Jozsef P***** wurde mit seit 23. Juni 2008 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 18. Juni 2008 (ON 47) wegen einer am 17. Jänner 2006 begangenen strafbaren Handlung unter Bedachtnahme (§ 31 StGB) auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. April 2008, GZ 15 Hv 48/08g-32 (ON 27), zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Jozsef P***** wurde mit seit 23. Juni 2008 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 18. Juni 2008 (ON 47) wegen einer am 17. Jänner 2006 begangenen strafbaren Handlung unter Bedachtnahme (Paragraph 31, StGB) auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. April 2008, GZ 15 Hv 48/08g-32 (ON 27), zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Anlässlich dieser Verurteilung widerrief das Landesgericht Wels die vom Landesgericht Klagenfurt als Vollzugsgericht zum AZ 37 BE 125/08p am 16. Mai 2008 hinsichtlich der mit dem vorangeführten Urteil dieses Gerichts vom 16. April 2008 verhängten Freiheitsstrafe gewährte bedingte Entlassung (ON 32). Der diesbezügliche Beschluss (ON 46 S 14) ist nicht rechtskräftig, weil dem Verurteilten - der nicht sogleich nach der Verkündung auf Beschwerde dagegen verzichtet hat (§ 86 Abs 3 erster Satz StPO) - bislang keine schriftliche Ausfertigung zugestellt worden ist (§ 498 Abs 2 dritter Satz StPO). Wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der Widerruf der bedingten Entlassung mit dem Gesetz nicht im Einklang. Dieser ist nämlich gemäß § 53 Abs 1 erster Satz StGB nur dann zulässig, wenn der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird. An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil der Verurteilte die dem Widerrufsbeschluss zu Grunde liegende Tat am 17. Jänner 2006 gesetzt hat (ON 47 S 7), die Probezeit hinsichtlich der widerrufenen bedingten Entlassung aber erst (mehr als zwei Jahre) nach diesem Zeitpunkt zu laufen begann (ON 32 S 1).Anlässlich dieser Verurteilung widerrief das Landesgericht Wels die vom Landesgericht Klagenfurt als Vollzugsgericht zum AZ 37 BE 125/08p am 16. Mai 2008 hinsichtlich der mit dem vorangeführten Urteil dieses Gerichts vom 16. April 2008 verhängten Freiheitsstrafe gewährte bedingte Entlassung (ON 32). Der diesbezügliche Beschluss (ON 46 S 14) ist nicht rechtskräftig, weil dem Verurteilten - der nicht sogleich nach der Verkündung auf Beschwerde dagegen verzichtet hat (Paragraph 86, Absatz 3, erster Satz StPO) - bislang keine schriftliche Ausfertigung zugestellt worden ist (Paragraph 498, Absatz 2, dritter Satz StPO). Wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der Widerruf der bedingten Entlassung mit dem Gesetz nicht im Einklang. Dieser ist nämlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB nur dann zulässig, wenn der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird. An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil der Verurteilte die dem Widerrufsbeschluss zu Grunde liegende Tat am 17. Jänner 2006 gesetzt hat (ON 47 S 7), die Probezeit hinsichtlich der widerrufenen bedingten Entlassung aber erst (mehr als zwei Jahre) nach diesem Zeitpunkt zu laufen begann (ON 32 S 1).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass hier auch ein Widerruf nach § 55 Abs 1 StGB nicht in Betracht kommt, weil dieser nur für die Fälle der bedingten Nachsicht einer Strafe, eines Strafteils oder der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, nicht jedoch für den Fall einer bedingten Entlassung vorgesehen ist.Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass hier auch ein Widerruf nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB nicht in Betracht kommt, weil dieser nur für die Fälle der bedingten Nachsicht einer Strafe, eines Strafteils oder der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, nicht jedoch für den Fall einer bedingten Entlassung vorgesehen ist.
Da die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.Da die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.