Entscheidung 13 Os 139/25b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.01.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Bodinger in der Maßnahmenvollzugssache des * S*, AZ 181 BE 56/24i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des * S* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 14. Oktober 2025, AZ 23 Bs 283/25y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * S* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. September 2025 (ON 117), mit dem dessen bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme widerrufen worden war, nicht Folge (ON 123.2).
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug offensteht (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug offensteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00139.25B.0107.000
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2026
Dokumentnummer
JJT_20260107_OGH0002_0130OS00139_25B0000_000