Nur soweit sie sich gegen den Freispruch des Angeklagten A wendet, kommt der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise Berechtigung zu. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO, mit denen sie hinsichtlich der subjektiven Tatseite eine Undeutlichkeit der Begründung behauptet, hat das Erstgericht ohnedies klar genug zum Ausdruck gebracht, daß es im Zweifel (' ... daß man tatsächlich zu der Meinung kommen kann') der jede Kenntnis des Inhalts der inkriminierten Druckschrift leugnenden Verantwortung dieses Angeklagten Glauben schenkt, aber auch seiner weiteren Verantwortung, - wiewohl verantwortlicher Redakteur der gegenständlichen Zeitungen - zu ihrer Kontrolle sich nicht verpflichtet gefühlt zu haben. Der in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft relevierte Umstand, daß der Angeklagte anläßlich einer früheren Beanstandung den Zeitungsherausgeber gewarnt habe, wenn dies noch einmal passiere, werde er aufhören (als verantwortlicher Redakteur weiter zu fungieren), spricht gerade dafür, daß der Angeklagte Verstöße gegen das Pornographieverbot nicht gebilligt, somit nicht vorsätzlich die Kontrolle unterlassen habe.Nur soweit sie sich gegen den Freispruch des Angeklagten A wendet, kommt der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise Berechtigung zu. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, mit denen sie hinsichtlich der subjektiven Tatseite eine Undeutlichkeit der Begründung behauptet, hat das Erstgericht ohnedies klar genug zum Ausdruck gebracht, daß es im Zweifel (' ... daß man tatsächlich zu der Meinung kommen kann') der jede Kenntnis des Inhalts der inkriminierten Druckschrift leugnenden Verantwortung dieses Angeklagten Glauben schenkt, aber auch seiner weiteren Verantwortung, - wiewohl verantwortlicher Redakteur der gegenständlichen Zeitungen - zu ihrer Kontrolle sich nicht verpflichtet gefühlt zu haben. Der in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft relevierte Umstand, daß der Angeklagte anläßlich einer früheren Beanstandung den Zeitungsherausgeber gewarnt habe, wenn dies noch einmal passiere, werde er aufhören (als verantwortlicher Redakteur weiter zu fungieren), spricht gerade dafür, daß der Angeklagte Verstöße gegen das Pornographieverbot nicht gebilligt, somit nicht vorsätzlich die Kontrolle unterlassen habe.
Hingegen ist der auf Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Beschwerdeeinwand, das Erstgericht hätte das Verhalten des Angeklagten A, der als verantwortlicher Redakteur beider Zeitschriften bestellt war und in deren Impressum aufschien, auch im Licht presserechtlicher Vorschriften (§ 30 PresseG.) betrachten müssen, berechtigt;Hingegen ist der auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Beschwerdeeinwand, das Erstgericht hätte das Verhalten des Angeklagten A, der als verantwortlicher Redakteur beider Zeitschriften bestellt war und in deren Impressum aufschien, auch im Licht presserechtlicher Vorschriften (Paragraph 30, PresseG.) betrachten müssen, berechtigt;
denn die Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt als verantwortlicher Redakteur könnte dem Angeklagten A auch nach seiner eigenen Verantwortung zumindest als Einlassungsfahrlässigkeit zur Last fallen, wenn er den Posten des verantwortlichen Redakteurs übernommen hat, ohne sich mit dessen Pflichten vertraut gemacht zu haben.
