Gründe:
Mit dem angefochtenen, hinsichtlich anderer Angeklagter zur Gänze rechtskräftigen Urteil wurden Sladjan J***** und Dalibor M***** folgender strafbarer Handlungen schuldig erkannt:
Sladjan J***** des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (A), des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 2, 130 erster und zweiter Fall (richtig: erster Satz zweiter Fall, zweiter Satz zweiter Fall), 15 StGB (im Urteil zu B näher aufgeschlüsselt) und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (C);Sladjan J***** des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (A), des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, 130, erster und zweiter Fall (richtig: erster Satz zweiter Fall, zweiter Satz zweiter Fall), 15 StGB (im Urteil zu B näher aufgeschlüsselt) und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB (C);
Dalibor M***** des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (A) sowie des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 erster und zweiter Fall (richtig: erster Satz zweiter Fall, zweiter Satz zweiter Fall), 15 StGB (im Urteil zu B näher aufgeschlüsselt).Dalibor M***** des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (A) sowie des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, erster und zweiter Fall (richtig: erster Satz zweiter Fall, zweiter Satz zweiter Fall), 15 StGB (im Urteil zu B näher aufgeschlüsselt).
Danach haben Sladjan J***** und Dalibor M***** in Innsbruck und anderen Orten
A. Mitte Dezember 2003 dadurch, dass sie sich mit Ljubisa S***** verabredeten, bei der Begehung von Einbruchsdiebstählen, insbesondere in Wasch- und Staubsaugerautomaten an Tankstellen in Tirol und anderen Bundesländern, arbeitsteilig zusammenzuwirken und solche nicht nur geringfügigen Diebstähle arbeitsteilig und in wechselnder Beteiligung auszuführen, eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich an einer solchen als Mitglied beteiligt;
B. (zusammengefasst wiedergegeben) in wechselnder Beteiligung mit anderen Angeklagten durch die im Urteilsspruch näher beschriebenen Tathandlungen in zahlreichen Angriffen anderen fremde bewegliche Sachen - bei M***** in einem insgesamt 2.000 Euro übersteigenden Wert - mit dem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Einbruchsdiebstähle gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begingen;B. (zusammengefasst wiedergegeben) in wechselnder Beteiligung mit anderen Angeklagten durch die im Urteilsspruch näher beschriebenen Tathandlungen in zahlreichen Angriffen anderen fremde bewegliche Sachen - bei M***** in einem insgesamt 2.000 Euro übersteigenden Wert - mit dem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Einbruchsdiebstähle gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begingen;
C. Sladjan J***** am 8. Oktober 2003 in Rum dem diensthabenden Gendarmeriebeamten, sohin einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht, indem er dort fernmündlich zur Anzeige brachte, dass ihm ein unbekannter Täter beide Kennzeichentafeln von seinem PKW gestohlen hätte.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten Dalibor M***** unter Anwendung des § 36 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Einen Strafteil von zwölf Monaten sah es "gemäß § 43a Abs 3 StGB" für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten Dalibor M***** unter Anwendung des Paragraph 36, StGB nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Einen Strafteil von zwölf Monaten sah es "gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB" für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.