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Entscheidung 13 Os 138/05a×

Entscheidung 13 Os 138/05a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os138/05a

Entscheidungsdatum

15.02.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann K***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, (richtig:) Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 12. Oktober 2005, GZ 15 Hv 42/05w-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung „wegen des Ausspruches über die Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen rechtskräftig gewordenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Hermann K***** (1.) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, (richtig: Absatz eins,) StGB und (2.) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in V*****

zu 1.) am 10. Jänner 2005 Johann B***** durch Versetzen „eines Schlages/von Schlägen" gegen den Kopf vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat neben Hämatomen und Hautabschürfungen im Kopfbereich auch an sich schwere Verletzungen, nämlich Frakturen des Oberkiefers, des Stirnbeines und des Nasenbeines, zur Folge hatte; zu 2.) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem 10. Jänner 2005 und vor dem 22. Mai 2005 Johann B***** durch gefährliche Drohung, nämlich durch die gegenüber Johann B***** getätigte sinngemäße Äußerung, wenn die Anzeige nicht zurückgezogen und vor Gericht gegen ihn ausgesagt werde, werde er Johann B***** „umbringen/zusammenschlagen", zum Widerruf der ihn belastenden Angaben zu nötigen versucht, wobei der Genötigte Johann B***** zu einer Handlung veranlasst werden sollte, die besonders wichtige Interessen des Genötigten verletzt hätte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die verfehlt als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete, auf Ziffer 9, Litera a, (inhaltlich auch Ziffer 5, zweiter Fall) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie die Berufung „wegen des Ausspruchs über die Schuld". Letztere war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Schöffengerichten der Strafprozessordnung fremd ist (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO).

Die Rechtsrüge vermisst die „notwendigen" Feststellungen jeweils zur subjektiven Tatseite, unterlässt es jedoch darzulegen, welche Konstatierungen - zu den ohnedies getroffenen (US 9) - zusätzlich erforderlich sein sollten.

Die Kritik an der fehlenden Feststellung des genauen Tatzeitpunktes der gefährlichen Drohung (Faktum 2.) unterlässt Ausführungen, was daraus zugunsten des Angeklagten abzuleiten sein sollte. Inhaltlich aus Ziffer 5, zweiter Fall moniert die Beschwerde die mangelnde Berücksichtigung angeblicher Widersprüche in den Aussagen des Zeugen B***** sowie zwischen dessen Angaben und jenen der Zeugin A*****. Entgegen diesem Vorbringen haben die Tatrichter jedoch alle erheblichen Beweisergebnisse in ihre Überlegungen einbezogen; aufgrund des Gebotes zur gedrängten Darstellung der Gründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) waren sie nicht verhalten, auch zu unbedeutenden Details der Aussagen Stellung zu nehmen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass das Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E80066 13Os138.05a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00138.05A.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20060215_OGH0002_0130OS00138_05A0000_000