Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manuel-Laviniu G***** geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manuel-Laviniu G***** geht fehl.
Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Konstatierungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers, den bei der Annäherung an das Haus der Ingeborg S***** mitgeführten Pfefferspray bei der Begehung der Raubtat auch zum Einsatz zu bringen, aus dem Mitführen dieser Waffe (US 6) und dem vom Mitangeklagten entsprechend geschilderten gemeinsamen Tatplan (US 5, 6 und 7) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keineswegs zu beanstanden.Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Konstatierungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers, den bei der Annäherung an das Haus der Ingeborg S***** mitgeführten Pfefferspray bei der Begehung der Raubtat auch zum Einsatz zu bringen, aus dem Mitführen dieser Waffe (US 6) und dem vom Mitangeklagten entsprechend geschilderten gemeinsamen Tatplan (US 5, 6 und 7) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keineswegs zu beanstanden.
Das Erstgericht stützte die für den Schuldspruch sonst maßgeblichen Urteilsfeststellungen ebenfalls auf die geständige Verantwortung des Angeklagten B***** vor der Polizei, aber auch auf eine Vielzahl anderer Umstände (vgl dazu US 5, 6 und 7). Soweit sich das weitere Vorbringen nicht an diesen Entscheidungsgründen orientiert, ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).Das Erstgericht stützte die für den Schuldspruch sonst maßgeblichen Urteilsfeststellungen ebenfalls auf die geständige Verantwortung des Angeklagten B***** vor der Polizei, aber auch auf eine Vielzahl anderer Umstände vergleiche dazu US 5, 6 und 7). Soweit sich das weitere Vorbringen nicht an diesen Entscheidungsgründen orientiert, ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
Die Behauptung der „Unvollständigkeit“ (Z 5 zweiter Fall) unterlässt die Nennung konkreter, in der Die Behauptung der „Unvollständigkeit“ (Ziffer 5, zweiter Fall) unterlässt die Nennung konkreter, in der
Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO), die das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen unberücksichtigt gelassen habe. Ebenso lässt die Kritik offen, welcher Konstatierung dieser Begründungsmangel überhaupt anhaften soll. Damit entzieht sich das Vorbringen einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0118316 [T4]).Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), die das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen unberücksichtigt gelassen habe. Ebenso lässt die Kritik offen, welcher Konstatierung dieser Begründungsmangel überhaupt anhaften soll. Damit entzieht sich das Vorbringen einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0118316 [T4]).
Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 zweiter Halbsatz StPO) wird kein Begründungsmangel geltend gemacht (RIS-Justiz RS0102162).Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Paragraph 14, zweiter Halbsatz StPO) wird kein Begründungsmangel geltend gemacht (RIS-Justiz RS0102162).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.