Die Anklage wegen eines Presseinhaltsdeliktes (hier: das durch ein Druckwerk begangene Vergehen nach § 1 PornG.) schließt jedenfalls auch jene wegen Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt in sich (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, § 262 StPO, Nr. 60). Soweit die Beschwerde schließlich einen Verstoß gegen die Preßordnungsvorschrift des § 17 PresseG. behauptet, verkennt sie, daß in dieser Richtung eine Anklage gar nicht erfolgt ist. Ins Leere geht die Beschwerde, wenn sie mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO anführt, es läge kein Anhaltspunkt für irgendwelche Gründe vor, die geeignet wären, die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten A auszuschließen. Solches hat aber das Erstgericht gar nicht angenommen, es hat ihm lediglich den Vorsatz nicht angelastet.Die Anklage wegen eines Presseinhaltsdeliktes (hier: das durch ein Druckwerk begangene Vergehen nach Paragraph eins, PornG.) schließt jedenfalls auch jene wegen Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt in sich (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Paragraph 262, StPO, Nr. 60). Soweit die Beschwerde schließlich einen Verstoß gegen die Preßordnungsvorschrift des Paragraph 17, PresseG. behauptet, verkennt sie, daß in dieser Richtung eine Anklage gar nicht erfolgt ist. Ins Leere geht die Beschwerde, wenn sie mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO anführt, es läge kein Anhaltspunkt für irgendwelche Gründe vor, die geeignet wären, die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten A auszuschließen. Solches hat aber das Erstgericht gar nicht angenommen, es hat ihm lediglich den Vorsatz nicht angelastet.
Hinsichtlich des Angeklagten B ist das Erstgericht im Rahmen seines im Nichtigkeitsverfahren nicht überprüfbaren Beweiswürdigungsrechtes der Verantwortung des Angeklagten gefolgt, sich über den Inhalt der von ihm vertriebenen Zeitungen nicht gekümmert oder sich gar vergewissert, auch nicht zufällig die Zeitungen gelesen und sich zu einer Kenntnisnahme ihres Inhaltes nicht verpflichtet gefühlt zu haben. Auf die gegen diese Annahme gerichteten Ausführungen der staatsanwaltschaftlichen Beschwerde, die sich nur in Spekulationen über eine mögliche Motivation des Angeklagten, absichtlich eine Prüfung unterlassen zu haben, ergehen, war daher nicht weiter einzugehen. Das Erstgericht hat auch den Umstand, daß eine Beanständung im ersten Fall zwischen 10 und 13 Tagen vor der Beanständung im zweiten Fall erfolgte, keineswegs übersehen, es hat nur nicht den daraus von der Staatsanwaltschaft gezogenen Schluß gezogen, daß der Angeklagte B, durch die Beanständung im ersten Fall gewarnt, weitere Verstöße gegen das Pornographiegesetz in den folgenden Nummern in Kauf genommen habe. Dieser Schluß ist keineswegs zwingend.
Der Angeklagte konnte ebensogut der Meinung gewesen sein, daß der Herausgeber ein weiteres Risiko für ein Strafverfahren vermeiden werde. Auch hier stellt sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nur als eine Anfechtung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes dar.
Verfehlt ist schließlich die unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO aufgestellte Behauptung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte sei als Vertriebsleiter einer Zeitung verpflichtet gewesen, den Inhalt der von ihm vertriebenen Druckwerke auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und habe sich durch vorsätzliche Unterlassung dieser Verpflichtung strafbar gemacht; in dieser Eigenschaft ist er aber weder nach dem Pressegesetz noch sonstwo zu einer solchen Prüfung gesetzlich verpflichtet. Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde nur insoweit stattzugeben, als sie sich gegen den den Angeklagten A betreffenden Freispruch richtet; dieser war aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ob sich dieser Angeklagte durch sein Verhalten allenfalls nicht des Vergehens nach dem § 30 PresseG. schuldig gemacht hat, an das Erstgericht zurückzuverwiesen.Verfehlt ist schließlich die unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO aufgestellte Behauptung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte sei als Vertriebsleiter einer Zeitung verpflichtet gewesen, den Inhalt der von ihm vertriebenen Druckwerke auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und habe sich durch vorsätzliche Unterlassung dieser Verpflichtung strafbar gemacht; in dieser Eigenschaft ist er aber weder nach dem Pressegesetz noch sonstwo zu einer solchen Prüfung gesetzlich verpflichtet. Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde nur insoweit stattzugeben, als sie sich gegen den den Angeklagten A betreffenden Freispruch richtet; dieser war aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ob sich dieser Angeklagte durch sein Verhalten allenfalls nicht des Vergehens nach dem Paragraph 30, PresseG. schuldig gemacht hat, an das Erstgericht zurückzuverwiesen.
Im übrigen aber war die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.