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Entscheidung 13 Os 139/18t×

Entscheidung 13 Os 139/18t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os139/18t

Entscheidungsdatum

16.01.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sischka als Schriftführer in der Strafsache gegen Manuel-Laviniu G***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Manuel-Laviniu G***** sowie die Berufungen des Angeklagten Kurt-Maximilian B***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Juli 2018, GZ 75 Hv 65/18d-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Manuel-Laviniu G***** und Kurt-Maximilian B***** jeweils des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 26. März 2018 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) Ingeborg S***** mit Gewalt gegen deren Person unter Verwendung eines Pfeffersprays, sohin einer Waffe, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Bargeld und Wertgegenstände wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manuel-Laviniu G***** geht fehl.

Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Konstatierungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers, den bei der Annäherung an das Haus der Ingeborg S***** mitgeführten Pfefferspray bei der Begehung der Raubtat auch zum Einsatz zu bringen, aus dem Mitführen dieser Waffe (US 6) und dem vom Mitangeklagten entsprechend geschilderten gemeinsamen Tatplan (US 5, 6 und 7) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keineswegs zu beanstanden.

Das Erstgericht stützte die für den Schuldspruch sonst maßgeblichen Urteilsfeststellungen ebenfalls auf die geständige Verantwortung des Angeklagten B***** vor der Polizei, aber auch auf eine Vielzahl anderer Umstände vergleiche dazu US 5, 6 und 7). Soweit sich das weitere Vorbringen nicht an diesen Entscheidungsgründen orientiert, ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).

Die Behauptung der „Unvollständigkeit“ (Ziffer 5, zweiter Fall) unterlässt die Nennung konkreter, in der

Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), die das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen unberücksichtigt gelassen habe. Ebenso lässt die Kritik offen, welcher Konstatierung dieser Begründungsmangel überhaupt anhaften soll. Damit entzieht sich das Vorbringen einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0118316 [T4]).

Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Paragraph 14, zweiter Halbsatz StPO) wird kein Begründungsmangel geltend gemacht (RIS-Justiz RS0102162).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E123826

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00139.18T.0116.000

Im RIS seit

28.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Dokumentnummer

JJT_20190116_OGH0002_0130OS00139_18T0000_000