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Entscheidung 13 Os 138/08f×

Entscheidung 13 Os 138/08f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os138/08f

Entscheidungsdatum

01.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Zsolt K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 11 Hv 73/08m des Landesgerichts Wels, über die von der Generalprokuratur gegen den Widerrufsbeschluss dieses Gerichts vom 18. Juni 2008 (ON 46 S 14) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nordmeyer, und der Verteidigerin Dr. Strnad zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 11 Hv 73/08m des Landesgerichts Wels verletzt der Beschluss dieses Gerichts vom 18. Juni 2008 auf Widerruf der dem Verurteilten Jozsef P***** vom Landesgericht Klagenfurt am 16. Mai 2008 zu AZ 37 BE 125/08p gewährten bedingten Entlassung (ON 46 S 14) das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, StGB.

Der bezeichnete Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Jozsef P***** wurde mit seit 23. Juni 2008 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 18. Juni 2008 (ON 47) wegen einer am 17. Jänner 2006 begangenen strafbaren Handlung unter Bedachtnahme (Paragraph 31, StGB) auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. April 2008, GZ 15 Hv 48/08g-32 (ON 27), zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Anlässlich dieser Verurteilung widerrief das Landesgericht Wels die vom Landesgericht Klagenfurt als Vollzugsgericht zum AZ 37 BE 125/08p am 16. Mai 2008 hinsichtlich der mit dem vorangeführten Urteil dieses Gerichts vom 16. April 2008 verhängten Freiheitsstrafe gewährte bedingte Entlassung (ON 32). Der diesbezügliche Beschluss (ON 46 S 14) ist nicht rechtskräftig, weil dem Verurteilten - der nicht sogleich nach der Verkündung auf Beschwerde dagegen verzichtet hat (Paragraph 86, Absatz 3, erster Satz StPO) - bislang keine schriftliche Ausfertigung zugestellt worden ist (Paragraph 498, Absatz 2, dritter Satz StPO). Wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der Widerruf der bedingten Entlassung mit dem Gesetz nicht im Einklang. Dieser ist nämlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB nur dann zulässig, wenn der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird. An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil der Verurteilte die dem Widerrufsbeschluss zu Grunde liegende Tat am 17. Jänner 2006 gesetzt hat (ON 47 S 7), die Probezeit hinsichtlich der widerrufenen bedingten Entlassung aber erst (mehr als zwei Jahre) nach diesem Zeitpunkt zu laufen begann (ON 32 S 1).

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass hier auch ein Widerruf nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB nicht in Betracht kommt, weil dieser nur für die Fälle der bedingten Nachsicht einer Strafe, eines Strafteils oder der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, nicht jedoch für den Fall einer bedingten Entlassung vorgesehen ist.

Da die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.

Anmerkung

E88580 13Os138.08f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00138.08F.1001.000

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008

Dokumentnummer

JJT_20081001_OGH0002_0130OS00138_08F0000_000