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Entscheidung 13 Os 138/95×

Entscheidung 13 Os 138/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os138/95

Entscheidungsdatum

20.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther M***** wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 30.Mai 1995, GZ 18 U 199/94-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren des Bezirksgerichtes Donaustadt zum AZ 18 U 199/94 verletzen das Gesetz

1. das Urteil vom 30.Mai 1995 in der Bestimmung des Paragraph 141, Absatz eins, StGB;

2. die schriftliche Ausfertigung des zu 1. erwähnten Urteils in den Bestimmungen des Paragraph 270, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und 3 StGB in Verbindung mit Paragraph 447, StPO.

Das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in der Bemessung der Tagessatzzahl sowie der Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben, und es werden die Zahl der Tagessätze mit 50 und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 25 Tagen festgesetzt.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 30.Mai 1995, GZ 18 U 199/94-8, wurde der am 7.Juli 1966 geborene beschäftigungslose Günt(h)er M***** des Vergehens der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Dies steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Denn die Geldstrafdrohung für das Vergehen der Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB lautet nur bis zu 60 Tagessätzen. Die Bestimmung des Paragraph 39, StGB über die Strafschärfung bei Rückfall ermöglicht eine Überschreitung des Höchstmaßes der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bloß um die Hälfte. Durch die Verhängung einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen hat das Bezirksgericht daher die ihm eingeräumte Strafbefugnis jedenfalls überschritten. Der diesbezügliche Nachteil war zu korrigieren. Die Tagessatzzahl wurde mit 50 bemessen (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Tage), wobei zu den vom Bezirksrichter genannten Strafzumessungsgründen, der besondere (vom Richter ausdrücklich gestrichene) Milderungsgrund, daß die Tat beim Versuch geblieben ist (Paragraph 34, Ziffer 13, StGB), hinzukommt.

Darüber hinaus entspricht die schriftliche Urteilsausfertigung - wie der Generalprokurator weiters zutreffend aufzeigt - auch nicht den gesetzlichen Erfordernissen: Die Urschrift des Urteils weist nicht die von Paragraph 270, Absatz eins, StPO geforderte Unterschrift des Schriftführers auf. Entgegen der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 2, StPO sind nicht Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und der Beruf des Angeklagten angeführt; ein Teil dieser Umstände wird bloß in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) erwähnt. Weiters mangelt es an der von Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 3, StPO geforderten Angabe des Tages der Hauptverhandlung und des ergehenden Urteils. Diese gesetzwidrigen an sich jedoch nicht bedeutsamen Auslassungen (s Paragraph 270, Absatz 3, StPO) waren festzustellen.

Anmerkung

E40172 13D01385

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00138.95.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19950920_OGH0002_0130OS00138_9500000_000