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Entscheidung 13 Os 138/09g×

Entscheidung 13 Os 138/09g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os138/09g

Entscheidungsdatum

14.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Stefan K***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 6. Mai 2009, GZ 26 Hv 129/08m-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan K***** (richtig:) mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Verkürzungen an Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000 in der Gesamthöhe von 178.378,94 Euro bewirkt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) sind die Urteilsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer einerseits die buchhalterischen Agenden des von ihm geleiteten Unternehmens nicht persönlich besorgte (US 4 f), er jedoch andererseits um die von seinem Steuerberater Karl Ko***** vorgenommenen Malversationen wusste, in deren Kenntnis die dadurch unrichtigen Steuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2000 unterfertigte und solcherart vorsätzlich die vom Schuldspruch umfassten Abgabenverkürzungen bewirkte (US 6), weder undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) noch in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall). Soweit die Beschwerde Konstatierungen „zu der konkreten Tätigkeit des Angeklagten in seinem Betrieb" einfordert, lässt sie die unter dem Aspekt des damit inhaltlich herangezogenen Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, gebotene Ableitung aus dem Gesetz vermissen, warum die begehrten Feststellungen schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollen.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Annahme der finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Konstatierung der Einzelunternehmerschaft (US 4), der regelmäßigen Abhaltung von Bilanzbesprechungen mit Karl Ko***** (US 9) und der Unterfertigung der Abgabenerklärungen in Kenntnis deren inhaltlicher Unrichtigkeit (US 6) jedenfalls getragen wird.

Mit der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und den Depositionen seines als Zeugen vernommenen Vaters Anton K***** hat sich das Erstgericht sehr wohl auseinandergesetzt (US 7 bis 10; Ziffer 5, zweiter Fall).

Die Forderung nach Feststellungen zur „Mitarbeit des Angeklagten im Rahmen der Nachprüfung" lässt keinen Bezug zu den Anfechtungskategorien des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erkennen. Der Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,, nominell verfehlt auch Ziffer 5,), die angefochtene Entscheidung enthalte keine Konstatierungen zum besonderen Strafaufhebungsgrund (Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 29, Anmerkung 1) des Paragraph 29, FinStrG, entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil die Beschwerde ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat, das geeignet ist, einen diesbezüglichen Feststellungsmangel zu indizieren (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 602), nicht konkret bezeichnet.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zwar anlässlich einer mit ihm im Abgabenverfahren aufgenommenen Niederschrift „Selbstanzeige" erstattet, dabei aber den für die Strafbefreiung entscheidenden Kriterien des Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG nicht entsprochen hat (ON 2 S 109). Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt dieser Erklärung (ON 2 S 107) das gegenständliche Finanzstrafverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck schon anhängig gewesen ist vergleiche ON 2 S 1), womit der Annahme der Straffreiheit jedenfalls die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 3, Litera a, FinStrG entgegensteht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92944 13Os138.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00138.09G.0114.000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20100114_OGH0002_0130OS00138_09G0000_000