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Entscheidung 13 Os 139/89×

Entscheidung 13 Os 139/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os139/89

Entscheidungsdatum

09.11.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführers in der Strafsache gegen Otto Johannes S*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Schöffengerichts vom 30.Juni 1989, GZ. 12 römisch fünf r 190/89-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet (Paragraph 285, i StPO).

Text

Gründe:

Der am 18.Juni 1957 geborene Hilfsmaurer Otto Johannes S*** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 2.Februar 1989 in Vöcklabruck dem Emil R*** 800 S Bargeld durch Einsteigen und Aufbrechen einer Registrierkasse gestohlen.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch ficht der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO an. In der Mängelrüge (Ziffer 5,) wird zunächst behauptet, der "Ausspruch des Erstgerichts" sei undeutlich, weil aus den Urteilsfeststellungen nicht zu erkennen sei, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat. Davon kann aber keine Rede sein, denn das Schöffengericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Beschwerdeführer am 2.Februar 1989 durch ein Fenster in das Gasthaus "B***" eingestiegen ist und dort mit einem Messer eine Registrierkasse aufgebrochen hat, aus welcher er 800 S stahl; überdies wurde konstatiert, daß er zwar erheblich alkoholisiert war, sich aber nicht im Zustand voller Berauschung befunden hat (S. 94). Was an diesen Feststellungen undeutlich sein könnte, wird in der Beschwerde nicht dargetan.

Das weitere Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund läßt nicht erkennen, welche Begründungsmängel in der Bedeutung der Ziffer 5, dem bekämpften Urteil anhaften sollen. Mit der Aneinanderreihung mehrerer Urteilspassagen (teils Sachverhaltskonstatierungen, teils Ausführungen zur Beweiswürdigung) und der Behauptung, all diese "Feststellungen" des Erstgerichts ließen nur den Schluß zu, daß "mangelnde Eindeutigkeit" vorliegt, werden die Tatumstände, die den relevierten Nichtigkeitsgrund bilden sollen, weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung zur Darstellung gebracht (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) läßt zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Indem behauptet wird, es liege der Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit infolge Berauschung vor, weicht der Nichtigkeitswerber von der Urteilsfeststellung, er habe sich zur Tatzeit zwar in einem erheblich alkoholisierten, nicht aber in einem voll berauschten Zustand befunden (S. 94, erster Absatz, letzter Satz), ab. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erfordert aber den Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO i.V.m.

Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Anmerkung

E18786

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00139.89.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19891109_OGH0002_0130OS00139_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung