Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil in verschiedener Hinsicht dem Angeklagten zum Nachteil gereichende, von ihm nicht geltend gemachte Nichtigkeit anhaftet (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO):Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil in verschiedener Hinsicht dem Angeklagten zum Nachteil gereichende, von ihm nicht geltend gemachte Nichtigkeit anhaftet (Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall, 281 Absatz eins, Ziffer 10 und 11 StPO):
1. Mehrere, für sich allein die Grenzmenge nicht übersteigende Suchtgiftquanten sind nur insoweit (zu die Grenzmenge übersteigenden Mengen) zusammenzurechnen, als der Wille (§ 5 Abs 1 StGB) des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. Auf diese Weise kann das Verbrechen nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG auch als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinn einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung begangen werden. Wird ein solcher Täterwille nicht als erwiesen angenommen, können derartige Einzelakte nur jeweils das Vergehen nach § 27 Abs 1 achter Fall SMG begründen (RIS-Justiz RS0124018; vgl Schwaighofer in WK2 SMG § 28a Rz 1, 9).1. Mehrere, für sich allein die Grenzmenge nicht übersteigende Suchtgiftquanten sind nur insoweit (zu die Grenzmenge übersteigenden Mengen) zusammenzurechnen, als der Wille (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. Auf diese Weise kann das Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG auch als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinn einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung begangen werden. Wird ein solcher Täterwille nicht als erwiesen angenommen, können derartige Einzelakte nur jeweils das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall SMG begründen (RIS-Justiz RS0124018; vergleiche Schwaighofer in WK2 SMG Paragraph 28 a, Rz 1, 9).
Ob die Willensausrichtung des Angeklagten von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und sich daher auf das Überlassen einer die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge bezog, geht aus den Konstatierungen nicht hervor, weshalb das Urteil an Nichtigkeit nach Z 10 des § 281 Abs 1 StPO leidet.Ob die Willensausrichtung des Angeklagten von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und sich daher auf das Überlassen einer die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge bezog, geht aus den Konstatierungen nicht hervor, weshalb das Urteil an Nichtigkeit nach Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO leidet.
Sollte die - in Form eines Verweises aus den Entscheidungsgründen (US 4) auf das Referat (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) getroffene - Feststellung zu I/d hinsichtlich des Verkaufs von „1.995 g Cannabiskraut“ an einen Unbekannten nicht als Zusammenfassung kleinerer Teilmengen Suchtgift gemeint, sondern auf eine für sich allein die Grenzmenge übersteigende Quantität bezogen sein, ändert dies nichts an der aufgezeigten Nichtigkeit, weil es auch dazu an der Konstatierung eines auf eine Menge Suchtgift über der Grenzmenge bezogenen Täterwillens fehlt.Sollte die - in Form eines Verweises aus den Entscheidungsgründen (US 4) auf das Referat (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) getroffene - Feststellung zu I/d hinsichtlich des Verkaufs von „1.995 g Cannabiskraut“ an einen Unbekannten nicht als Zusammenfassung kleinerer Teilmengen Suchtgift gemeint, sondern auf eine für sich allein die Grenzmenge übersteigende Quantität bezogen sein, ändert dies nichts an der aufgezeigten Nichtigkeit, weil es auch dazu an der Konstatierung eines auf eine Menge Suchtgift über der Grenzmenge bezogenen Täterwillens fehlt.
Der Rechtsfehler mangels Feststellungen führte zur Aufhebung des Urteils im Schuldspruch I. sowie - demzufolge (RIS-Justiz RS0119278) - auch im Schuldspruch II. und im Strafausspruch.Der Rechtsfehler mangels Feststellungen führte zur Aufhebung des Urteils im Schuldspruch römisch eins. sowie - demzufolge (RIS-Justiz RS0119278) - auch im Schuldspruch römisch zwei. und im Strafausspruch.
2. Das Einziehungserkenntnis war in Bezug auf das „sichergestellte Suchtgift“ (US 2) aufzuheben, weil es insoweit den Gegenstand der Einziehung nicht determiniert (13 Os 67/11v).
Mit seinen Rechtsmitteln, die im Hinblick auf die wegen der Rechtsfehler (Z 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO) gebotene Urteilsaufhebung keiner Erörterung bedurften, war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Mit seinen Rechtsmitteln, die im Hinblick auf die wegen der Rechtsfehler (Ziffer 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) gebotene Urteilsaufhebung keiner Erörterung bedurften, war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.