Gründe:
Der am 6.Jänner 1943 geborene österreichische Staatsbürger Albert K*** wurde des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 und 2 StGB (I) und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z 1, 129 Z 1 StGB (II) schuldig erkannt. Darnach hat er im Rückfall dadurch, daß er für seine ehelichen Kinder Erwin, Albert, Monika und Helmut K*** vom 20. April 1982 bis 15.Februar 1984 keine Zahlungen leistete, vorsätzlich seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt der genannten Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre (I); ferner am 16.Feburar 1984 in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Hermann D*** als Diebsgenossen verschiedene (im Urteil einzeln aufgezählte) Geräte und Spirituosen (in einem 5.000 S übersteigenden Wert) dem Walter L*** mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem er in dessen Wohnhaus nach Aufbrechen der Eingangstür eindrang (II). Die ausschließlich auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützte und der Sache nach nur gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 198 Abs. 1 und 2 StGB (I) gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde rügt zu Recht die undeutliche und vor allem unvollständige Begründung der Urteilsannahme hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Angeklagten. Das Erstgericht stützt seine Feststellung, der Angeklagte hätte bei entsprechendem Bemühen eine Arbeit finden können, auf das Gutachten des Sachverständigen Amtsrat Wilhelm H***, der ausführte, der Beschwerdeführer hätte bei Inanspruchnahme des zuständigen Arbeitsamts in absehbarer Zeit Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter oder Straßenarbeiter mit einem monatlichen Verdienst von 10.000 S vermittelt bekommen können (ON 25). Dem steht aber der vom Gericht wohl angeführte, im weiteren nicht mehr gewürdigte Bericht des Magistrats der Stadt Wien, Mag.Abt. 12, Sozialreferat für denDer am 6.Jänner 1943 geborene österreichische Staatsbürger Albert K*** wurde des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und 2 StGB (römisch eins) und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt. Darnach hat er im Rückfall dadurch, daß er für seine ehelichen Kinder Erwin, Albert, Monika und Helmut K*** vom 20. April 1982 bis 15.Februar 1984 keine Zahlungen leistete, vorsätzlich seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt der genannten Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre (römisch eins); ferner am 16.Feburar 1984 in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Hermann D*** als Diebsgenossen verschiedene (im Urteil einzeln aufgezählte) Geräte und Spirituosen (in einem 5.000 S übersteigenden Wert) dem Walter L*** mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem er in dessen Wohnhaus nach Aufbrechen der Eingangstür eindrang (römisch zwei). Die ausschließlich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte und der Sache nach nur gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 198, Absatz eins und 2 StGB (römisch eins) gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde rügt zu Recht die undeutliche und vor allem unvollständige Begründung der Urteilsannahme hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Angeklagten. Das Erstgericht stützt seine Feststellung, der Angeklagte hätte bei entsprechendem Bemühen eine Arbeit finden können, auf das Gutachten des Sachverständigen Amtsrat Wilhelm H***, der ausführte, der Beschwerdeführer hätte bei Inanspruchnahme des zuständigen Arbeitsamts in absehbarer Zeit Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter oder Straßenarbeiter mit einem monatlichen Verdienst von 10.000 S vermittelt bekommen können (ON 25). Dem steht aber der vom Gericht wohl angeführte, im weiteren nicht mehr gewürdigte Bericht des Magistrats der Stadt Wien, Mag.Abt. 12, Sozialreferat für den
3. Bezirk, vom 29.März 1984, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist (S 130), entgegen, wonach K*** während des Deliktszeitraums ständig beim Arbeitsamt Bau-Holz gemeldet war und trotz regelmäßiger Vorsprache nicht vermittelt werden konnte (ON 31 samt Beilagen).
Diesem Beweisergebnis zumindest teilweise Rechnung tragend vermeint das Gericht, daß der Beschwerdeführer auch aus den monatlichen (im einzelnen festgestellten) Sozialbeihilfen (zuletzt rund 4.500 S) die geringfügigen Unterhaltsbeiträge für seine fünf Kinder (nämlich die im Urteilsspruch angeführten und der - noch im Anklagesatz vorkommende, in der Urteilsbegründung als "Christine" angeführte (S 137) - Christian K***, geboren am 8.April 1969) im Gesamtausmaß von 2.200 S pro Monat zumindest teilweise hätte bezahlen können.