Entscheidung 13 Os 139/08b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.10.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Oskar S***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 2 BE 53/08x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen die Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht vom 7. August 2008, AZ 10 Bs 330/08t (ON 11), ohne zuvor dem Strafgefangenen oder seinem Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu geben, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Bauer, und des Verteidigers Dr. Vacarescu zu Recht erkannt:
Spruch
Im Verfahren AZ 2 BE 53/08x des Landesgerichts für Strafsachen Graz verletzt die Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht Graz vom 7. August 2008 zum AZ 10 Bs 330/08t über eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde gegen die bedingte Entlassung des Strafgefangenen, ohne zuvor diesem oder seinem Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung zur Beschwerde zu geben, § 17 Abs 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 5 zweiter Satz StPO.Im Verfahren AZ 2 BE 53/08x des Landesgerichts für Strafsachen Graz verletzt die Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht Graz vom 7. August 2008 zum AZ 10 Bs 330/08t über eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde gegen die bedingte Entlassung des Strafgefangenen, ohne zuvor diesem oder seinem Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung zur Beschwerde zu geben, Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz StVG in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO.
Der Beschluss wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Graz aufgetragen, nach Vorgehen gemäß § 17 Abs 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 5 zweiter Satz StPO neuerlich über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.Der Beschluss wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Graz aufgetragen, nach Vorgehen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz StVG in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO neuerlich über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.
Text
Gründe:
Der Strafgefangene Oskar S***** verbüßt derzeit zwei mit den zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. November 2005, GZ 15 Hv 197/05i-488, und vom 24. April 2007, GZ 17 Hv 131/06z-17, verhängte Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von vier Jahren und neun Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7. Juli 2009. Mit Beschluss vom 15. Juli 2008, GZ 2 BE 53/08x-8, sprach das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit die bedingte Entlassung des Strafgefangenen mit Wirkung vom 7. September 2008 aus; gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet.Der Strafgefangene Oskar S***** verbüßt derzeit zwei mit den zueinander im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Urteilen des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. November 2005, GZ 15 Hv 197/05i-488, und vom 24. April 2007, GZ 17 Hv 131/06z-17, verhängte Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von vier Jahren und neun Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7. Juli 2009. Mit Beschluss vom 15. Juli 2008, GZ 2 BE 53/08x-8, sprach das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit die bedingte Entlassung des Strafgefangenen mit Wirkung vom 7. September 2008 aus; gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet.
Das Oberlandesgericht Graz gab der dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde, ohne das Rechtsmittel zuvor dem Strafgefangenen oder seinem Verteidiger zur Äußerung zuzustellen, mit Beschluss vom 7. August 2008, AZ 10 Bs 330/08t (ON 11 im BE-Akt), Folge und wies den Antrag auf bedingte Entlassung ab.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Graz steht, wie die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 17 Abs 3 StVG gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten. Nach § 89 Abs 5 zweiter Satz StPO hat das Rechtsmittelgericht vor seiner Entscheidung dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Äußerung binnen sieben Tagen einzuräumen, es sei denn, dass - was hier nicht der Fall ist - der Gegenstand der Beschwerde auf die Bewilligung einer Anordnung gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner vor ihrer Durchführung nicht bekannt wird. So soll ein im Regelfall zweiseitiges Beschwerdeverfahren garantiert werden (EBRV zum StPRefG, 25 BlgNR 22. GP, 117).Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Graz steht, wie die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, StVG gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten. Nach Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO hat das Rechtsmittelgericht vor seiner Entscheidung dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Äußerung binnen sieben Tagen einzuräumen, es sei denn, dass - was hier nicht der Fall ist - der Gegenstand der Beschwerde auf die Bewilligung einer Anordnung gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner vor ihrer Durchführung nicht bekannt wird. So soll ein im Regelfall zweiseitiges Beschwerdeverfahren garantiert werden (EBRV zum StPRefG, 25 BlgNR 22. GP, 117).
Infolge Missachtung dieser Vorschrift bestand für den Strafgefangenen keine Möglichkeit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, weshalb die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen und die neuerliche Entscheidung über die Beschwerde nach gesetzmäßigem Vorgehen anzuordnen war.
Anmerkung
E88582
13Os139.08b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00139.08B.1001.000
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2008
Dokumentnummer
JJT_20081001_OGH0002_0130OS00139_08B0000_000