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Entscheidung 13 Os 139/12h×

Entscheidung 13 Os 139/12h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0122737 Rechtssatz 23.10.2007Strafrecht
Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für dera …
RS0123200 Rechtssatz 20.02.2007Undefined
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Auslieferungsentscheidung ausnahmsweise ein Problem unter Art 6 EMRK aufwirft, wenn der flüchtige Straftäter im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses erfahren musste oder eine …
RS0123229 Rechtssatz 13.02.2008Strafrecht
Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und dahe …
RS0123230 Rechtssatz 13.02.2008Strafrecht
Unter bestimmten Umständen kann der Schutz des Familienlebens einer Ausweisung entgegen stehen, nämlich dann, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder familiäre Bindungen hat, die ausreichend stark sind und durch eine Auslieferung beeinträch …
RS0123232 Rechtssatz 01.04.2008Strafrecht
Weder die MRK noch eines ihrer Zusatzprotokolle garantiert ein Recht auf politisches Asyl in einem Konventionsstaat.
RS0123350 Rechtssatz 13.02.2008Strafrecht
Nach § 1 Abs 2 GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden können nicht als Erneuerungsantrag nach § 363a StPO verstanden werden.
RS0124359 Rechtssatz 15.12.2008Strafrecht
Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine - vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende - Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu …