Dagegen richtet sich die verfehlt als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete, auf Z 9 lit a (inhaltlich auch Z 5 zweiter Fall) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie die Berufung „wegen des Ausspruchs über die Schuld". Letztere war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Schöffengerichten der Strafprozessordnung fremd ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO).Dagegen richtet sich die verfehlt als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete, auf Ziffer 9, Litera a, (inhaltlich auch Ziffer 5, zweiter Fall) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie die Berufung „wegen des Ausspruchs über die Schuld". Letztere war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Schöffengerichten der Strafprozessordnung fremd ist (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO).
Die Rechtsrüge vermisst die „notwendigen" Feststellungen jeweils zur subjektiven Tatseite, unterlässt es jedoch darzulegen, welche Konstatierungen - zu den ohnedies getroffenen (US 9) - zusätzlich erforderlich sein sollten.
Die Kritik an der fehlenden Feststellung des genauen Tatzeitpunktes der gefährlichen Drohung (Faktum 2.) unterlässt Ausführungen, was daraus zugunsten des Angeklagten abzuleiten sein sollte. Inhaltlich aus Z 5 zweiter Fall moniert die Beschwerde die mangelnde Berücksichtigung angeblicher Widersprüche in den Aussagen des Zeugen B***** sowie zwischen dessen Angaben und jenen der Zeugin A*****. Entgegen diesem Vorbringen haben die Tatrichter jedoch alle erheblichen Beweisergebnisse in ihre Überlegungen einbezogen; aufgrund des Gebotes zur gedrängten Darstellung der Gründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) waren sie nicht verhalten, auch zu unbedeutenden Details der Aussagen Stellung zu nehmen.Die Kritik an der fehlenden Feststellung des genauen Tatzeitpunktes der gefährlichen Drohung (Faktum 2.) unterlässt Ausführungen, was daraus zugunsten des Angeklagten abzuleiten sein sollte. Inhaltlich aus Ziffer 5, zweiter Fall moniert die Beschwerde die mangelnde Berücksichtigung angeblicher Widersprüche in den Aussagen des Zeugen B***** sowie zwischen dessen Angaben und jenen der Zeugin A*****. Entgegen diesem Vorbringen haben die Tatrichter jedoch alle erheblichen Beweisergebnisse in ihre Überlegungen einbezogen; aufgrund des Gebotes zur gedrängten Darstellung der Gründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) waren sie nicht verhalten, auch zu unbedeutenden Details der Aussagen Stellung zu nehmen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass das Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass das Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.