2 StGB die Strafdrohung des Deutschen Strafrechtes anzuwenden gewesen wäre.Unberechtigt ist auch die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,), welche meint, dass gemäß Paragraph 65, Absatz 2, StGB die Strafdrohung des Deutschen Strafrechtes anzuwenden gewesen wäre.
Abgesehen davon, dass eine beträchtliche Anzahl der Untreuehandlungen nur in Österreich begangen wurden (mag auch der Schaden im Ausland eingetreten sein - Leukauf/Steininger Komm3 § 62 RN 1) und daher uneingeschränkt die österreichischen Strafgesetze anzuwenden sind, übersieht der Beschwerdeführer, dass hier neben der Strafdrohung des § 246 Abs 2 des deutschen Strafgesetzbuches (Unterschlagung, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) auch auf jene des § 266 Abs 2 iVm § 263 Abs 3 dStGB (Untreue, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) abzustellen wäre, sodass der Beschwerdeführer durch die nach § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren (zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu AZ 8c EVr 8697/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wobei der bedingt nachgesehene Strafteil von acht Monaten widerrufen wurde) keinesfalls ungünstiger gestellt ist als nach dem dStGB.Abgesehen davon, dass eine beträchtliche Anzahl der Untreuehandlungen nur in Österreich begangen wurden (mag auch der Schaden im Ausland eingetreten sein - Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 62, RN 1) und daher uneingeschränkt die österreichischen Strafgesetze anzuwenden sind, übersieht der Beschwerdeführer, dass hier neben der Strafdrohung des Paragraph 246, Absatz 2, des deutschen Strafgesetzbuches (Unterschlagung, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) auch auf jene des Paragraph 266, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 263, Absatz 3, dStGB (Untreue, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) abzustellen wäre, sodass der Beschwerdeführer durch die nach Paragraph 153, Absatz 2, zweiter Fall StGB verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren (zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu AZ 8c EVr 8697/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wobei der bedingt nachgesehene Strafteil von acht Monaten widerrufen wurde) keinesfalls ungünstiger gestellt ist als nach dem dStGB.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.