Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Das Erstgericht stellte fest, daß der Beschwerdeführer davon wußte, daß der Mitangeklagte S***** (mit anderen abgesondert verfolgten Tätern) Einbruchsdiebstähle in PKW beging und dabei Autoradios stahl und daß er bei dem zu Punkt A/I/a des Urteilssatzes angeführten Einbruchsdiebstahl in einen weißen PKW VW Golf, bei dem der Genannte ein Autoradio erbeutete, zusammen mit dem abgesondert verfolgten Ergin G***** Aufpasserdienste leistete und den S***** abdeckte. Dabei wußte der Angeklagte auch und war damit einverstanden, daß der unmittelbare Täter S***** mit Bereicherungsvorsatz handelte (US 11/12).
Die Behauptung der Rüge, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte die wesentlichen Deliktsmerkmale der geförderten Tat gekannt habe, übergeht die oben wiedergegebenen Urteilskonstatierungen und entbehrt damit einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Auch der Vorwurf einer unzureichenden Begründung trifft nicht zu.
Die Konstatierungen über den Tatbeitrag des Angeklagten gründete das Erstgericht auf die Aussage des Zeugen Erwin G***** vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter. Vor diesem hatte Ergin G***** als Zeuge vernommen angegeben, daß er anläßlich des von S***** im Oktober 1991 in der Nähe der Reichsbrücke durchgeführten Einbruchsdiebstahls in einen PKW, Marke VW Golf, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Aufpasserdienste geleistet habe; er habe mit diesem den S***** "abgedeckt", der durch Einschlagen der Seitenscheibe in das Fahrzeug gelangte und das Radiogerät ausgebaut habe (ON 21/Band II). Mit den diese Aussage abschwächenden Angaben des G***** in der Hauptverhandlung (vgl. S 124 ff/Band III) - der Zeuge hatte dort angegeben, daß der Beschwerdeführer während des Einbruchsdiebstahls im Auto sitzengeblieben sei und nichts gemacht habe - hat sich das Erstgericht ohnedies eingehend auseinandergesetzt, dieser Darstellung aber keinen Glauben geschenkt (vgl. US 16). Soweit der Beschwerdeführer diese Urteilsüberlegungen als unzureichend bezeichnet, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer versuchten Umwertung der Verfahrensergebnisse und damit in einer - unzulässigen - Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.Die Konstatierungen über den Tatbeitrag des Angeklagten gründete das Erstgericht auf die Aussage des Zeugen Erwin G***** vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter. Vor diesem hatte Ergin G***** als Zeuge vernommen angegeben, daß er anläßlich des von S***** im Oktober 1991 in der Nähe der Reichsbrücke durchgeführten Einbruchsdiebstahls in einen PKW, Marke VW Golf, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Aufpasserdienste geleistet habe; er habe mit diesem den S***** "abgedeckt", der durch Einschlagen der Seitenscheibe in das Fahrzeug gelangte und das Radiogerät ausgebaut habe (ON 21/Band römisch zwei). Mit den diese Aussage abschwächenden Angaben des G***** in der Hauptverhandlung vergleiche S 124 ff/Band römisch drei) - der Zeuge hatte dort angegeben, daß der Beschwerdeführer während des Einbruchsdiebstahls im Auto sitzengeblieben sei und nichts gemacht habe - hat sich das Erstgericht ohnedies eingehend auseinandergesetzt, dieser Darstellung aber keinen Glauben geschenkt vergleiche US 16). Soweit der Beschwerdeführer diese Urteilsüberlegungen als unzureichend bezeichnet, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer versuchten Umwertung der Verfahrensergebnisse und damit in einer - unzulässigen - Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Der Umstand, daß der Zeuge Ergin G***** vor der Polizei am 16. November 1991 angab, daß er in den letzten eineinhalb Monaten nur zusammen mit dem Angeklagten Mustafa S***** Einbruchsdiebstähle verübt habe, spricht nicht dagegen, daß der Beschwerdeführer bei einem dieser Diebstähle Aufpasserdienste leistete, weil diese Aussage des Zeugen vor der Polizei sich nur auf die unmittelbare Täterschaft von Einbruchsdiebstählen bezieht. Diese Darstellung war daher nicht gesondert zu erörtern. Eingehenderer Erörterung bedurfte auch die Aussage des Mustafa S***** nicht, er habe mit dem Beschwerdeführer keine Einbruchsdiebstähle begangen, dieser habe in seinem Beisein niemals Aufpasserdienste geleistet. Genug daran, daß das Erstgericht diese Verantwortung des S***** im Hinblick auf die Aussage des Belastungszeugen Ergin G***** für widerlegt erachtete (US 13 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.